Show Der AGVS hat sich gemeinsam mit Partnerverbänden auf branchenübergreifende Definitionen rund um das Thema Unfallfahrzeug geeinigt. Die einheitlichen Definitionen sollen zu mehr Rechtssicherheit führen und unseren Mitgliedern Sicherheit im Umgang mit diesen Begriffen geben. Factsheet "Definition Unfallfahrzeug" [PDF] Dieses Factsheet wurde mit grösster Sorgfalt generiert. Der AGVS übernimmt keinerlei Gewähr hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit im Hinblick auf die im Factsheet enthaltenen Informationen. Wünschen Sie eine auf Ihre individuellen Bedürfnisse angepasste persönliche Beratung, so können Sie sich als Mitglied des AGVS für eine kostenlose Erstberatung an den Rechtsdienst des AGVS wenden.
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Ein Unfallwagen liegt immer dann vor, wenn es sich um größere Schäden handelt, die sich nicht ohne Weiteres und ohne den Austausch größerer Autoteile beheben lassen. Beispiel: Ihr parkender Pkw wird in einer Straße von einem anderen Verkehrsteilnehmer angefahren. Dabei werden die selbst nicht in den Unfall verwickelt, die Tür Ihres Autos jedoch ist total verbeult und verzogen. Eine komplett neue Tür muss von der Reparaturwerkstatt eingebaut werden. Hier liegt ein Austausch von Karosserieteilen vor, die einem potentiellen Käufer unbedingt mitgeteilt werden müssen. Es muss nicht immer ein Unfall seien, durch den das Fahrzeug derartig in Mitleidenschaft gezogen wurde, dass es anschließend als Unfallwagen gilt. Auch Naturereignisse wie Hagel, Sturm oder Dachlawinen können im ungünstigen Fall so große Schäden anrichten, dass größere Karosserieteile nicht mehr ausgebeult werden können, sondern komplett ersetzt werden müssen. Vorsicht beim Autokauf: Unfallwagen sind nicht leicht erkennbarMöchten Sie selbst einen Gebrauchtwagen kaufen, verlassen Sie sich nicht unbedingt auf die Ehrlichkeit des Verkäufers. Achten Sie bei der Besichtigung eines privaten Kfz unbedingt auf Unterschiede in der Lackierung, Farbreste auf Kunststoffteilen und kontrollieren Sie die Spaltmasse von Kotflügeln, Türen und Hauben. Gibt es hier Abweichungen, können Sie davon ausgehen, dass Sie es mit einem Unfallwagen zu tun haben, bei dem zumindest eine Wertminderung vorliegt. „…Unfallwagen, ja / nein?“ Spätestens beim Verkauf eines Fahrzeuges kommt einem genau diese Frage auf. Denn im Kaufvertrag wird in der Regel genau danach gefragt. Die Antwort auf diese Frage hat einen großen Einfluss auf den Verkaufspreis. Hierzu gibt es zwei unterschiedliche Ansichtsweisen:
Okay, soweit so gut – aber was ist denn jetzt ein relevanter Unfallschaden?Diese Frage wurde unter anderem in einem Urteil vom 10.10.2007 (VII ZR 330/06) durch den Bundesgerichtshof (BGH) geklärt. Potenzielle Käufer müssen demnach über jegliche Unfallschäden aufklärt werden, die über einen „Bagatellschaden“ hinausgehen. Unter Bagatellschäden sind nach der Ansicht des BGH „ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden“ am Fahrzeug zu verstehen. Bagatellschäden sind somit nicht mitteilungspflichtig. Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss also mit derartigen Schäden rechnen und diese hinnehmen. Ist der Unfallschaden am Fahrzeug also unüblicher Natur, wird das Auto als Unfallwagen eingestuft. Laut der Definition des BGH liegt ein mitteilungspflichtiger Unfallschaden bereits dann vor, wenn Blechschäden am Fahrzeug entstanden sind – egal wie klein diese auch gewesen seien mögen. Hierbei ist es nicht wichtig, ob die Schäden fachgerecht behoben wurden oder nicht. Sie gelten nach § 434 des BGB in jedem Fall als ein Sachmangel, der mitgeteilt werden muss und gegebenenfalls eine Wertminderung veranlassen kann. Als Richtlinie zur Beurteilung, ab wann ein Fahrzeug als Unfallwagen eingestuft wird, gilt das Urteil des BGH. Die