Welche Versicherungsbeiträge werden an die Krankenkasse?

Das deutsche Krankenversicherungssystem unterteilt sich in gesetzliche und private Krankenversicherungen.

Gesetzliche Krankenversicherung

Wenn Sie als angestellte Person unter einer gewissen Grenze verdienen, müssen Sie sich gesetzlich pflichtversichern. Man spricht von der Versicherungspflichtgrenze. Diese ändert sich jährlich und lag im Jahr 2018 bei einem Bruttojahresverdienst von 59 400 €.

Sie müssen sich dann für die Mitgliedschaft bei einer der unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassen entscheiden. Eine Liste der unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassen finden Sie auf der Seite des GKV Spitzenverbands.

Private Krankenversicherung

Wenn Ihr Verdienst über dieser Grenze liegt, können Sie entweder eine private Krankenversicherung wählen, oder - sofern Sie die entsprechenden Vorversicherungszeiten erfüllen - freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung werden.

Auch bei selbständiger Arbeit oder im Beamtentum sind Sie nicht pflichtversichert, sondern können entweder - wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen - freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung werden, oder eine private Krankenversicherung wählen.

Zuletzt geändert am 29.06.2021

Es gibt für alle gesetzlichen Krankenkassen einen allgemeinen Beitragssatz in Höhe von derzeit 14,6 Prozent. Diesen teilen sich Arbeitgeber und Arbeitskraft. Allerdings ist der maximale Krankenversicherungsbeitrag bis zu einem bestimmten Einkommen begrenzt. Diese Grenze nennt sich Beitragsbemessungsgrenze und ändert sich ebenfalls jährlich. Sie lag im Jahr 2018 bei 53 100 € Jahreseinkommen.

Die Krankenkassen können Zusatzbeiträge erheben, die von der Arbeitskraftallein getragen werden. Sie können die Höhe der Zusatzbeiträge ebenfalls aus der Liste der unterschiedlichen Krankenkassen auf der Seite des GKV Spitzenverbands ersehen.

Die Krankenkassenbeiträge werden direkt vom Gehalt abgezogen.

Wenn Sie sich freiwillig gesetzlich versichern, bezahlen Sie die Beiträge anteilig nach Ihren Einkünften. Als angestellte Person wird Ihr Arbeitgeber einen Anteil übernehmen. Bei Selbständigkeit oder im Beamtentum müssen Sie den Beitrag selbst bezahlen.

Die gesetzliche Krankenkasse stellt damit auf die finanzielle Leistungsfähigkeit ab. Wer mehr verdient, bezahlt einen höheren Beitrag. Wer weniger verdient, bezahlt einen geringeren Beitrag. In gewissen Situationen ist sogar eine beitragsfreie Versicherung oder eine kostenlose Familienversicherung möglich.

Private Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung hängt der Beitrag stark von der individuellen Situation, insbesondere vom Gesundheitszustand ab. In der Regel wird eine Gesundheitsprüfung durchgeführt um die Beitragshöhe zu ermitteln. Sind Sie „jung und gesund“, dann werden Ihre Beiträge günstig sein. Im Alter steigen die Beiträge zur privaten Krankenversicherung aber an, weil dann tendenziell mehr Kosten verursacht werden. Eine kostenlose Familienversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht.

Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung

Wenn Sie sich für eine private Krankenversicherung entschieden haben, dann ist der Wechsel zurück in die gesetzliche deutsche Krankenversicherung in der Regel ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn Sie sich im Ausland ausschließlich privat versichern. Die Rechtslage in Deutschland ist insoweit sehr streng. Wenn man die Altersgrenze von 55 Jahren überschritten hat, ist der Rückweg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung nach deutschem Recht versperrt. Wenn diese Altersgrenze nicht überschritten ist, ist eine Rückkehr unter sehr engen Voraussetzungen möglich.

Informationen zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bekommen Sie bei den gesetzlichen Krankenversicherungen.

Auf der Seite des Bund der Versicherten können Sie sich unter Publikationen die Broschüre „Gut versichert … in der privaten Krankenversicherung?“ downloaden.

Zuletzt geändert am 29.06.2021

Für den Fall der (unverschuldeten) Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, hat die Arbeitskraft gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Für diesen Zeitraum zahlt der Arbeitgeber nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung den vollen Lohn weiter.

Nach Ablauf der sechs Wochen erhält die Arbeitskraftgrundsätzlich von der Krankenkasse für maximal 78 Wochen Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld ruht aber, solange die versicherte Person noch Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhält – das bedeutet, dass die sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber auf die Dauer von 78 Wochen angerechnet werden, man danach also maximal Anspruch auf 72 Wochen Krankengeld haben kann.

Die Arbeitsunfähigkeit ist regelmäßig durch eine vertragsärztliche Bescheinigung zu dokumentieren und sie muss der Krankenkasse unverzüglich - binnen einer Woche - gemeldet werden. Anderenfalls ruht der Anspruch auf Krankengeld. Bei Zweifeln am Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit holen die Krankenkassen eine gutachterliche Stellungnahme vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ein.

Zuletzt geändert am 25.02.2021

Hier erhalten Sie einen Überblick, wohin die wichtigsten Zahlungen nach einer Lohnabrechnung gehen.
In dem folgenden Schema können nicht alle Besonderheiten abgedeckt werden. Es geht um grundsätzliche Zusammenhänge.

