Wo kann ein testament hinterlegt werden

In einer Umfrage gaben 25,8 % der Befragten an, ein Testament errichtet bzw. einen Erbvertrag  geschlossen zu haben. Während sich viele nur mit dem Aufsetzen eines Testaments beschäftigen, wird ein mindestens genauso wichtiges Thema, nämlich die Aufbewahrung des Testaments, gerne vernachlässigt. Denn nur durch die sichere Aufbewahrung kann gewährleistet werden, dass der letzte Wille des Erblassers nach dessen Tod auch tatsächlich umgesetzt wird. Leider kommt es oft genug vor, dass Testamente nicht mehr gefunden oder von benachteiligten Hinterbliebenen unterschlagen werden. Doch wo hinterlegen Sie ein Testament am besten und mit welchen Kosten müssen Sie dabei rechnen? Eine Antwort auf diese und viele weitere Fragen finden Sie im nachfolgenden Beitrag.

Wo kann ein testament hinterlegt werden

Die Aufbewahrung des Testaments spielt keine unwichtige Rolle!

Testament privat hinterlegen

Ein Testament zu Hause zu hinterlegen ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie die für eine öffentliche Hinterlegung anfallenden Gebühren umgehen möchten. Bedenken Sie aber auch, dass es sich hierbei um die unsicherste Art handelt, ein Testament zu hinterlegen. Bei der privaten Hinterlegung muss auf alle Fälle sichergestellt werden, dass das Testament im Erbfall auch gefunden wird. Teilen Sie den Hinterlegungsort also unbedingt einer sehr vertrauenswürdigen Person mit oder lassen Sie das Testament aufbewahren. Ein anderer Risikofaktor sind die Erben, die das Testament unbemerkt vernichten könnten. Für diesen Fall würde die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten und alle – besonders die enterbten Angehörigen – würden wieder berücksichtigt.

Testament beim Notar hinterlegen

Die Hinterlegung beim Notar bietet im Vergleich zur privaten Hinterlegung deutlich mehr Sicherheit. Hier können Sie Ihr Testament auch entwerfen und beurkunden lassen. Dabei werden Sie vom Notar beraten und über rechtliche Konsequenzen aufgeklärt. Sie sind also in jedem Fall auf der sicheren Seite. Das Vorgehen des Notars wird im § 2232 BGB geregelt.

Wo kann ein testament hinterlegt werden

Eine Möglichkeit ist es, das Testament direkt beim jeweiligen Notar zu hinterlegen.

Wenn Sie sich dazu entscheiden, Ihr Testament beim Notar zu hinterlegen, bewahrt dieser das Testament nicht selbst auf. Er leitet es an das zuständige Amtsgericht weiter, das Testamente zentral lagert und lässt es darüber hinaus im zentralen Testamentsregister eintragen. Diese doppelte Absicherung stellt sicher, dass Ihr Testament weder verschwindet, noch ohne Ihr Wissen abgeändert wird. Zuständig ist hier das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Sie können aber auch die Verwahrung bei einem anderen Nachlassgericht beantragen. Für die hinterlegten Unterlagen erhalten Sie einen sogenannten Hinterlegungsschein. Verzichten Sie auf die Aushändigung des Hinterlegungsscheins, erfahren Ihre Erben erst mit Ihrem Tod von Ihrer Erbeinsetzung.

Die Kosten für die Testamentsaufstellung beim Notar sind im Gerichts- & Notarkostengesetz (GNotG) geregelt. Danach sind die Kosten prinzipiell vom Nettovermögen des Testamentsaufstellers abhängig. Zu den Nettokosten zählen unter anderem auch Geld- und Immobilienwerte. Bereits begründete und noch bestehende Verbindlichkeiten werden unter Umständen vom Nettovermögen abgezogen. Darüber wird Sie aber Ihr Notar in aller Ruhe aufklären.

Wie erfährt der Notar vom Todesfall?

Die Bundesnotarkammer wird von den Standesämtern über alle inländischen Sterbefälle informiert. Aufgrund dieser Sterbefallmitteilung überprüft die Bundesnotarkammer entsprechende Einträge im zentralen Testamentsregister. Ist in dem betreffenden Todesfall ein Testament in amtlicher Verwahrung hinterlegt, benachrichtigt die Bundesnotarkammer das Nachlassgericht über den Todesfall und die amtliche Verwahrung des Testaments.

