Erstellt: 29.10.2021Aktualisiert: 06.12.2021, 16:47 Uhr KommentareTeilen Nach einer Trennung ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, unterhaltspflichtig. Dass aber in manchen Fällen auch die Großeltern etwas zum Lebensunterhalt ihrer Enkel beisteuern müssen, zeigt dieses BGH-Urteil. Karlsruhe - Geschiedene Väter oder Mütter mit wenig Geld müssen sich für den Kindesunterhalt nicht so stark verausgaben, wenn finanziell gut gestellte Großeltern vorhanden sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Fall aus Sachsen entschieden, wie er mitteilte. In dem Streit (Az. XII ZB 123/21) ging es um einen Mann mit einem Nettoeinkommen von rund 1400 Euro, der seiner Ex-Frau für die gemeinsame Tochter 100 Euro im Monat zahlte. Außerdem zahlte er für einen Sohn Unterhalt. Die vom Land getragene Unterhaltsvorschusskasse forderte für die Tochter für die Zeit von Juni 2016 bis Ende 2017 weitere rund 760 Euro ein. Der Mann weigerte sich - und verwies auf seine Eltern, die monatliche Nettoeinkünfte von fast 3500 Euro und gut 2200 Euro hatten. Hintergrund ist, dass Unterhaltspflichtigen eine angemessene Summe für den eigenen Unterhalt zusteht, die sie nicht antasten müssen (damals 1300 Euro, heute 1400 Euro). Eltern minderjähriger Kinder müssen sich allerdings stärker belasten - ihnen bleibt im Zweifel nur ein sogenannter notwendiger Selbstbehalt von derzeit 1160 Euro (damals 1080 Euro). Allerdings macht das Gesetz davon eine Ausnahme, „wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist“. Laut BGH sind damit auch die Großeltern gemeint. Als Verwandte in gerader Linie sind sie ihren Enkeln grundsätzlich ebenfalls unterhaltspflichtig - zuerst sind aber die Eltern gefordert. Die obersten Familienrichterinnen und -richter entschieden, dass im konkreten Fall zumindest der Großvater „ohne weiteres leistungsfähig“ gewesen sei. Damit muss der Vater kein Extra-Geld nachzahlen. Die Richter meinen, es bleibe trotzdem „gewährleistet, dass die Ersatzhaftung der Großeltern die Ausnahme darstellt“. Zum einen habe der Staat - anders als bei den Eltern - hier keine Handhabe, das Geld aktiv einzutreiben. Außerdem dürften Großeltern deutlich größere Summen für sich behalten (derzeit 2000 Euro plus die Hälfte des darüber liegenden Einkommens). Und der Vater müsse darüber hinaus beweisen können, dass andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind. dpa
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Hallo ihr Lieben, vielleicht weiß jemand genaueren Rat. Inzwischen ist klar, dass die Tochter vollständig bei den Großeltern wohnt und dort auch gemeldet ist. Wolfgang sagte dazu bereits: Das sehen wir genauso. Erwartungsgemäß hat die KM aber bereits erklärt, keinen KU zu zahlen. Vermutlich braucht sie das auch nicht, da sie zwei weitere kleine Kinder aus zweiter Ehe hat. Zwar geht sie trotzdem halbtags arbeiten, aber ist das dann überobligatorisch? Die Frage ist nun - wie berechnet sich der KU für den KV? Bisher wars einfach - Düsseldorfer Tabelle Gruppe 5 abzüglich hälftiges Kindergeld = 371,00. Aber nun... Wie ist der Bedarf? Zwar wohnt die Minderjährige nicht mehr zu Hause, hat aber auch keinen eigenen Haushalt. Bleibt der Bedarf gleich? Wird nach wie vor das halbe oder das ganze Kindergeld abgezogen? Viele Fragen, für Antworten wären wir sehr dankbar. Lieben Gruß, Jo
Hallo Johanna44, in einem ähnlich gelagerten Fall wurde das so gelöst: Das Jugendamt gab das Kind bei seiner Großmutter in Pflege (da gibt es eine bestimmte Bezeichnung für, fällt mir nur gerade nicht ein) und zahlte eine "Pflegesatz". Die Eltern mussten Unterhalt an das Jugendamt zahlen. Die Variante ist mit Sicherheit sicher und kostengünstig, da das Amt alle Berechnungen, Forderungen ... übernimmt Viele Grüße Mietzi
