Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wohin schicken

Bei den Leistungen werden Qualifizierungsmaßnahmen und Sachleistungen unterschieden, sie reichen von finanzieller Unterstützung über Ausbildungs- und Weiterbildungsangebote bis zur Bereitstellung von Hilfsmitteln am Arbeitsplatz. Einige Beispiele:

  • Finanziell gefördert durch Zuschuss oder Kostenübernahme wird die Ausstattung des Arbeitsplatzes, damit dort dauerhaft gearbeitet werden kann. Dies soll die Folgen von Behinderung ausgleichen, etwa bei Sehschwäche, Kleinwuchs oder Rückenerkrankungen.
  • Beschäftigte mit Behinderung, die dauerhaft auf ein Auto angewiesen sind, um Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen, können unter dem Stichwort „Kraftfahrzeughilfe“ einen Zuschuss für die behindertengerechte Zusatzausstattung ihres Autos bekommen.
  • Die Wohnhilfe bietet Förderbeträge für behindertengerechten Um- und Ausbau von Wohnungen, damit der Arbeitsplatz barrierefrei und selbstständig erreicht werden kann.
  • Schwerbehinderte können eine Arbeitsassistenz bekommen. Die Kosten für eine Person, die behinderten Menschen nach deren Anweisung durch Hilfstätigkeiten unterstützt, werden maximal für drei Jahre übernommen.
  • Für den Aufbau einer selbstständigen Existenz wird ein Gründungszuschuss gewährt. Er wird für sechs Monate gezahlt.
  • Wenn die Einschränkungen durch eine Behinderung so gravierend sind, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für den Betroffenen verschlossen ist, bietet die Rentenversicherung auch berufsfördernde Maßnahmen für den besonderen Arbeitsmarkt der Werkstätten für behinderte Menschen an.

Bei der Auswahl der Leistungen werden individuelle Faktoren wie Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit berücksichtigt. Alle Maßnahmen sollen im Wohnort oder wohnortnah stattfinden.

Hallo Tom,
Sie wurden durch Ihre Krankenkasse aufgefordert einen Rehabilitationsantrag zu stellen. Die Aufforderung der Krankenkasse richtet sich nach § 51 SGB V. Danach kann die Krankenkasse Sie auffordern einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung etc.) zu stellen.
Die Wahlmöglichkeit liegt nicht bei Ihrer Krankenkasse, sondern bei Ihnen als Versicherter. Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation Sie nicht weiterbringt, dann stellen Sie einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (G100 und G103). Stellen Sie einen solchen Antrag, haben Sie der Forderung des § 51 Abs. 1 SGB V genüge getan. Die Krankenkasse kann Sie dann nicht auffordern gleichzeitig einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen.

Der AUD Beleg (Formular G120) ist nur bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von den Krankenkassen auszufüllen. Wenn Sie also eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben haben wollen, ist der AUD-Beleg entbehrlich.

Sie sollten sich zur weiteren Abklärung mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.

Kleiner Hinweis: Auch aus medizinischen Reha-Leistungen heraus kann die Anregung auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegeben werden. Vielleicht machen Sie also zunächst eine medizinische Rehabilitation und daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Ihr Experte

Bei der persönlichen Reha-Antragstellung vor Ort wird Ihr Anliegen zunächst besprochen, um den Reha-Bedarf und die Zuständigkeit zu klären. Im Anschluss wird Ihr LTA-Antrag schriftlich erfasst und auf Vollständigkeit geprüft. Zu den Voraussetzungen hierfür gehört es, dass Sie alle Unterlagen vorlegen können, die den Reha-Bedarf bestätigen. Am Ende prüfen Sie jedes Formular und unterschreiben den LTA-Antrag. Sie erhalten zum Abschluss eine Bestätigung.

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Wie stelle ich einen eigenen schriftlichen Reha-Antrag?

Die schriftliche Reha-Antragstellung ist ähnlich wie die mündliche vor Ort. Der Unterschied ist, dass Sie jedes Formular in Ruhe zu Hause ausfüllen können. Eventuelle Vordrucke (z. B. DRV-Anträge G0100/G0130) erhalten Sie von den zuständigen Stellen oder online als Download. Außerdem erhalten Sie immer ein Merkblatt und eine Ausfüllhilfe. Den fertig ausgefüllten und von Ihnen unterschriebenen LTA-Antrag senden Sie einfach an die Postanschrift der zuständigen Behörde.

Praxis-Tipp: Der LTA-Antrag muss nicht zwingend als Einschreiben verschickt werden. Es reicht, den Brief mit einem Aufpreis von 1,00 EUR als “Prio” zu versenden. Der Brief lässt sich dann genauso nachverfolgen.

Mehr Infos

Mit den Online-Tools auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung können Sie ohne Registrierung Ihre berufliche Reha online beantragen. Zur Nutzung stellt die DRV eine Ausfüllhilfe für den LTA-Antrag zur Verfügung. Sie werden gebeten, die Fragen des Antrags vollständig und korrekt zu beantworten.

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Was ist eine Aufforderung zur Antragstellung? Was ist das Dispositionsrecht?