Testament beim Nachlass- bzw. Amtsgericht hinterlegen

Sie können Ihr Testament außerdem auch ganz eigenständig direkt beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Hier ist auch das Nachlassgericht engsiedelt. Als Nachweis über den Verbleib des Testaments erhalten Sie auch hier den Hinterlegungsschein. Mit diesem können Sie Ihr Testament ebenso aus der öffentlichen Verwahrung zurückverlangen. Bei gemeinschaftlichen Testamenten benötigen Sie dafür aber das beidseitige Einverständnis.

Wo kann ein testament hinterlegt werden

Alternativ haben Sie die Möglichkeit, Ihr Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen.

Da bei diesem Vorgehen kein Notar zwischengeschaltet wird, laufen Sie Gefahr, dass das eigenständig verfasste Testament Fehler enthält und gegebenenfalls unwirksam ist. Denn beim Amtsgericht eingereichte Testamente werden nicht auf Rechts- oder Inhaltsfehler überprüft. Sollte Ihr Testament unwirksam sein, greift die gesetzliche Erbfolge. In jedem Fall können Sie sich bei der Amtsverwahrung aber sicher sein, dass Ihr Testament nicht gegen Ihren Willen abgeändert oder vernichtet werden kann.

Die Kosten für die Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht betragen 75€. Das Testament kann persönlich, über den Postweg oder durch einen Dritten eingereicht werden. Für dieses Vorgehen fallen nochmals Gebühren in Höhe von 18€ für den Registereintrag an.

Damit Sie sich ein noch umfassenderes Bild zur Thematik: Hinterlegung meines Testaments“ machen können, haben wir folgendes Video für Sie zur Empfehlung:

Fristen

Eine Frist für das Einreichen Ihres Testaments beim zuständigen Amtsgericht gibt es nicht. Sie können Ihr Testament also auch Jahre nach seiner Errichtung noch in amtliche Verwahrung geben. Befindet sich das Testament dagegen seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, ermittelt die verwahrende Stelle, ob der Erblasser noch lebt. Stellt sich heraus, dass der Erblasser bereits verstorben ist, wird das Testament von Todes wegen eröffnet.

Das zentrale Testamentsregister

Beim zentralen Testamentsregister handelt es sich um ein von der Bundesnotarkammer geführtes Register, das alle Angaben zur Verwahrung sämtlicher erbfolgerelevanter Unterlagen, insbesondere Testamente, enthält. Es bietet den Vorteil, dass sich Erben nicht selbst um die Unterlagen kümmern müssen. Im Sterbefall wird das Register auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Unterlagen geprüft. Daraufhin informiert die Bundesnotarkammer das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind. Die Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden werden im Sterbefall also schnell und sicher aufgefunden. Darüber hinaus kann auch das Nachlassverfahren schneller und effizienter durchgeführt werden.

ACHTUNG! Im zentralen Testamentsregister werden nur Informationen zur Verwahrung des Testaments und nicht das Testament selbst hinterlegt!

Testamente nicht im Banksafe hinterlegen!

Hinterlegen Sie Ihr Testament keinesfalls in einem Banksafe! Im Todesfall erhalten Erben durch die Bank nämlich nur dann Zugang zum Safe, wenn die Erbenstellung nachgewiesen werden kann. Das ist beispielsweise durch die Vorlage eines entsprechenden Erbscheins möglich. Ist das Testament aber in einem Banksafe und nicht beim Nachlassgericht hinterlegt, kann das Nachlassgericht nicht bestätigen, dass die betreffende Person Erbe geworden ist. Die Erbenstellung kann gegenüber dem Nachlassgericht dann nicht nachgewiesen werden und es wird kein Zugriff zum Banksafe gewährt.

Noch Fragen? Immer her damit!

Für dieses und viele weitere Anliegen im Bereich Erbrecht stehen wir von der Fachanwaltskanzlei Dr. Robert Beier & Partner Ihnen gerne zur Verfügung. Wir setzen uns mit Fachwissen, langjähriger Erfahrung und kostenbewussten Strukturen für Sie ein. Weitere Fragen beantwortet Ihnen gerne unser Fachanwalt und Notar Dr. Robert Beier, LL.M. unter 06151/130230.