Hallo Mietzi! Ein Kostenbeitrag ist meistens höher als Unterhalt. 10 UF 195/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht v. 29.4.2003 Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften mehrere gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Der Naturalunterhalt wird im Regelfall auch dann dem Barunterhalt des anderen Elternteils gleichwertig erachtet, wenn der betreuende Elternteil erwerbstätig ist und sich deswegen bei der Pflege des Kindes zeitweilig der Hilfe von Verwandten bedient (BGH, NJW 1981, 1559). Wird die Pflege und Erziehung des Kindes einem Dritten anvertraut, ohne dass ein nennenswerter Rest an eigenen Betreuungsleistungen verbleibt, stellt dies keine Erfüllung der Unterhaltspflicht dem Kinde gegenüber dar, und zwar auch dann nicht, wenn der Dritte die Pflege und Erziehung freiwillig und unentgeltlich zu Gunsten des sorgeberechtigten Elternteils vornimmt (KG, FamRZ 1989, 778, 779; OLG Hamm, FamRZ 1990, 307; FamRZ 1991, 104, 105; Johannsen/Henrich/ Graba, a.a.O., § 1606, Rz. 9; Luthin/Schumacher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Aufl., Rz. 3176). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kommt eine anteilige Barunterhaltspflicht der Mutter der Klägerin für die Zeit von April 2001 bis November 2001 unter Ausschluss des Monats August 2001 zwar grundsätzlich in Betracht, ist aber in den Monaten April und Mai 2001, wie noch auszuführen ist, mangels Leistungsfähigkeit der Mutter nicht gegeben. Ob sie unterhaltsrechtlich gehalten war, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und sich wegen etwa unterlassener Bemühungen ein fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann dahinstehen. Denn bei anteiliger Haftung der Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB braucht sich das Kind auf fiktive Einkünfte eines Elternteils nicht verweisen zu lassen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1993, 231; Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 440). Da sich der jeweilige Haftungsanteil der Eltern, wenn beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, nach dem Verhältnis ihrer den jeweiligen Selbstbehalt übersteigenden anrechenbaren Einkommen bestimmt, ein Elternteil jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten hat, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt (vgl. Nr. 25 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.1999), ist für den Unterhalt der Klägerin in den Monaten April und Mai 2001 mangels Leistungsfähigkeitder Mutter allein der Beklagte mit seinem Einkommen heranzuziehen....... Volltext auf der HP des OLG Brandenburg Zum Kindergeld: § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden: 1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); 2. in allen anderen Fällen in voller Höhe. Grüße, kosmos
Hallo Kosmos, das kommt doch auf das Einkommen an, bei Otto-Normal-Verbraucher kann der Betrag nicht höher werden. Denn auch da gilt der Selbsbehalt. - Dein eingestelltes Urteil sagt ja auch nicht, dass der KV jetzt mehr zahlen muss, sondern nur, dass er alleine zahlt. Und die Großeltern hätten immer pünktlich ihr Geld - leider müssten wir , die Allgemeinheit, in Vorlage gehen, bis die KM ihren Anteil zahlt. Man sollte auf jeden Fall eine offizielle Stelle einschalten und zumindest auf die Umstände hinweisen und ggf. eine schriftliche Anfrage an das JA stellen wie den mit dem Unterhalt zu verfahren sei, ggf. den Unterhalt dahin überweisen - und dann müssen die reagieren. Wichtig ist doch, dass Johanna die Kuh vom Eis bekommt und nicht doppelte Zahlungen fällig werden, da nicht mit befeiender Wirkung gezahlt wurde und die Junge Dame möglichst schnell zu ihren Brötchen kommt. viele Grüße Mietzi
