Wie viel Prozent der Arbeitsplätze sind für Schwerbehinderte bereitzustellen

Um die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben zu fördern, verpflichtet das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) alle Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen dazu, mindestens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern zu besetzen. Die Regelung greift sowohl für private als auch für öffentliche Arbeitgeber.

  • Bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern mit mehr als 20 Arbeitsplätzen müssen mindestens 5 Prozent der Stellen mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Personen besetzt werden.
  • Erleichterungen gibt es für kleinere Betriebe mit weniger als 60 beziehungsweise weniger als 40 Mitarbeiter*innen. Sie müssen eine geringere Schwerbehindertenquote erfüllen.
  • Wird diese Quote nicht erfüllt, müssen die Unternehmen eine sogenannte Ausgleichsabgabe bezahlen (durch die Ausgleichsabgabe werden Projekte unterstützt, die sich für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einsetzen).

Gemäß § 154 SGB IX müssen Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitsplätzen mindestens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern besetzen. Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Einen Antrag auf Gleichstellung können Menschen mit einem GdB von mehr als 30 aber unter 50 bei der Agentur für Arbeit stellen: Ist der Antrag erfolgreich, werden sie mit Schwerbehinderten gleichgestellt.

Beispiel:

In Ihrem Unternehmen gibt es 200 Arbeitsplätze. Gemäß § 154 SGB IX müssen Sie zehn Stellen mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer*innen besetzen.

Schwerbehindertenquote
= Anzahl der Arbeitsplätze x 5%


Nur weil Sie die Schwerbehindertenquote nicht erfüllen, bedeutet das nicht, dass einzelne schwerbehinderter Bewerber*innen einen rechtlichen Anspruch auf einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz haben. Sie sind jetzt also nicht dazu gezwungen, schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Bewerber*innen zu bevorzugen und sie eventuell trotz fehlender Qualifikationen einzustellen. Allerdings müssen Sie weiterhin bei jeder freien Stelle prüfen, ob diese durch eine schwerbehinderte Person besetzt werden könnte. Dazu müssen Sie die jeweilige Stellenausschreibung frühzeitig bei der Agentur für Arbeit melden, die Ihnen daraufhin mitteilt, ob die Einstellung schwerbehinderter Bewerber möglich ist.

Beschäftigen Sie in Ihrem Unternehmen nicht genügend schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen, müssen Sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese beläuft sich auf 140 bis 360 Euro pro Monat und pro unbesetztem Arbeitsplatz.

Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe?

  • Behindertenquote 3<5 %: 140 Euro pro Monat und unbesetztem Arbeitsplatz
  • Behindertenquote 2<3 %: 245 Euro pro Monat und unbesetztem Arbeitsplatz
  • Beschäftigtenquote <2 %: 360 Euro pro Monat und unbesetztem Arbeitsplatz.

Beispiel:

Sie beschäftigen aktuell 200 Arbeitsnehmer*innen. Nur 4 davon sind schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt. Ihre Beschäftigungsquote liegt somit bei 2 Prozent, weshalb Sie der obenstehenden Tabelle zufolge 245 Euro pro Monat und pro unbesetztem Arbeitsplatz als Ausgleichsabgabe entrichten müssen. Da Sie eigentlich 5 Prozent – also zehn Arbeitsplätze – mit schwerbehinderten Angestellten besetzen müssen, gelten 6 Arbeitsplätze als unbesetzt. Ihre Ausgleichsabgabe beläuft sich monatlich also auf 6 mal 245 Euro. Sprich: Sie müssen 1.470 Euro pro Monat an das Integrationsamt zahlen.

Mehr Informationen:Schwerbehinderung im Arbeitsrecht: Rechte und Pflichten behinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer

Bei der Ausgleichsabgabe handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern vielmehr um einen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern, die ihrer Pflicht nachkommen. Immerhin sehen sich diese meist mit höheren Kosten und Mehraufwand konfrontiert, da schwerbehinderten Arbeitnehmer*innen beispielsweise ein einwöchiger Zusatzurlaub oder die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes zusteht. So entsteht kein Wettbewerbsvorteil für Unternehmen, die ihrer Pflicht nicht nachkommen.

Die Ausgleichsabgabe müssen Sie direkt an das für Ihr Gebiet zuständige Integrationsamt zahlen. Der Betrag für das Vorjahr muss bis spätestens 31. März überwiesen werden.

Mit der Ausgleichsabgabe werden Projekte unterstützt, die sich für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einsetzen.


Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet auch schwerbehinderten Menschen eine behinderungsgerechte Beschäftigung in Ihrem Betrieb finden zu lassen (§ 164 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX).

Wenn Sie diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, ist eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zu entrichten. In Bayern ist die Zahlung an das ZBFS-Inklusionsamt zu entrichten, da es in Bayern die Aufgaben des Integrationsamtes wahrnimmt.

Alle Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 5 Prozent (Pflichtquote) der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Bei der Berechnung der Arbeitsplätze zählen Ausbildungsplätze nicht mit.
(§ 154 Abs. 1 SGB IX und § 157 Abs. 1 SGB IX)

Eine Person ist schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde.

Sätze der Ausgleichsabgabe

Die Ausgleichsabgabe wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2021 erhöht (siehe Bundesanzeiger vom 30. November 2020) und beträgt somit ab dem Erhebungsjahr 2021 monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von 3 % bis weniger als 5 %,
  • 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von 2 % bis weniger als 3 %,
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von weniger als 2 %.

Die Ausgleichsabgabe betrug bis zum Erhebungsjahr 2020 monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • 125 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von 3 % bis weniger als 5 %,
  • 220 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von 2 % bis weniger als 3 %,
  • 320 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von weniger als 2 %.

