Show Platzhalter Lexikon W blau (© Stefan Eling) Im Grundgesetz ist festgelegt, dass die Wahlen der Abgeordneten zum Deutschen Bundestag in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Allgemein, unmittelbar, frei, gleich, geheim - das bedeuten die Wahlgrundsätze
Für alle Parlamentswahlen in DeutschlandDiese Grundsätze gelten auch bei allen anderen Parlamentswahlen in Deutschland, also auch bei Landtagswahlen oder Kommunalwahlen. Im "Spezial" hier bei HanisauLand findet ihr einige Geschichten, die das erklären. Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2022.
Szene in einem Frankfurter Wahllokal am 14. August 1949. Die Wahlen zum ersten Deutschen Bundestag fanden auf der Grundlage eigens erlassener Wahlgesetze statt. (© picture-alliance/dpa, Bundesbildstelle / Georg Munker) Wer wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) und wer wählbar ist (passives Wahlrecht), bestimmen in der Bundesrepublik Deutschland das Grundgesetz und in einzelnen Ausführungsbestimmungen das Bundeswahlgesetz (BWahlG). Schlägt man im Grundgesetz nach, so verweist Artikel 20, Absatz 2 auf die Grundbedingungen des demokratischen Verfassungsstaates: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt."
Art. 28 Abs.1 Satz 2 GG: "In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist." Art. 38 Abs.1 Satz 1 GG: "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt." AllgemeinAlle Bürgerinnen und Bürger sind wahlberechtigt, soweit sie die allgemeinen Voraussetzungen dafür erfüllen. Keine Gruppe ist aus sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Gründen von der Wahl ausgeschlossen. UnmittelbarDie Wählerstimmen werden direkt für die Zuteilung der Abgeordnetensitze verwertet. Es gibt keine Zwischeninstanz wie zum Beispiel Wahlmänner. FreiDie Stimme kann frei von staatlichem Zwang oder sonstiger unzulässiger Beeinflussung abgegeben werden. Niemand wird wegen seiner Wahlentscheidung benachteiligt. GleichAlle Wahlberechtigten haben gleich viele Stimmen zu vergeben. Alle Stimmen haben gleiches Gewicht. Eine Ausnahme von dieser Regel macht die Fünfprozentsperrklausel. GeheimEs darf nicht feststellbar sein, wie jemand gewählt hat. Quelle: Erich Schmidt Verlag Artikel 38, Absatz 1 des Grundgesetzes enthält wichtige Grundsätze über die Ausgestaltung der Bundestagswahl, aber keine Entscheidung für ein spezifisches Wahlsystem: "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen." Nach Absatz 2 ist wahlberechtigt, "wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt". "Das Nähere", so Absatz 3, "bestimmt ein Bundesgesetz." Ganz konkret besagen die Wahlrechtsgrundsätze Folgendes:
Der Prozess der Ausbreitung des allgemeinen und gleichen Wahlrechts vollzog sich in den westlichen Industriegesellschaften über einen längeren Zeitraum. Noch 1848 bestand in keinem Land das allgemeine Männerwahlrecht. Erst nach dem Ersten Weltkrieg war das Wahlrecht von einer zahlenmäßig und sozialstrukturell begrenzten Wählerschaft auf die gesamte erwachsene Bevölkerung ausgeweitet worden, von Ausnahmefällen abgesehen. In der Bundesrepublik Deutschland gelten für die Wahl zum Deutschen Bundestag das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung. Die Wahlen zum ersten (1949) und zum zweiten Bundestag (1953) fanden noch auf der Grundlage eigens erlassener Wahlgesetze statt. Das Bundeswahlgesetz von 1956 wurde erstmals bei der Bundestagswahl von 1957 angewendet und ist seither im Wesentlichen unverändert.
Alle österreichischen StaatsbürgerInnen haben das Recht, zu wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt zu werden (passives Wahlrecht), sobald sie das Wahlalter erreicht haben: unabhängig von Geschlecht, Klasse, Besitz, Bildung, Religionszugehörigkeit etc. Einziger Ausschlussgrund vom Wahlrecht: eine gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (in bestimmten Fällen: mehr als ein Jahr). Das Gericht muss dazu aber eine ausdrückliche Entscheidung fällen.Das gleiche WahlrechtAlle WählerInnen haben mit ihrer Stimme den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis. Niemand darf etwa auf Grund höherer Steuerleistung oder mehrerer Wohnsitze über mehrere Stimmen verfügen. Das unmittelbare WahlrechtAlle Wahlberechtigten können die Abgeordneten zum Nationalrat direkt und ohne Umweg wählen. Ein Wahlmännersystem wie in den USA ist damit ausgeschlossen. Das persönliche WahlrechtDie WählerInnen geben ihre Stimme persönlich vor einer Wahlbehörde oder vor einem mit der Abwicklung der Wahl betrauten Staatsorgan ab. Bei der Briefwahl muss der/die BürgerIn eidesstattlich erklären, dass er/sie den Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Niemand darf eine stellvertretende Person zur Wahl schicken. Das geheime WahlrechtWer wen wählt, geht niemanden etwas an. Das geheime Wahlrecht garantiert, dass WählerInnen ihre Stimme unbeobachtet abgeben können. Angekreuzt wird in abgeschirmten Wahlzellen, danach kommt der Stimmzettel in einem unbeschrifteten Kuvert in die Wahlurne. So ist die Wahlentscheidung Einzelner bei der Auszählung der Stimmen nicht mehr nachvollziehbar. Das freie WahlrechtDie WählerInnen dürfen völlig frei entscheiden und sollen keinesfalls durch Zwang oder Druck in ihrer Wahl beeinträchtigt werden. Entsprechende Bestimmungen im Strafgesetzbuch sollen diesen Grundsatz absichern. Das freie Wahlrecht hängt eng mit dem geheimen Wahlrecht zusammen. Das VerhältniswahlrechtDas Verhältniswahlrecht garantiert, dass die wahlwerbenden Parteien entsprechend ihrem bei der letzten Wahl erzielten Stimmenanteil vertreten sind. Damit sich der für die einzelnen Parteien erzielte Stimmenanteil in der Mandatsverteilung widerspiegelt, gilt ein kompliziertes und auf drei Ebenen aufgeteiltes Verfahren zur Zählung und Aufteilung der abgegebenen Stimmen (Ermittlungsverfahren). Das Verhältniswahlrecht steht im Gegensatz zum Mehrheitswahlrecht. Verwandte Themen |