 

Der Arbeitgeber hat im Prozess der Lohnabrechnung zentrale Aufgaben. Diese wird er selten selber erledigen sondern an einen Steuerberater oder einen Mitarbeiter in der Buchhaltung bzw. Lohnbuchhaltung delegieren. Trotzdem bleibt er laut den geltenden Rechtsgrundlagen die Verantwortliche und Haftende Person.

Wie aus dem Schema ersichtlich gibt es vier Stellen wohin Beträge fließen:

  • Berufsgenossenschaft Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung hat der Arbeitgeber allein aufzubringen und an die zuständige Berufsgenossenschaft abzuführen. Dies gilt auch für 450-Euro-Jobs bzw. ab 1. Oktober 2022 520-Euro-Jobs.

    Ausnahme: Seit dem 01.01.2006 übernimmt die Minijob-Zentrale bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen in Privathaushalten die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und den Einzug der Unfallversicherungsbeiträge.

  • Einzugsstelle der Krankenkasse
    • Die Beiträge zu den vier Sozialversicherungszweigen gehen an die Einzugsstelle der Krankenkasse des Arbeitnehmers (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile). Dies gilt nicht für 450-Euro-Jobs bzw. ab 1. Oktober 2022 520-Euro-Jobs.
      Mit der Weiterleitung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung hat der Arbeitgeber nichts zu tun.
    • Der Beitrag zum Insolvenzgeld ist ab 2009 mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstellen der Krankenkassen zu überweisen. Es wird nicht mehr jährlich nachträglich gezahlt, sondern monatlich. Bis 2008 wurden die Beiträge von den Berufsgenossenschaften erhoben. Der Beitragssatz wird von den Arbeitgebern allein finanziert. Der Beitragssatz wurde von 2009 bis 2012 von der Bundesregierung festgelegt. Ab 2013 wurde eine Verstetigung des Umlagesatzes bei 0,15% beschlossen. Für 2016 wurde dieser Satz auf 0,12% gesenkt. Für 2017 wurde der Satz auf 0,09% gesenkt. Für 2018 wurde der Satz auf 0,06% gesenkt. Für 2019 und 2020 bleibt der Satz bei 0,06%.

      Der Umlagesatz für das Jahr 2021 wird durch eine Änderung des § 360 SGB III auf 0,12% festgesetzt.
      Ab dem 1. Januar 2022 beträgt der gesetzliche Umlagesatz wieder 0,15%. Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2022 wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Vorgaben des § 361 Nummer 1 SGB III auf 0,09 Prozent festgesetzt.


      Mit der Weiterleitung der Beiträge hat der Arbeitgeber nichts zu tun.
  • Minijob-Zentrale
    Für 450-Euro-Jobs bzw. ab 1. Oktober 2022 520-Euro-Jobs gelten die entsprechenden Pauschalabgaben von 15% Rentenversicherung, 13% Krankenversicherung und 2% Pauschalsteuer. Alle Beträge werden grundsätzlich an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) abgeführt. Mit der Minijob-Reform wurden die Grenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen zum 01.01.2013 von 400 Euro auf 450 Euro angehoben.

    Ab dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Die Minijob-Grenze wird damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.


    Bei dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro ergeben sich 520 Euro als Geringfügigkeitsgrenze (520-Euro-Job).
  • Finanzamt Alle Steuerbeträge (außer die 2% Pauschalsteuer für 450-Euro-Jobs bzw. ab 1. Oktober 2022 520-Euro-Jobs) für Arbeitnehmer gehen an das zuständige Finanzamt.

    Mit der Weiterleitung der Kirchensteuer hat der Arbeitgeber nichts zu tun.

Am 01.01.2009 erfolgte die Einführung des einheitlichen Beitragssatzes (allgemein und ermäßigt) in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9% ging ab 2009 im einheitlichen Beitragssatz auf. Der erhöhte Beitragssatz ist zum 01.01.2009 weggefallen. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Pflicht zur Krankenversicherung für alle.

Mit Wirkung ab 01.01.2015 wurde der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent festgeschrieben. Brauchen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Damit gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent beim allgemeinen Beitragssatz (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent).

Beim besonderen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent).


Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2021
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2022

Mit dem Versichertenentlastungsgesetz werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Für die Finanzreserven der Krankenkassen werden gesetzlich definierte Höchstgrenzen vorgesehen und Abbaumechanismen geschaffen, damit überschüssige Mittel der Gesundheitsversorgung zugeführt und die Zusatzbeiträge stabilisiert bzw. abgesenkt werden können.

Bei einer Beschäftigung innerhalb der Grenzen des Übergangsbereich von 450,01 bis 1.300 Euro (ab Oktober 2022 von 520,01 bis 1.600 Euro), besteht für den ausübenden Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften. Die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen geltenden versicherungsrechtlichen Regelungen finden uneingeschränkt Anwendung.
Die in diesem Entgeltbereich Beschäftigten (Midijobs) bleiben damit versicherungspflichtig, der Arbeitnehmer zahlt allerdings einen reduzierten Beitragsanteil in der Sozialversicherung. Diese Besonderheit wurde oben nicht dargestellt.

Im Schema ebenfalls nicht dargestellt sind die Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).

Für alle Betriebe gilt seit dem 01.01.2006 die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U2 (Mutterschaft).

Für Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern gibt es zusätzlich die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).

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