rechtliche Grundlage für die Definition von einem Unfallschaden ist der § 434 des BGB zum Thema „Sachmangel“. Laut § 434 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB ist eine Ware dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die „gewöhnliche Verwendung eignet“ und eine „Beschaffenheit aufweist„, welche bei vergleichbaren Waren als üblich gilt. Unfallschaden – oder doch nur Bagatellschaden?Zwischen einem Bagatellschaden und einem meldepflichtigen Unfallschaden liegt ein sehr schmaler Grat. Im Fall eines Verkaufes sollte man also akribisch überdenken, ob man einen Unfall verschweigt oder nicht. Die Bezeichnung Unfallwagen oder Unfallfahrzeug hat einen immensen Einfluss auf den Preis des Fahrzeuges, das zum Verkauf steht. Auch die Preisverhandlungen können sich in so einem Fall sehr schwer gestalten. Der Titel eines verunfallten Fahrzeuges zwingt den Verkäufer dazu, dass er sein Fahrzeug zu einem weitaus geringeren Preis anbieten muss, als ein vergleichbares Modell ohne dunkle Vergangenheit. Aus diesem Grund kann der Verkäufer den Betrag, der sein Auto nach einem Unfallschaden im Wert mindert, als Schadensersatz vom Verursacher verlangen. Eine solche Wertminderung wird als merkantiler Minderwert bezeichnet. Ob es sich nun um einen Unfallwagen handelt oder nicht, kann meist nur durch einen Experten beantwortet werden. Dieser sollte sich im Verkauf von Gebrauchtwagen auskennen und somit auch einschätzen können, ob es sich lediglich um einen Bagatellschaden oder um einen meldepflichtigen Unfallschaden handelt. Unfallschäden sind durch äußere Krafteinwirkungen verursachte Schäden am Fahrzeug. Gebrauchte Fahrzeuge, die nicht unter der Bezeichnung Unfallwagen verkauft, werden können jedoch auch Schäden aufweisen. Diese Schäden treten durch Verschleiß auf und sind dem Lebenszyklus eines Fahrzeuges zuzuordnen. Derartige Schäden können unter anderen angebrochene Querlenker, defekte Lagerungen, durchgerostete Auspuffanlagen, kaputte Leuchten oder Lackschäden durch Rost und Steinschläge sein. Unfallfahrzeug wird als unfallfrei verkauft – Konsequenzen?Wird absichtlich verschwiegen oder versäumt, ein Unfallfahrzeug als ein solches zu deklarieren, besteht für den Käufer auch nach der Unterzeichnung eines Kaufvertrages die Möglichkeit vom Kauf zurückzutreten, selbst wenn ein Gewährleistungsausschluss im Vertrag verankert ist. Kommt im Nachhinein also heraus, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz vom Verkäufer verlangen. Eine weitere Option ist, dass der Verkäufer das Fahrzeug im Austausch gegen den Kaufpreis wieder zurücknehmen muss. Wurde ein Unfallschaden absichtlich verschwiegen muss man sogar mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Betruges rechnen. zusammenfassen, der Unfallwagen:
PS: Unfall gehabt? Welche Fristen für das Melden gelten, dass kann man in unserem Beitrag „Versicherung wann über einen Schaden informieren?“ nachlesen. Das war’s natürlich längst noch nicht gewesen.tuningblog.eu hat noch jede Menge anderer Artikel rund um das Thema Auto & Tuning auf Lager. Wollt Ihr sie alle sehen? Klickt einfach HIER und schaut Euch um. Aber auch geplante Gesetzesänderungen, Verstöße im Straßenverkehr, aktuelle Regelungen im Bereich der STVO oder zum Thema Prüfstellen möchten wir Euch regelmäßig informieren. Alles dazu findet Ihr in der Kategorie „Prüfstellen, Gesetze, Vergehen, Infos„. Folgend ein Auszug der letzten Infos dazu: „tuningblog.eu“ – zum Thema Autotuning und Auto-Styling halten wir Euch mit unserem Tuning-Magazin immer auf dem Laufenden und präsentieren Euch täglich die aktuellsten getunten Fahrzeuge aus aller Welt. Am besten Ihr abonniert unseren Feed und werdet so automatisch informiert, sobald es zu diesem Beitrag etwas Neues gibt, und natürlich auch zu allen anderen Beiträgen. |