Gesetzliche krankenkassen im vergleich testsieger

Jeder gesetzlich Kranken­versicherte darf seine Kranken­kasse wechseln und jede Kranken­versicherung, die in Ihrem Bundes­land tätig ist, muss Sie an­nehmen – völlig un­ab­hängig von Ihrem Alter oder Gesundheits­zustand. Bei einem Wech­sel der Kranken­versicherung können Sie daher vor allem eins: Geld sparen – mehrere Hundert Euro Ersparnis sind pro Jahr hier drin. So wechseln Sie einfach Ihre Kranken­kasse: 

Bevor Sie Ihre Krankenkasse wechseln, sollten Sie die bestehende Ver­sicherung mit anderen Versicherungs­angeboten auf dem Markt vergleichen. Haben Sie ein besseres Ange­bot ent­deckt, müssen Sie die gesetzliche Kranken­kasse bei Ihrem alten Versicherungs­anbieter. Dazu müssen Sie die geltenden Kün­digungs­fristen be­achten. Regulär liegt die Kündigungs­frist in der gesetzlichen Kranken­versicherung bei zwei Monaten zum Monats­ende, jede gesetzliche Krankenversicherung hat in der Regel zudem eine Mindestvertrags­lauf­zeit von 18 Monaten.

Vorsicht: Wenn Sie einen Wahltarif abgeschlossen haben, sollten Sie die individuellen Kündigungs­fristen beachten. Ändert Ihre Kranken­kasse die Kosten oder Bedingungen, haben Sie häufig ein Sonder­kündigungs­recht. Auch hier kommt im Normalfall eine Kündigungs­frist von zwei Monaten zum Tragen.

Schrei­ben Sie am besten eine schrift­liche Kün­di­gung und geben Sie Ihre Versicherungs­nummer mit an. Lassen Sie sich Ihre Kün­digung unbedingt bestätigen. Auf der besonders sicheren Sei­te sind Sie, wenn Sie die Kündi­gung per Ein­schrei­ben mit Rück­schein senden. Wenn Sie wegen einer Beitrags­erhöhung oder eines Zusatz­beitrags kündi­gen, sollten Sie diesen Grund in Ihrer Kündi­gung aufführen.

Jetzt dauert es nicht mehr lange, denn Ihre alte Kranken­versicherung muss Ihnen innerhalb von 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung ausstellen. Das legt Paragraf 175 Absatz 4 im Sozialgesetzbuch (V) fest.

Noch ein­facher funktioniert der Vertrags­abschluss bei der neuen Kranken­kasse. Hier genügt es, wenn Sie einen Mitglieds­antrag zur gesetz­lichen Kranken­versicherung ausfüllen. Mittler­weile stellen die meis­ten Kranken­versicherungen diesen An­trag online zur Verfügung. Damit Sie die An­gaben schnell aus­gefüllt haben, sollten Sie Ihre Sozial­versicherungs­nummer und die An­schrift Ihres aktuellen Arbeit­gebers bereit­halten. Zu guter Letzt müssen Sie die Kündigungsbestätigung Ihrer al­ten Kranken­kasse bei der neuen Kranken­versicherung einreichen.      

Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. […]

SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung – §12

Was ist notwendig und wirtschaftlich? Der Gemeinsame Bundesausschuss, der aus Medizinern, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Kassen besteht, gibt in Form von Richtlinien den verpflichtenden Leistungskatalog aller gesetzlichen Krankenversicherungen vor.

Im Folgenden zeigen wir die wesentlichen Bereiche auf, in denen alle Kosten durch gesetzliche Krankenkassen getragen werden, und wo Sie teils happige Beitrage dazuzahlen müssen. Die Beispiele beziehen sich ausschließlich auf Erwachsene.

