Ab welcher sparsumme muss man Steuern zahlen

Worauf Sparer achten müssen

Dienstag, 12.11.2013 | 19:16

Wer seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt, verhindert, dass diese Steuern an den Fiskus abführt. Worauf es ankommt.

• Freistellung beantragen:
Erteilen Anleger ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag, zwackt dieses nicht gleich ab dem ersten Euro auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren Abgeltungsteuer ab. Der Sparerpauschbetrag bewirkt, dass Alleinstehende 801 Euro, Ehepaare das Doppelte (1602 Euro) steuerfrei einstreichen dürfen. Für steuerpflichtige Kapitaleinkünfte führen die Banken pauschal 25 Prozent Steuer plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer an das Finanzamt ab. Wer es versäumt, rechtzeitig seiner Bank den Freistellungsauftrag zu erteilen, kann zu viel bezahlte Steuern nur über die Steuererklärung am Jahresende zurückholen. Seit 2011 muss jeder neu gestellte Freistellungsauftrag zwingend mit der Steuer-Identifikationsnummer versehen sein. Wurden Freistellungsaufträge bereits vor 2011 erteilt, bleiben sie wirksam. Sie werden aber ungültig, wenn Sparer ihrer Bank die Steuer-Identifikationsnummer nicht bis zum 1.1.2015 mitteilen.

• Formale Anforderungen: Sparer müssen den Freistellungsauftrag bei der jeweiligen inländischen Bank einreichen. Gültig ist der Auftrag entweder unbefristet oder bis auf Widerruf oder Änderung durch den Anleger. Ein Widerruf oder eine Änderung ist jederzeit möglich. Der Freistellungsauftrag (amtliches Formular) kann per Fax oder auch via Internet (PIN/TAN-Verfahren) erteilt werden – nicht aber per E-Mail. Wichtig: Banken dürfen für die Verwaltung der Freistellungsaufträge keine Gebühren verlangen. Die Kreditinstitute melden die Daten aus den Freistellungsaufträgen an das Bundeszentralamt für Steuern. Auf diese Daten können die Finanzämter online zugreifen. Auch die Sozialbehörden (z. B. Arbeitsagentur, BAföG-Amt) dürfen beim Bundeszentralamt für Steuern direkt anfragen und bekommen Auskunft.

• Antrag wirkungslos: Der Freistellungsauftrag ist wirkungslos für Kapitalerträge, die zu Betriebseinnahmen (Beispiel: betriebliches Festgeldkonto) oder zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Beispiel: Mietkonto) gehören. Gleiches gilt für Treuhandkonten (Beispiel: Mietkautionskonto).



• Gemeinsame Konten:
Ein Freistellungsauftrag für Gemeinschaftskonten ist ebenfalls nicht möglich, etwa von Partnern nicht ehelicher Lebensgemeinschaften, Wohnungs- und Grundstückseigentümergemeinschaften, Erbengemeinschaften oder Investmentclubs. Für diese Konten behalten die Banken stets Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag ein. Die Zinserträge stehen anteilig den beteiligten Personen zu, die diese in ihrer Steuererklärung angeben müssen oder freiwillig angeben sollten. Nur so ist zu viel bezahlte Abgeltungsteuer anrechenbar. Tipp: Um die erforderlichen Angaben machen zu können, sollten Betroffene von der Bank eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster verlangen.

• Clever verteilen:
Anleger können den Sparerpauschbetrag bei einer Bank in voller Höhe ausschöpfen, sie können ihn aber auch auf mehrere Kreditinstitute verteilen. Je nachdem, in welcher Höhe Freistellungsaufträge erteilt werden, ziehen die Banken nur für die darüber hinausgehenden Beträge Abgeltungsteuer und Soli-Zuschlag für den Fiskus ein.

Wer seiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt, verhindert, dass diese Steuern an den Fiskus abführt. Worauf es ankommt.

• Freistellung beantragen:
Erteilen Anleger ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag, zwackt dieses nicht gleich ab dem ersten Euro auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren Abgeltungsteuer ab. Der Sparerpauschbetrag bewirkt, dass Alleinstehende 801 Euro, Ehepaare das Doppelte (1602 Euro) steuerfrei einstreichen dürfen. Für steuerpflichtige Kapitaleinkünfte führen die Banken pauschal 25 Prozent Steuer plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer an das Finanzamt ab. Wer es versäumt, rechtzeitig seiner Bank den Freistellungsauftrag zu erteilen, kann zu viel bezahlte Steuern nur über die Steuererklärung am Jahresende zurückholen. Seit 2011 muss jeder neu gestellte Freistellungsauftrag zwingend mit der Steuer-Identifikationsnummer versehen sein. Wurden Freistellungsaufträge bereits vor 2011 erteilt, bleiben sie wirksam. Sie werden aber ungültig, wenn Sparer ihrer Bank die Steuer-Identifikationsnummer nicht bis zum 1.1.2015 mitteilen.

• Formale Anforderungen: Sparer müssen den Freistellungsauftrag bei der jeweiligen inländischen Bank einreichen. Gültig ist der Auftrag entweder unbefristet oder bis auf Widerruf oder Änderung durch den Anleger. Ein Widerruf oder eine Änderung ist jederzeit möglich. Der Freistellungsauftrag (amtliches Formular) kann per Fax oder auch via Internet (PIN/TAN-Verfahren) erteilt werden – nicht aber per E-Mail. Wichtig: Banken dürfen für die Verwaltung der Freistellungsaufträge keine Gebühren verlangen. Die Kreditinstitute melden die Daten aus den Freistellungsaufträgen an das Bundeszentralamt für Steuern. Auf diese Daten können die Finanzämter online zugreifen. Auch die Sozialbehörden (z. B. Arbeitsagentur, BAföG-Amt) dürfen beim Bundeszentralamt für Steuern direkt anfragen und bekommen Auskunft.

