Unterschied mangel in der beschaffenheit mangel in der qualität

  • Frage zur BWL - Unterschied Mängel in der Beschaffenheit und Qualität Beitrag #1

Huhu ihr Lieben, ich lern grade BWL und da uns unsere Lehrerin leider auch nicht alltagstauglich erklären konnte, wo der Unterschied zwischen Mangel in der Qualität und Mangel in der Beschaffenheit ist, frag ich hier mal nach (ihr seid ja alles so kluge Köpfe): Ist es richtig, dass Mangel in der Beschaffenheit heisst : Die Eigenschaft ist eine andere als sie erwartet wird und dass man die Ware nicht verwenden kann? Beispiel Eigenschaft: ein Auto sollte Sprit verbrauchen, tut es aber nicht oder ein Staubsauger, der nicht saugt. Und Mangel in der Qualität heisst einfach nur, dass man die Ware zwar verwenden kann aber eben nur eingeschränkt. Sprich eine kaputte Schranktür als Mängel, der Schrank ist in dem Sinne ja zu gebrauchen nur die Tür kaputt. Mal ein paar Übungsbeispiele, die ich nicht einordnen kann: Farabweichung bei einer Stofflieferung - Beschaffenheit?! Den Stoff kann man so nicht gebrauchen. Ein Schrank ist mit Eiche statt Kiefer, wie verlangt, furniert - hm? Quali oder Beschaffenheit? Schrank ist ja zu gebrauchen aber andererseits hat er eine andere Eigenschaft sprich die Beschaffenheit ist anders?! Ein Schrank ist furniert, statt wie im Kaufvertrag vereinbart, aus massivem Holz - genauso wie oben, könnte ja beides sein? Ein Autoreifen hält die Luft nicht - Beschaffenheit? Ware ist vollständig kaputt. In ein Buch sind zu viele Seiten eingebunden - Quali? Kann ja benutzt werden, sind nur zu viele Seiten. Maschinen-Ersatzteile entsprechen nicht den bestellten Artikel-Nummern - wurden dann da andere Artikel bestellt oder wurden die richtigen geliefert und nur das formelle war falsch?! Die Windschutzscheibe eines Autos ist nicht wasserdicht - Beschaffenheit? Weil nicht zu gebrauchen? Edit: oder ist das bei dem Holz Mängel in der Art? hm.

Vielleicht hat ja wer hier ein paar Ideen

Unterschied mangel in der beschaffenheit mangel in der qualität

Zuletzt bearbeitet: 14. April 2011

  • Frage zur BWL - Unterschied Mängel in der Beschaffenheit und Qualität Beitrag #2

Zitat von MysticalMayestix:

Huhu ihr Lieben, ich lern grade BWL und da uns unsere Lehrerin leider auch nicht alltagstauglich erklären konnte, wo der Unterschied zwischen Mangel in der Qualität und Mangel in der Beschaffenheit ist, frag ich hier mal nach (ihr seid ja alles so kluge Köpfe): Ist es richtig, dass Mangel in der Beschaffenheit heisst : Die Eigenschaft ist eine andere als sie erwartet wird und dass man die Ware nicht verwenden kann? Beispiel Eigenschaft: ein Auto sollte Sprit verbrauchen, tut es aber nicht oder ein Staubsauger, der nicht saugt. Und Mangel in der Qualität heisst einfach nur, dass man die Ware zwar verwenden kann aber eben nur eingeschränkt. Sprich eine kaputte Schranktür als Mängel, der Schrank ist in dem Sinne ja zu gebrauchen nur die Tür kaputt. Mal ein paar Übungsbeispiele, die ich nicht einordnen kann:

Farabweichung bei einer Stofflieferung - Beschaffenheit?! Den Stoff kann man so nicht gebrauchen. Beschaffenheit

Ein Schrank ist mit Eiche statt Kiefer, wie verlangt, furniert - hm? Quali oder Beschaffenheit? Schrank ist ja zu gebrauchen aber andererseits hat er eine andere Eigenschaft sprich die Beschaffenheit ist anders?! Qualität

Ein Schrank ist furniert, statt wie im Kaufvertrag vereinbart, aus massivem Holz - genauso wie oben, könnte ja beides sein?