1.1. Ambulante Behandlungen

Kein Arzt mit einer Kassenzulassung darf Mitglieder der GKV ablehnen. Leistungen aus dem Katalog werden vollständig übernommen. Die Mediziner erhalten dabei ihre Honorare nach einem System, das sich stark von der Gebührenordnung für Privatpatienten unterscheidet.

Neben der Behandlung von Krankheiten werden auch einige Vorsorgeuntersuchungen gezahlt wie etwa jährliche Brustkrebsuntersuchungen bei Frauen ab 20 Jahren und Vorsorge während der Schwangerschaft. Ab 35 Jahren erhalten beide Geschlechter kostenlose Vorsorgeuntersuchungen zur Diagnostik von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Nierenproblemen oder Zuckerkrankheit, ab 50 Jahren präventive Untersuchungen zu Magen-Darm-Krebs.

Nach Genehmigung zahlt die GKV auch Psychotherapien. Alternative Heilmethoden gehören nicht zu den verpflichtenden Leistungen der Krankenversicherung.

1.2. Medikamente und Hilfsmittel

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In der Regel übernimmt die GKV alle Arzneimittel, die von einem Arzt verschrieben worden sind, jedoch müssen Sie 5 bis 10 Euro beisteuern.

Für Präparate gegen Bagatellkrankheiten, z.B. Schnupfen, oder Mittel zur Empfängnisverhütung werden keine Kosten übernommen. Für letzteres bestehen Ausnahmen, wenn die Patientin unter 20 Jahre alt ist oder – was wichtiger sein muss als Verhütung – das Medikament zur Behandlung von Akne verschrieben wurde.

Für Hilfsmittel gelten Festbeträge, bis zu denen die Kassen zahlen. Für besonders gute Hörgeräte oder edle Brillen müssen Sie daher schon selbst tief in die Tasche greifen. Detaillierte Angaben zu den Festbeträgen lesen Sie hier. Bei Produkten, deren Preise darüber liegen, müssen Sie immer noch zehn Prozent der Kosten selbst tragen, maximal zehn Euro monatlich.

1.3. Stationäre Behandlungen

Die Kassen zahlen alle notwendigen Behandlungen in geeigneten Krankenhäusern. Nur in Notfällen werden auch für Privatkliniken gezahlt. Für jeden Behandlungstag muss der Patient 10 Euro selbst zahlen, wenn er nicht länger als vier Wochen im Jahr im Krankenhaus ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden bis zu dreiwöchige Vorsorge- und Rehakuren gezahlt.

1.4. Unterstützung bei krankheitsbedingtem Verdienstausfall

Ab dem 43. Tag, seitdem Sie nicht mehr zur Arbeit gehen können, bzw. ab dem 1. Tag, wenn Sie wegen Erkrankung des Kindes zu Hause bleiben mussten, bekommen Sie Krankengeld. Es beträgt 70 Prozent des Bruttogehalts, höchstens jedoch knapp 2.700 Euro netto.

1.5. Zahnmedizin

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Gerade in diesem Bereich hat die Unterstützung der öffentlichen Hand stark abgenommen. Für Zahnersatz zahlt die Kasse nur noch zwischen 50 und 65 Prozent und das auch nur für die allernötigste Behandlungsform. Kieferorthopädische Behandlungen werden nur in schweren Fällen übernommen. Alle sechs Monate wird die Zahnvorsorge gezahlt, jedoch ohne die professionelle Zahnreinigung.

  • Zusatzversicherungen für die Zähne

Rund 95 Prozent der Leistungen einer Krankenkasse sind gesetzlich vorgeschrieben. Bei einem Wechsel der Krankenkasse müssen Sie somit auf keine gesetzliche Grundleistung verzichten. Darüber hinaus bieten die Kassen jedoch freiwillige Zusatzleistungen an, die über den gesetzlichen Leistungskatalog hinausgehen. Diese Zusatzleistungen unterscheiden sich von Kasse zu Kasse.