Regelung für Betriebe mit weniger als 40 bzw. weniger als 60 Beschäftigten gemäß § 160 Abs. 2 Satz 2 SGB IX:

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2021 140 Euro (bis zum Erhebungsjahr 2020 125 Euro).

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2021 140 Euro (bis zum Erhebungsjahr 2020 125 Euro).

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2021 245 Euro (bis zum Erhebungsjahr 2020 220 Euro).

Die Zahlung einer Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht auf (§ 160 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX).

Die Nachmeldung von schwerbehinderten Arbeitnehmern, die bei der Erstellung der ursprünglichen Anzeige vergessen wurden bzw. deren Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung rückwirkend festgestellt wurde, ist bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das auf den Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgt, möglich. Dazu ist es erforderlich, eine neue Anzeige zu erstellen und der Agentur für Arbeit auf einem Begleitschreiben die vorgenommenen Änderungen mitzuteilen sowie die zum Nachweis der Anrechenbarkeit auf einen Pflichtarbeitsplatz erforderlichen Unterlagen beizufügen (Schwerbehindertenausweis, Gleichstellungsbescheid o.ä.).

Geht die Zahlung nach dem 31. März ein, wird vom ZBFS-Inklusionsamt bzw. Integrationsamt ein Säumniszuschlag erhoben. Dieser beträgt 1% des zu zahlenden Betrags je angefangenen Monat.

Zunächst müssen Sie natürlich überhaupt keine Ausgleichsabgabe zahlen, wenn Sie die gesetzlich festgelegte Anzahl an schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sollte dies leider nicht der Fall sein, so besteht die Möglichkeit folgende Regelungen zu nutzen.

Anrechnung von Werkstattrechnungen

Von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe können Aufträge von staatlich anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und von Blindenwerkstätten in Höhe von 50 Prozent der von den behinderten Beschäftigten erbrachten Arbeitsleistung abgezogen werden.  (§ 223 SGB IX). Die Werkstätten weisen die abzugsfähige Arbeitsleistung auf der Rechnung gesondert aus. Die Werkstätten berechnen als gemeinnützige Einrichtungen lediglich den verminderten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent.

Im Werkstätten-Portal von REHADAT finden Sie Adressen und Informationen zu den Dienstleistungen und Produkten der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen.

Mehrfachanrechnung auf Pflichtarbeitsplätze

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden. So wird ein schwerbehinderter Auszubildender auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Außerdem kann die Bundesagentur für Arbeit die Anrechnung eines schwerbehinderten Beschäftigten auf bis zu drei Pflichtarbeitsplätze zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt (§ 159 Absatz 1 SGB IX).

Für die Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben Sie jährlich eine Anzeige bei der für Ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Diese Anzeige kann mittels einer Software per Internet abgegeben werden oder mit Papierformularen eingereicht werden.

Mittels der kostenlosen Software IW-Elan können Arbeitgeber die Höhe ihrer Ausgleichsabgabe sehr leicht selbst berechnen und komfortabel die Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX erstellen und abgeben.

Mit IW-Elan kann die Anzeige auf dem elektronischem Wege direkt über das Internet abgegeben werden oder alternativ für den Postversand auf Papier ausgedruckt werden.

Die Software und weiterführende Informationen hierzu sind zu finden unter www.iw-elan.de

Die Anzeigenvordrucke können mittels der Software IW-Elan erstellt werden oder von der Webseite www.iw-elan.de heruntergeladen werden.
Außerdem können die Anzeigenvordrucke auch von der Bundesagentur für Arbeit angefordert werden.

Für die Zahlung der Ausgleichsabgabe ist die Bankverbindung des für den Firmenhauptsitz zuständigen ZBFS-Inklusionsamtes bzw. Integrationsamtes in der Software IW-Elan hinterlegt.

Zur Überweisung der Ausgleichsabgabe(Verwendungszweck: Ausgleichsabgabe „Erhebungsjahr“; Betriebsnummer) verwenden Sie bitte folgende Bankverbindungen:

Region Oberbayern: Staatsoberkasse Bayern Bayerische Landesbank München IBAN: DE68 7005 0000 0501 2792 76

BIC: BYLADEMMXXX

Region Niederbayern: Staatsoberkasse Bayern Bayerische Landesbank München IBAN: DE57 7005 0000 0401 1903 15

BIC: BYLADEMMXXX

Region Oberpfalz: Staatsoberkasse Bayern Bayerische Landesbank München IBAN: DE15 7005 0000 0601 2792 76

BIC: BYLADEMMXXX

Region Oberfranken: Staatsoberkasse Bayern Bayerische Landesbank München IBAN: DE58 7005 0000 0001 2792 79

BIC: BYLADEMMXXX

Region Mittelfranken: Staatsoberkasse Bayern Bayerische Landesbank München IBAN: DE22 7005 0000 0201 2792 80

BIC: BYLADEMMXXX

Region Unterfranken: Staatsoberkasse Bayern, Buchungsstelle Würzburg Bundesbank Regensburg IBAN: DE51 7500 0000 0074 3015 42

BIC: MARKDEF1750

Region Schwaben: Staatsoberkasse Bayern Bayerische Landesbank München IBAN: DE56 7005 0000 0401 2792 82

BIC: BYLADEMMXXX

E-Mail:
Telefon: 089 18966-2488, -2551 oder -2534

E-Mail: Telefon: 0941 7809-4404

              0941 7809-4717

E-Mail:
Telefon: 0911 928-2551 oder -2388

E-Mail:
Telefon: 0931 4107-295 oder -288

E-Mail:
Telefon: 0821 5709-3011 oder -3024