Ein Autoreifen hält die Luft nicht - Beschaffenheit? Ware ist vollständig kaputt. Qualität

In ein Buch sind zu viele Seiten eingebunden - Quali? Kann ja benutzt werden, sind nur zu viele Seiten.

Maschinen-Ersatzteile entsprechen nicht den bestellten Artikel-Nummern - wurden dann da andere Artikel bestellt oder wurden die richtigen geliefert und nur das formelle war falsch?! Beschaffenheit

Die Windschutzscheibe eines Autos ist nicht wasserdicht - Beschaffenheit? Weil nicht zu gebrauchen? Qualität

Edit: oder ist das bei dem Holz Mängel in der Art? hm.

Vielleicht hat ja wer hier ein paar Ideen

Unterschied mangel in der beschaffenheit mangel in der qualität

Also ich würde das jetzt im einfachen Sinn mal so Beschreiben. Beschaffenheit: Es ist was anderes als das ich bestellt hab. (Z.B hab einen Pirelli Reifen bestellt, aber bekomme Fulda) Qualität: Es ist (vom Ding her) das was ich bestellt habe, allerdings kann es nicht das was es sollte (Es entspricht nicht den Anforderungen) (Z.B. Mein Pirelli Reifen hält die Luft nicht)

Ich hoffe das war jetzt so auch richtig

Unterschied mangel in der beschaffenheit mangel in der qualität


Das war jetzt irgendwie das, was bei mir noch hängengeblieben ist.

  • Frage zur BWL - Unterschied Mängel in der Beschaffenheit und Qualität Beitrag #3

Hi, Mangel in der Beschaffenheit bedeuten: Die Ware ist beschädigt, bzw funktioniert nicht richtig. Bsp: Der neue Wäschetrockner von Inge trocknet die Wäsche nicht ausreichend.

Ich habe dieses Thema gerade durch genommen und hoffe, das ich dir weiterhelfen konnte.

  • Frage zur BWL - Unterschied Mängel in der Beschaffenheit und Qualität Beitrag #4

Das Thema ist 5 Jahre alt

Unterschied mangel in der beschaffenheit mangel in der qualität

Unterschied mangel in der beschaffenheit mangel in der qualität

Mangel beim Online-Kauf. (© William W. Potter)

Ein Mangel bedeutet juristisch, dass eine Abweichung der IST- von der vertraglich vereinbarten SOLL-Beschaffenheit einer Sache vorliegt.

Ein Mangel liegt insbesondere oft bei Kaufverträgen (§ 434 f. BGB) und Werkverträgen (§ 633 BGB) vor.

Rechtlich unterscheidet man dabei explizit zwischen Sach- und Rechtsmangel.

Sachmangel

Eine Sache ist danach frei von Sachmängeln, wenn sie – im Kaufvertragsrecht bei Gefahrenübergang – die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, greifen in der Regel die in § 434 BGB genannten Arten von Sachmängeln, die im Wesentlichen den in § 633 BGB normierten Sachmängeln entsprechen. 

Eine Sache weist danach unter folgenden Voraussetzungen einen Mangel auf:

  • sie ist nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet;
  • sie ist nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet und sie weist keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann;
  • sie weist nicht die Eigenschaften auf, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen oder aufgrund von Werbung des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen erwarten konnte. Ausnahmen: wenn der Verkäufer die Äußerung nicht kannte bzw. er sie nicht kennen musste, da sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Kaufentscheidung durch die Äußerungen bzw. der Werbung nicht beeinflusst wurde. Bei Herstellerwerbung kann der Käufer beim Hersteller nach § 478 BGB [sog. Regressanspruch] erleichterten Rückgriff nehmen;
  • die vereinbarte Montage wird durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt;
  • die Montageanleitung ist mangelhaft, es sei denn die Sache konnte dennoch fehlerfrei montiert worden;
  • es wird eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert. Hinweis: Davon zu unterscheiden ist die Liefeurng von etwas völlig anderem erfüllt, als vertraglich geschuldet (zum Beispiel anstatt Wein wird Senf geliefert), so fällt nach herrschender Meinung das aliud in Abgrenzung zu § 241a BGB [Unbestellte Leistungen] nur insoweit noch unter § 433 Ansatz 3 BGB, wenn der Käufer nach dem objektiven Empfängerhorizont dies noch als Erfüllungsversuch verstehen kann.