Hallo Mietzi! Wenn man die Kostenbeitragstabelle mit der DT vergleicht, ist der Kostenbeitrag höher, als der Betrag in der DT. Desweiteren darf bei der Unterhaltszahlung das komplette KG abgezogen werden. Selbstbehalt hat in diesen Fall nichts mit der Einstufung zu tun, sondern nur mit der Leistungsfähigkeit (zweiter Schritt). Mir stellt sich die erste Frage, es wird spekuliert ob das, oder das geht - bevor man mit dem anderen ET redet. Anderen Elternteil anrufen. Schreiben aufsetzen, dass Kind ab ..... bei .... wohnt und der Unterhalt an xxxx überwiesen wird. Unterschrift von beiden. @ siehe Holzschuher Die KM kann das Kind nicht mehr wegen Unterhaltsansprüchen vertreten - es müsste ein Verfahrenspfleger für das Kind bestellt werden. Die Großeltern können m.E. überhaupt nichts im Namen des Kindes fordern. Ich persönlich würde eher auf das Konto des Kindes zahlen, als auf das Konto der Großeltern. Soweit die Eltern von der Vertretung des Kindes gemäß den §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB ausgeschlossen sind und sich das Kind nicht nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Obhut eines Elternteils befindet, sind beide Eltern von Gesetzes wegen an der Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen verhindert. Daher bedarf es der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB. 155 Grüße, kosmos
Hallo Kosmos, Zahlung an das Kind geht nicht, da minderjährig, gar nicht zahlen geht noch weniger, da gibt es mit Sicherheit eine Titel. an die Großeltern zahlen wäre mit befeiender Wirkung, wie du schon sagst nur im Einverständnis der Eltern möglich, doch habe ich das ganze hier so verstanden, dass das ja das Kernproblem ist. Ich würde das Jugendamt ins Boot holen, die sind für Minderjährige zuständig. Viele Grüße Mietzi
Hallo Jo, das wird dann ähnlich wie bei Volljährigen gerechnet. Beide Eltern erbringen hier ja keine Betreuungsleistung (mehr), machen jetzt die Großeltern. Da werden dann beide anrechenbare Einkommen zusammengezählt, aus der DT der Bedarf ausgelesen, der wird dann im Verhältnis beider Einkommen verteilt. Ob hier dann auch bei der Quote nur das "den Selbstbehalt übersteigende Einkommen" gezählt wird weis ich nicht. Es geht hier ja um ein minderjähriges Kind. alle minderjährigen Kinder sind gleichberechtigt. Also wäre dann ein "Mangel bei KM" auf die Kinder aufzuteilen. Außerdem ist auch für diese Kinder ein KV da. gegenüber minderjährigen Kindern gibt es kein "überobligatorisch". Sondern eine verschärfte Pflicht. Es wird ihr zwar dann niemand zumuten Vollzeit zu arbeiten, aber das was sie macht zählt. Hier wäre auch noch zu prüfen welche unterhaltsansprüche KM gegen Ehemann(#2) hat, kann Einfluß auf ihren Selbstbehalt haben.
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Hallo Wolfgang, vielen Dank für deine Antwort. Wie ermittle ich dann genau den Bedarf aus der DT? Zähle ich in der Tat beide anrechenbare Einkommen zusammen und nehme dieses "Gesamteinkommen" zur Einstufung in eine Gruppe der DT? Das dürfte dann ja ziemlich hoch liegen, denn der KV allein liegt schon in Gruppe 5 (120%). Den so ermittelten KU abzüglich Kindergeld verteile ich dann wiederum anteilig auf die ET? Dann dürfte der Zahlbetrag für den KV ja in ähnlicher Höhe liegen wie jetzt, dazu käme dann der zahlbetrag von der KM. Der Plan der KM sieht so aus, dass der KV seine Unterhaltspflicht nun gegenüber den Großeltern erbringt und sie gar nichts zahlt... LG Jo
hallo Jo, dann isses doch gut, soller grad die Kontonummer wechseln. Wenn Oma mehr will soll'se sich mit KM rumärgern.