• Antrag wirkungslos: Der Freistellungsauftrag ist wirkungslos für Kapitalerträge, die zu Betriebseinnahmen (Beispiel: betriebliches Festgeldkonto) oder zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Beispiel: Mietkonto) gehören. Gleiches gilt für Treuhandkonten (Beispiel: Mietkautionskonto).



• Gemeinsame Konten:
Ein Freistellungsauftrag für Gemeinschaftskonten ist ebenfalls nicht möglich, etwa von Partnern nicht ehelicher Lebensgemeinschaften, Wohnungs- und Grundstückseigentümergemeinschaften, Erbengemeinschaften oder Investmentclubs. Für diese Konten behalten die Banken stets Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag ein. Die Zinserträge stehen anteilig den beteiligten Personen zu, die diese in ihrer Steuererklärung angeben müssen oder freiwillig angeben sollten. Nur so ist zu viel bezahlte Abgeltungsteuer anrechenbar. Tipp: Um die erforderlichen Angaben machen zu können, sollten Betroffene von der Bank eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster verlangen.

• Clever verteilen:
Anleger können den Sparerpauschbetrag bei einer Bank in voller Höhe ausschöpfen, sie können ihn aber auch auf mehrere Kreditinstitute verteilen. Je nachdem, in welcher Höhe Freistellungsaufträge erteilt werden, ziehen die Banken nur für die darüber hinausgehenden Beträge Abgeltungsteuer und Soli-Zuschlag für den Fiskus ein.

Sparer dürfen Freistellungsaufträge verteilen. Allerdings darf der Höchstbetrag von 801 Euro nicht überschritten werden.

Die Tabelle ist in der mobilen Ansicht nicht verfügbar. Bitte klicken Sie hier für die Webansicht.

Da der Freistellungsauftrag bei Bank III zu niedrig war, hat diese Steuern abgeführt – insgesamt 65,67 Euro.

Die Tabelle ist in der mobilen Ansicht nicht verfügbar. Bitte klicken Sie hier für die Webansicht.

Wichtig: Nur auf Antrag sorgen die Banken dafür, dass auch die fällige Kirchensteuer an das Finanzamt abgeführt wird. Wer keinen Antrag stellt, muss die Kirchensteuer am Jahresende über die Steuererklärung selbst mit dem Finanzamt abrechnen. Ab 2014 sind Banken allerdings verpflichtet, beim Bundeszentralamt für Steuern jährlich abzufragen, welche Konfessionszugehörigkeit ihre Kunden haben, und müssen danach entsprechend die Kirchensteuer erheben. Tipp: Anleger sollten Freistellungsaufträge anpassen, falls es Vermögensveränderungen bei den Banken gibt. Das ist jederzeit möglich. Pro Kreditinstitut kann seit 2009 nur noch jeweils ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Dieser gilt dann für alle Depots bei dieser Bank.

• Verluste vorrangig: Ein erteilter Freistellungsauftrag wird erst berücksichtigt, nachdem Verluste im Verlustverrechnungstopf der Banken verbraucht sind. Damit erfolgt die Verlustverrechnung vorrangig vor Anwendung des Freistellungsauftrags.

hallo ich habe ein Sparbuch. meine frage muss ich es versteuern ? oder nur in eine bestimmten höhe?

vielen dank

...komplette Frage anzeigen

Ab welcher sparsumme muss man Steuern zahlen

Zinsen sind Einkommen aus Kapitalvermögen und damit abgeltungssteuerpflichtig. Allerdings gibt es einen Sparerpauschbetrag von 801,- € pro Jahr (1.602,- € für gemeinsam veranlagte Ehegatten). Kapitalerträge bis zu dieser Höhe sind steuerfrei.

Durch einen Freistellungsauftrag kannst du vermeiden, die zu viel gezahlte Steuer erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückholen zu müssen. Sie wird dann nicht schon an der Quelle einbehalten.

Ab welcher sparsumme muss man Steuern zahlen

es gibt keine Vermögenssteuer. Das heißt man zahlt nie darauf Steuern auch nicht bei 1 Milliarde. Versteuern muß man nur die Zinserträge die über den Freistellungsbetrag hinausgehen mit 25%, es sei denn man hat eine NV-Bescheinigung. Wenn man sonst keine großen Einkünfte hat kann man sich diese dann ganz oder teilweise über die Steuererklärung wiederholen. Wenn du 0,5% Zinsen bekommst, zahlst du unter 1 Millionen EUR keinerlei Steuern

Ab welcher sparsumme muss man Steuern zahlen

Nein, von Deinem Ersparten musst Du grundsätzlich keine Steuern bezahlen. Lediglich auf die Zinseinkünfte fallen Steuern an. Hier hast Du aber einen Freibetrag in Höhe von 801 € als Lediger. Diesen musst Du aber mit einem Freistellungsantrag bei Deiner Sparkasse bzw. Bank geltend machen. Sonst werden automatisch Steuern von Deinen Zinsen an das Finanzamt abgeführt. Also unbedingt zur Sparkasse hin und Freistellungsauftrag ausfüllen!

Ab welcher sparsumme muss man Steuern zahlen

Zinsen sind steuerpflichtig, sofern sie 801 € p.a. überschreiten.

Ab welcher sparsumme muss man Steuern zahlen