Sonderfall: Mangelfolgeschaden

Ein Mangelfolgeschaden ist streng von einem Mangelschaden zu unterscheiden. Er tritt häufig im Rahmen des deutschen Kauf- und Mietrechts auf und ist dann gegeben, wenn ein Sachmangel an der Hauptsache vorliegt und dieser Mangel an einem anderen Rechtsgut einen Schaden verursacht hat.

Da der Mangel beim sogenannten Mangelfolgeschaden nicht an dem Objekt selbst vorliegt, scheidet im Kaufrecht ein Nacherfüllungsanspruch gem. §§ 434, 437 BGB aus. Jedoch steht dem Geschädigten ein Anspruch aus § 280 BGB sowie aus § 823 Absatz 1 BGB zu.

Im Mietrecht hingegen besteht für solche Fälle ein Direktanspruch aus § 536a BGB.

Rechtsmangel

Eine Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn sie wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer bzw. Besteller geltend machen können, §§ 435, 633 Absatz 3 BGB.

Problematisch ist, ob der Verkäufer einer Forderung neben deren rechtlichen Bestand (sog. Verität) auch für ihre wirtschaftliche Einbringlichkeit (also die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, sog. Bonität) haftet:

Nach herrschender Meinung soll – im Einklang zum alten Schuldrecht (vor 2002) – eine solche Bonitätshaftung stets ausscheiden, da der Gesetzgeber trotz der Neuformulierung des § 453 BGB daran nichts ändern wollte. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Verkäufer ausdrücklich eine solche Haftung übernimmt.

Problematisch ist außerdem, ob der Verkäufer auch eine „konkludente Garantiehaftung“ bezüglich der Freiheit von Rechtsmängeln übernimmt:

Nach der herrschenden Meinung muss der Verkäufer – entgegen dem alten Schuldrecht – für verschuldensunabhängige Rechtsmängel nicht mehr einstehen zu zum einen mit der Schuldrechtsreform die Haftung wegen Sach- und Rechtsmängel angeglichen werden sollte und zum anderen weil im Gesetzeswortlauf keine Stütze dafür finden lässt.

Vorliegen des Mangels bei Gefahrenübergang

Im Rahmen des Kaufvertragsrechts muss der Sachmangel nach Gefahrübergang gem. §§ 434, 446, 447 BGB eingetreten sein. Gefahrübergang findet bei Übergabe und Übereignung der Kaufsache an den Käufer (= Gläubiger) statt. Dadurch geht das mit dem Eigentum verbundene Risiko auf den Käufer über, das heißt damit enden sämtliche Pflichten für den Verkäufer (= Schuldner).

Hinweis: Insbesondere die Regelungen über Sach- und Rechtsmängel beim Kaufvertrag sind auch auf Tiere anwendbar, da diese gem. § 90a BGB rechtlich wie Sachen behandelt werden.

Sachmangelvermutung

Die Sachmangelvermutung des § 476 BGB gilt nur für den sog. Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 474 ff. BGB, also wenn der Käufer ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und der Verkäufer ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Dies ergibt sich auch aus der systematischen Stellung der Norm.

Danach wird vermutet, dass eine Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich der Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Problematisch sind dabei insbesondere die Fälle, in denen nicht nur der Zeitpunkt des Gefahrübergangs fraglich ist, sondern überhaupt die Existenz des Grundmangels.

Die herrschende Meinung beschränkt diese Vermutung auf die zeitliche Komponente. Sie soll daher nicht anwendbar sein, wenn nicht sicher ist, ob ein Grundmangel vorgelegen hat (welches sich schließlich zu einem Folgemangel erstreckt hat). Dies entspricht (noch) einer europarechtskonformen Auslegung.

Die herrschende Literatur hingegen möchte die Vermutung auch dann anwenden, wenn bei einem bestimmten Folgemangel unklar ist, ob er auf einem Grundmangel zurückzuführen ist, da zum einen ansonsten der Schutzzweck der Norm leer liefe und zum anderen der Wortlaut lediglich allgemein von einem Mangel spricht.


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