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Hallo Johanna44, dann habe ich das ganze Problem ein wenig falsch verstanden, ich dachte die KM würde weiter darauf bestehen, dass der Unterhalt an sie gezahlt wird. Hierkann man das bestimmt so lösen, dass die KM euch schriftlich über die geänderte Kontoverbindung für den Unterhalt informiert. Wohin sie das Geld was ihr für das Kind durch den Titel zusteht ist ihre Sache.- damit wäre die befreiende Zahlung erfüllt und das Problem gelöst. Es wäre dann so wie bei kleineren Kindern dass der Anteil der Betreuung durch die Großeltern erbracht wird, was ja auch zulässig ist. Wenn die Großeltern mit der "Bezahlung" einverstanden sind. Sollte es keine Probleme geben. Gruß Mietzi
Hallo Wolfgang, liege ich mit meiner obigen Berechnung / Einstufung in die DT anhand Gesamteinkommen denn richtig oder bin ich auf dem Holzweg? Sorry für die Nachfrage, aber du würdest mir sehr helfen. Klar könnten sich die Großeltern mit der KM auseinandersetzen. Unweigerlich würde das aber auf dem Rücken der Tochter landen, das ist das übliche Verhaltensmuster beider Parteien. Dies würden wir wenn möglich vermeiden wollen, da sie gerade arg gebeutelt ist. LG Jo
Hallo zusammen, inzwischen passt mein Thread-Titel nicht mehr ganz, denn es ist nun klar, dass KM und KV sich einig sind, dass die Großeltern den KU erhalten. Strittig ist nur die Höhe und die Frage "wer zahlt". Ich denke, dass man davon ausgehen kann, dass KM und KV im Verhältnis ihrer Einkommen KU zahlen müssen. Wie aber berechnet sich die Höhe? Wir waren von bisher folgender Annahme ausgegangen: Man zählt beide bereinigten Netto-Einkommen zusammen und nimmt dieses "Gesamteinkommen" zur Einstufung in eine Gruppe der DT. Den so ermittelten KU abzüglich volles Kindergeld verteilt man dann wiederum anteilig nach Einkommen auf die ET. Liegen wir da richtig? Kann man das so berechnen? Das wäre ganz wichtig zu wissen. Denn die Großeltern haben sich inzwischen an eine Anwältin gewandt, welche nach Beratung einen Brief verfasst hat, in dem uns einiges merkwürdig erscheint: 1. Meint sie, dass die Großeltern den KU nicht im Namen des Kindes gegenüber der KM geltend machen können, da sie kein Sorgerecht haben. Sie empfiehlt daher eine Übertragung des Sorgerechts auf das JA. [Das kommt für den KV nicht in Frage, aber wieso kann nur der den Unterhaltsanspruch durchsetzen, der das Sorgerecht hat?]. 2. Schreibt sie: "Solange [Kind] in Ihrem [Großeltern] Haushalt lebt, steht ihr ein Unterhaltsanspruch in Höhe des doppelten Tabellenbetrages der DT zu. Diesen Betrag tragen beide Eltern anteilig im Verhältnis ihrer Einkünfte." [Die anteilige Verteilung leuchtet uns ein, aber wieso doppelter Tabellenbetrag? Welcher Betrag wird verdoppelt? Doch wohl nicht der Zahlbetrag des KV, denn die KM verdient jedenfalls deutlich weniger?] 3. Empfiehlt sie, dass der KV den Gesamtbetrag (welcher auch immer das ist) zahlt und anschließend seinen zuviel gezahlten Anteil von der KM zurück klagt. [Das halten wir für keine gute Idee, denn wie oben steht ist doch ein ET maximal zu soviel KU verpflichtet, wie er allein aufgrund seines Einkommens zahlen würde. Das zahlt der KV ja schon.] Da wir morgen ein Gespräch mit den Großeltern haben, hoffe ich auf eure kompetenten Meinungen zu den Ratschlägen der Anwältin und zur richtigenBberechnung der Anteile von KV und KM. (Solange die KM nicht zahlt, wird der KV natürlich seinen alten Betrag weiterzahlen, so dass dem Kind kein Mangel entsteht.) Vielen Dank im Voraus und viele Grüße, Jo
Hallo Johanna44! Ja. Berechnung wie bei priv. Volljährigen. 1. Es würde ausreichen, wenn KM dem Großvater eine Vollmacht erteilt. 2. Dies ist die Berechnung für Halbwaisen, aber nicht für ein auswärtig untergebrachtes minderj. Kind. 3. Ist nur möglich nach § 1607 Abs. 2 BGB Ersatzhaftung. Aber einfach sagen, zahl mal und dann klage es zurück - geht nicht. Ich würde versuchen mich mit den Großeltern zu einigen. Sollte keine Einigung zu stande kommen, wird alles den rechtlichen Weg gehen. Sollte im Schreiben der RA bereits eine Forderung, oder EK-Auskunft stehen, würde ich das Schreiben, wegen fehlender Vollmacht zurückweisen und um die nötige Vollmacht bitten. Grüße, kosmos
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