Das deutsche Krankenversicherungssystem unterteilt sich in gesetzliche und private Krankenversicherungen. Wenn Sie als angestellte Person unter einer gewissen Grenze verdienen, müssen Sie sich gesetzlich pflichtversichern. Man spricht von der Versicherungspflichtgrenze. Diese ändert sich jährlich und lag im Jahr 2018 bei einem Bruttojahresverdienst von 59 400 €. Sie müssen sich dann für die Mitgliedschaft bei einer der unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassen entscheiden. Eine Liste der unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassen finden Sie auf der Seite des GKV Spitzenverbands. Wenn Ihr Verdienst über dieser Grenze liegt, können Sie entweder eine private Krankenversicherung wählen, oder - sofern Sie die entsprechenden Vorversicherungszeiten erfüllen - freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung werden. Auch bei selbständiger Arbeit oder im Beamtentum sind Sie nicht pflichtversichert, sondern können entweder - wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen - freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung werden, oder eine private Krankenversicherung wählen. Es gibt für alle gesetzlichen Krankenkassen einen allgemeinen Beitragssatz in Höhe von derzeit 14,6 Prozent. Diesen teilen sich Arbeitgeber und Arbeitskraft. Allerdings ist der maximale Krankenversicherungsbeitrag bis zu einem bestimmten Einkommen begrenzt. Diese Grenze nennt sich Beitragsbemessungsgrenze und ändert sich ebenfalls jährlich. Sie lag im Jahr 2018 bei 53 100 € Jahreseinkommen. Die Krankenkassen können Zusatzbeiträge erheben, die von der Arbeitskraftallein getragen werden. Sie können die Höhe der Zusatzbeiträge ebenfalls aus der Liste der unterschiedlichen Krankenkassen auf der Seite des GKV Spitzenverbands ersehen. Die Krankenkassenbeiträge werden direkt vom Gehalt abgezogen. Wenn Sie sich freiwillig gesetzlich versichern, bezahlen Sie die Beiträge anteilig nach Ihren Einkünften. Als angestellte Person wird Ihr Arbeitgeber einen Anteil übernehmen. Bei Selbständigkeit oder im Beamtentum müssen Sie den Beitrag selbst bezahlen. Die gesetzliche Krankenkasse stellt damit auf die finanzielle Leistungsfähigkeit ab. Wer mehr verdient, bezahlt einen höheren Beitrag. Wer weniger verdient, bezahlt einen geringeren Beitrag. In gewissen Situationen ist sogar eine beitragsfreie Versicherung oder eine kostenlose Familienversicherung möglich. Private KrankenversicherungIn der privaten Krankenversicherung hängt der Beitrag stark von der individuellen Situation, insbesondere vom Gesundheitszustand ab. In der Regel wird eine Gesundheitsprüfung durchgeführt um die Beitragshöhe zu ermitteln. Sind Sie „jung und gesund“, dann werden Ihre Beiträge günstig sein. Im Alter steigen die Beiträge zur privaten Krankenversicherung aber an, weil dann tendenziell mehr Kosten verursacht werden. Eine kostenlose Familienversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Rückkehr in die gesetzliche KrankenversicherungWenn Sie sich für eine private Krankenversicherung entschieden haben, dann ist der Wechsel zurück in die gesetzliche deutsche Krankenversicherung in der Regel ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn Sie sich im Ausland ausschließlich privat versichern. Die Rechtslage in Deutschland ist insoweit sehr streng. Wenn man die Altersgrenze von 55 Jahren überschritten hat, ist der Rückweg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung nach deutschem Recht versperrt. Wenn diese Altersgrenze nicht überschritten ist, ist eine Rückkehr unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Informationen zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bekommen Sie bei den gesetzlichen Krankenversicherungen. Auf der Seite des Bund der Versicherten können Sie sich unter Publikationen die Broschüre „Gut versichert … in der privaten Krankenversicherung?“ downloaden. Für den Fall der (unverschuldeten) Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, hat die Arbeitskraft gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Für diesen Zeitraum zahlt der Arbeitgeber nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung den vollen Lohn weiter. Nach Ablauf der sechs Wochen erhält die Arbeitskraftgrundsätzlich von der Krankenkasse für maximal 78 Wochen Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld ruht aber, solange die versicherte Person noch Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhält – das bedeutet, dass die sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber auf die Dauer von 78 Wochen angerechnet werden, man danach also maximal Anspruch auf 72 Wochen Krankengeld haben kann. Die Arbeitsunfähigkeit ist regelmäßig durch eine vertragsärztliche Bescheinigung zu dokumentieren und sie muss der Krankenkasse unverzüglich - binnen einer Woche - gemeldet werden. Anderenfalls ruht der Anspruch auf Krankengeld. Bei Zweifeln am Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit holen die Krankenkassen eine gutachterliche Stellungnahme vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ein. Zuletzt geändert am 25.02.2021
Hier erhalten Sie einen Überblick, wohin die wichtigsten Zahlungen nach einer Lohnabrechnung gehen. Der Arbeitgeber hat im Prozess der Lohnabrechnung zentrale Aufgaben. Diese wird er selten selber erledigen sondern an einen Steuerberater oder einen Mitarbeiter in der Buchhaltung bzw. Lohnbuchhaltung delegieren. Trotzdem bleibt er laut den geltenden Rechtsgrundlagen die Verantwortliche und Haftende Person. Wie aus dem Schema ersichtlich gibt es vier Stellen wohin Beträge fließen:
Am 01.01.2009 erfolgte die Einführung des einheitlichen Beitragssatzes (allgemein und ermäßigt) in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9% ging ab 2009 im einheitlichen Beitragssatz auf. Der erhöhte Beitragssatz ist zum 01.01.2009 weggefallen. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Pflicht zur Krankenversicherung für alle. Mit Wirkung ab 01.01.2015 wurde der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent festgeschrieben. Brauchen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Damit gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent beim allgemeinen Beitragssatz (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent). Beim besonderen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent). Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2021 Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2022 Mit dem Versichertenentlastungsgesetz werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Für die Finanzreserven der Krankenkassen werden gesetzlich definierte Höchstgrenzen vorgesehen und Abbaumechanismen geschaffen, damit überschüssige Mittel der Gesundheitsversorgung zugeführt und die Zusatzbeiträge stabilisiert bzw. abgesenkt werden können. Bei einer Beschäftigung innerhalb der Grenzen des Übergangsbereich von 450,01 bis 1.300 Euro (ab Oktober 2022 von 520,01 bis 1.600 Euro), besteht für den ausübenden Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften. Die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen geltenden versicherungsrechtlichen Regelungen finden uneingeschränkt Anwendung. Im Schema ebenfalls nicht dargestellt sind die Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Für alle Betriebe gilt seit dem 01.01.2006 die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U2 (Mutterschaft). Für Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern gibt es zusätzlich die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). © 2007-2022 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon - Cookie Einstellungen verwalten |