So bieten einige Kassen zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen oder leisten für Behandlungen der Alternativmedizin – etwa für homöopathische oder osteopathische Therapien.

Andere Krankenkassen zahlen ihren Mitgliedern einen Zuschuss zur professionellen Zahnreinigung oder bieten einen vergünstigten Zahnersatz.

Viele Krankenkassen erstatten Ihnen die Kosten für Homöopathie bis zu einem bestimmten Betrag im Jahr zurück. Im Rahmen einer homöopathischen Behandlung sollen die Selbstheilungskräfte des Körpers durch Zuführung spezieller Substanzen aktiviert werden. Diese bestehen oft aus pflanzlichen Inhaltsstoffen oder Mineralien und werden in Form von Globuli oder Tropfen eingenommen oder als Salbe aufgetragen.

Einige Krankenkassen erstatten Ihnen die Kosten für osteopathische Leistungen bis zu einem bestimmten Betrag im Jahr zurück. Im Rahmen einer osteopathischen Behandlung sollen die Selbstheilungskräfte des Körpers durch eine manuelle Therapie aktiviert werden. Basierend auf dem Gedanken, dass alle Strukturen im Körper – wie etwa Knochen, Muskeln, Sehnen und Organe – zusammenhängen, versucht der Osteopath, Bewegungseinschränkungen aufzuspüren und zu behandeln.

Einige Krankenkassen erstatten Ihnen die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung bis zu einem bestimmten Betrag im Jahr zurück. Durch eine regelmäßige professionelle Zahnreinigung kann das Risiko von Zahnkrankheiten gesenkt werden. Bei einer Behandlung werden Beläge wie etwa Zahnstein entfernt, damit sich dort weniger Bakterien festsetzen können. Vor allem für Menschen mit einem erhöhten Risiko für Karies oder Parodontitis, Ältere und Kinder mit Zahnspangen wird eine Zahnreinigung empfohlen.

Für Zahnersatz gibt es eine gesetzliche Mindestversorgung, die alle Krankenkassen übernehmen müssen. Darüber hinaus beteiligen sich einige Krankenkassen an den Kosten für Zahnersatz bis zu einem festgelegten Betrag. Oft arbeiten die Kassen dabei mit bestimmten Ärzten oder Zahnlaboren zusammen. Lässt sich der Versicherte dort behandeln oder bezieht er seinen Zahnersatz über das ausgewählte Labor, erhält er die Leistung zu einem günstigeren Preis.

Voraussetzung für diesen Zuschuss ist bei vielen Krankenkassen die regelmäßige Vorsorge beim Zahnarzt.

Viele Vorsorgeuntersuchungen, die von allen Krankenkassen als gesetzlich vorgeschriebene Leistung übernommen werden, können erst ab einem bestimmten Alter in Anspruch genommen werden. Einige Krankenkassen bieten diese Leistung bereits jüngeren Mitgliedern an oder zahlen für zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen. Dazu gehören unter anderem die Hautkrebsvorsorge, eine Darmspiegelung oder besondere Untersuchungen zur Brustkrebsvorsorge.

Viele Kassen belohnen einen aktiven und gesunden Lebensstil ihrer Mitglieder durch Bonusprogramme. Dazu muss man beispielsweise an Gesundheitskursen teilnehmen oder bestimmte Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen. Wer bestimmte Aktivitäten nachweist, erhält von seiner Krankenkasse Bonuspunkte. Diese Punkte können dann in eine Prämie eingetauscht werden.

Die Krankenkassen zahlen dabei Geld oder geben Sachprämien oder Gutscheine für besondere Leistungen aus.

Tipp: Sie sollten bei der Suche nach einer Krankenkasse nicht allein auf die Höhe des Zusatzbeitrags achten. Überlegen Sie, welche Zusatzleistungen für Sie oder Ihre mitversicherten Familienangehörigen wichtig sind und welche Kasse die meisten dieser Leistungen anbietet.