Mangel beim Online-Kauf. (© William W. Potter)
Ein Mangel liegt insbesondere oft bei Kaufverträgen (§ 434 f. BGB) und Werkverträgen (§ 633 BGB) vor. Rechtlich unterscheidet man dabei explizit zwischen Sach- und Rechtsmangel. SachmangelEine Sache ist danach frei von Sachmängeln, wenn sie – im Kaufvertragsrecht bei Gefahrenübergang – die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, greifen in der Regel die in § 434 BGB genannten Arten von Sachmängeln, die im Wesentlichen den in § 633 BGB normierten Sachmängeln entsprechen. Eine Sache weist danach unter folgenden Voraussetzungen einen Mangel auf:
Sonderfall: Mangelfolgeschaden Ein Mangelfolgeschaden ist streng von einem Mangelschaden zu unterscheiden. Er tritt häufig im Rahmen des deutschen Kauf- und Mietrechts auf und ist dann gegeben, wenn ein Sachmangel an der Hauptsache vorliegt und dieser Mangel an einem anderen Rechtsgut einen Schaden verursacht hat. Da der Mangel beim sogenannten Mangelfolgeschaden nicht an dem Objekt selbst vorliegt, scheidet im Kaufrecht ein Nacherfüllungsanspruch gem. §§ 434, 437 BGB aus. Jedoch steht dem Geschädigten ein Anspruch aus § 280 BGB sowie aus § 823 Absatz 1 BGB zu. Im Mietrecht hingegen besteht für solche Fälle ein Direktanspruch aus § 536a BGB. RechtsmangelEine Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn sie wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer bzw. Besteller geltend machen können, §§ 435, 633 Absatz 3 BGB. Problematisch ist, ob der Verkäufer einer Forderung neben deren rechtlichen Bestand (sog. Verität) auch für ihre wirtschaftliche Einbringlichkeit (also die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, sog. Bonität) haftet: Nach herrschender Meinung soll – im Einklang zum alten Schuldrecht (vor 2002) – eine solche Bonitätshaftung stets ausscheiden, da der Gesetzgeber trotz der Neuformulierung des § 453 BGB daran nichts ändern wollte. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Verkäufer ausdrücklich eine solche Haftung übernimmt. Problematisch ist außerdem, ob der Verkäufer auch eine „konkludente Garantiehaftung“ bezüglich der Freiheit von Rechtsmängeln übernimmt: Nach der herrschenden Meinung muss der Verkäufer – entgegen dem alten Schuldrecht – für verschuldensunabhängige Rechtsmängel nicht mehr einstehen zu zum einen mit der Schuldrechtsreform die Haftung wegen Sach- und Rechtsmängel angeglichen werden sollte und zum anderen weil im Gesetzeswortlauf keine Stütze dafür finden lässt. Vorliegen des Mangels bei GefahrenübergangIm Rahmen des Kaufvertragsrechts muss der Sachmangel nach Gefahrübergang gem. §§ 434, 446, 447 BGB eingetreten sein. Gefahrübergang findet bei Übergabe und Übereignung der Kaufsache an den Käufer (= Gläubiger) statt. Dadurch geht das mit dem Eigentum verbundene Risiko auf den Käufer über, das heißt damit enden sämtliche Pflichten für den Verkäufer (= Schuldner). Hinweis: Insbesondere die Regelungen über Sach- und Rechtsmängel beim Kaufvertrag sind auch auf Tiere anwendbar, da diese gem. § 90a BGB rechtlich wie Sachen behandelt werden. SachmangelvermutungDie Sachmangelvermutung des § 476 BGB gilt nur für den sog. Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 474 ff. BGB, also wenn der Käufer ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und der Verkäufer ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Dies ergibt sich auch aus der systematischen Stellung der Norm. Danach wird vermutet, dass eine Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich der Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Problematisch sind dabei insbesondere die Fälle, in denen nicht nur der Zeitpunkt des Gefahrübergangs fraglich ist, sondern überhaupt die Existenz des Grundmangels. Die herrschende Meinung beschränkt diese Vermutung auf die zeitliche Komponente. Sie soll daher nicht anwendbar sein, wenn nicht sicher ist, ob ein Grundmangel vorgelegen hat (welches sich schließlich zu einem Folgemangel erstreckt hat). Dies entspricht (noch) einer europarechtskonformen Auslegung. Die herrschende Literatur hingegen möchte die Vermutung auch dann anwenden, wenn bei einem bestimmten Folgemangel unklar ist, ob er auf einem Grundmangel zurückzuführen ist, da zum einen ansonsten der Schutzzweck der Norm leer liefe und zum anderen der Wortlaut lediglich allgemein von einem Mangel spricht. |