In bestimmten Fällen stellen Sie den Antrag nicht auf eigene Initiative, sondern werden dazu von der Arbeitsagentur oder Krankenkasse aufgefordert. Nach dem 3. Sozialgesetzbuch kann Sie die Agentur für Arbeit / Arbeitsagentur zur Reha-Antragstellung auffordern, wenn Ihre Leistungsfähigkeit wegen gesundheitlicher Handicaps gemindert ist. Sind Sie arbeitsunfähig, dann hat die zuständige Krankenkasse nach dem 5. Sozialgesetzbuch das Recht, Sie dazu aufzufordern. Gegen die Aufforderung kann Widerspruch eingelegt werden.  

DRV Formular G0100-00: Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte – Rehabilitationsantrag, Auszug Seite 1

Sobald Sie aufgefordert werden, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, wird Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt. Das heißt, dass Sie nur noch einen eingeschränkten Einfluss auf das weitere Verfahren haben. Das bedeutet, dass Sie Ihren Antrag beispielsweise nur noch mit Zustimmung der auffordernden Behörde bzw. Krankenkasse zurückziehen können.

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Schritt für Schritt: Hilfe bei der Antragsstellung für die berufliche Reha

1. Reha-Bedarf feststellen

Bevor Sie eine berufliche Reha beantragen, sollten Sie Ihren Bedarf auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben feststellen lassen. Dazu eignen sich besonders ärztliche Stellungnahmen, medizinische Beurteilungen von Kurkliniken – sogenannte Epikrisen – oder Gutachten, in denen dieser Bedarf bescheinigt wird. Wichtig ist aber auch, selbst zu überlegen, welchen Mehrwert eine berufliche Rehabilitation für Sie haben kann. Denn im Gespräch mit dem Reha-Kostenträger werden Sie gezielt nach Ihren persönlichen Beweggründen gefragt, um den Wahrheitsgehalt des Antrags zu prüfen.

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2. Zuständigkeit klären

Im zweiten Schritt muss geklärt werden, welcher Reha-Kostenträger zuständig ist. Zur Auswahl stehen die Rentenversicherung, die Unfallversicherungen bzw. Berufsgenossenschaften sowie die Agentur für Arbeit / Arbeitsagentur. Auskunft darüber, wer für Sie zuständig ist, können Sie bei den hier genannten Reha-Kostenträgern erfragen bzw. auf deren Webseiten im Internet recherchieren. Weitere Infos zur Zuständigkeit finden Sie auch hier.

Praxis-Tipp: Fragen Sie zuerst dort nach, wo Sie sich aktuell befinden. Im Falle von Krankschreibung bei der Krankenkasse, bei Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt oder Jobcenter, bei Arbeitsunfall bei der Berufsgenossenschaft, bei Aufenthalt in einer Klinik beim Sozialdienst, bei mehr als 15 Jahren Berufstätigkeit bei der Rentenversicherung.

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3. Voraussetzungen prüfen 

Wenn Sie wissen, warum und wo Sie einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) stellen, müssen die Voraussetzungen geprüft werden. Bestehen Einschränkungen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, die auf gesundheitliche Handicaps zurückzuführen sind? Kann dieser Zusammenhang fachmedizinisch bestätigt werden? Kann eine berufliche Reha diese Handicaps ausgleichen?

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4. LTA-Antrag stellen

Wenn Sie den Grund, die Zuständigkeit und die Voraussetzungen geprüft haben, können Sie nun Ihren Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen. Das richtige Formular, ein Merkblatt und eine Ausfüllhilfe für den LTA-Antrag erhalten Sie in den Beratungsstellen der Reha-Kostenträger oder online auf deren Webseiten. Wichtig ist, dem Antrag alle medizinischen Dokumente anzufügen, die Ihren Reha-Bedarf bestätigen.

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5. Bewilligung abwarten

Nachdem Sie Ihren Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vollständig abgegeben bzw. versandt haben, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Die Bearbeitungsdauer bis zur Bewilligung kann wenige Wochen bis mehrere Monate betragen. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, die restliche Bearbeitungszeit anhand der Eingangsbestätigung zu erfragen.

Praxis-Tipp: Die Dauer der Bearbeitung des LTA-Antrags wird erst ab dem Tag gezählt, an dem alle benötigten Unterlagen vollständig vorliegen. Häufig fehlen ärztliche Stellungnahmen o.ä. Hier können Sie durch Nachfragen aktiv mitwirken und die Bearbeitungsdauer verkürzen.

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6. Bescheid erhalten

Sobald Sie Ihren Bescheid erhalten haben, müssen Sie diesen genau lesen und prüfen. Sollte es sich um eine Bewilligung handeln, befolgen Sie einfach die Anweisungen im Bescheid. Sollte der Bescheid fehlerhaft sein oder eine Ablehnung enthalten, haben Sie innerhalb der genannten Frist das Recht auf Widerspruch. Bei Unklarheiten nehmen Sie Kontakt zu Ihrem zuständigen Reha-Kostenträger auf.

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7. Genehmigt, wie geht es weiter?

Ein Bescheid zur beruflichen Reha fällt unterschiedlich aus. Oft wird zunächst ein Bescheid zugestellt, in dem Ihnen der Reha-Kostenträger allgemeine Leistungen bewilligt. Zusätzlich erhalten Sie eventuell einen weiteren Bescheid, mit dem Ihnen berufliche Vorbereitungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen bewilligt werden.
Eine schnelle Möglichkeit ist immer, den Absender des Bescheides direkt zu kontaktieren.

  1. Dazu benötigen Sie Ihre Versicherungsnummer
  2. Die Kontaktdaten finden Sie im Briefkopf, Seite 1, oben rechts
Briefkopf der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) Zurück zum Inhalt