Was nützt das ach so sorgfältig und liebevoll formulierte Testament, wenn es nach Ihrem Ableben nicht aufgefunden wird? Dann bleibt es das, was es ist, nämlich ein Stück Papier. Auch lässt sich das Risiko nicht ausschließen, dass ein Testament zwar aufgefunden, dann aber unterschlagen oder inhaltlich irgendwie verfälscht wird.

Sie sollten also darüber nachdenken, wie Sie gewährleisten, dass Ihr Testament nach Ihrem Ableben tatsächlich aufgefunden wird.

Warum ist die Aufbewahrung zuhause ein Risiko?

Viele, wahrscheinlich sogar die meisten Testamente werden zu Hause aufbewahrt. Der Erblasser hinterlegt das Schriftstück in seinen persönlichen Unterlagen und verbindet damit die Hoffnung, dass sein letzter Wille nach seinem Ableben von den Angehörigen aufgefunden und umgesetzt wird.

Da viele Erblasser um Ihren letzten Willen gerne ein Geheimnis machen, wird das Schriftstück möglichst gut versteckt. Schließlich sollen die Angehörigen erst nach dem Tod erfahren, ob und was sie erben. Die damit verbundenen Risiken sind enorm.

Im ungünstigsten Fall riskieren Sie, dass das Testament überhaupt nicht aufgefunden wird und zusammen mit Ihren Unterlagen und dem Hausrat bei der Räumung Ihrer Wohnung schlichtweg entsorgt wird. Sie riskieren, dass ein gesetzlicher Erbe, den Sie in Ihrem Testament enterbt und auf den Pflichtteil gesetzt haben, daran interessiert sein könnte, das Testament verschwinden zu lassen und selbst als sodann gesetzlicher Erbe den Nachlass zu übernehmen.

Genauso riskieren Sie, dass diejenige Person, die das Schriftstück auffindet, es verfälscht und aus dem Vermächtnis, das die Übergabe von 1.000 € an eine bestimmte Person vorsieht, einen Betrag von 10.000 € macht. Schließlich braucht der Betrag nur um eine bescheidene Null erweitert zu werden.

Tipp: Bestenfalls vermeiden Sie derartige Risiken, indem Sie Ihre Angehörigen von vornherein darüber informieren, was Inhalt Ihres Testaments ist. Wenn jeder informiert ist und jeder weiß, ob er erbt oder nicht erbt und was er erbt, besteht an sich kein nachvollziehbarer Grund, ein Testament zu unterschlagen oder zu verfälschen. Da Sie mit einem Testament aber wahrscheinlich die von Ihren Angehörigen erwartete Erbfolge abändern, riskieren Sie mit der frühzeitigen Offenlegung möglicherweise den familiären Frieden. Eine gute Lösung sieht also anders aus.

Ein aufgefundenes Testament muss doch aber abgeliefert werden, oder nicht?

Natürlich können Sie sich auf den Standpunkt stellen, dass diejenige Person, die nach Ihrem Tod Ihr Testament in den Unterlagen auffindet, gesetzlich verpflichtet ist, das Testament beim Nachlassgericht abzuliefern. Schließlich steht es so ausdrücklich in § 2259 BGB.

Wer das Testament unterschlägt, macht sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar und riskiert den Verdacht des Betruges, wenn er damit eigene Vermögensvorteile verfolgt. Und wenn das Nachlassgericht davon erfahren sollte, dass eine bestimmte Person ein Testament in Besitz hat, kann es schließlich die Herausgabe des Testaments gerichtlich erzwingen. All das ist richtig. Ob sich die betreffende Person davon aber wirklich beeindrucken lässt, steht auf einem anderen Blatt. Also können Sie sich auf diesen Weg nicht verlassen.

Die einzig sichere Lösung ist die Hinterlegung beim Nachlassgericht

Möchten Sie zuverlässig gewährleisten, dass Ihr Testament nach Ihrem Tod wirklich aufgefunden wird, sollten Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht hinterlegen.

Sie verfassen zu Hause handschriftlich Ihr Testament, versehen dieses mit Ort und Datum und unterschreiben es mit Ihrem Vor- und Zunamen. Mit diesem Dokument gehen Sie zu Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht. Sie brauchen dafür normalerweise keinen Termin. Dort gibt es die Nachlassabteilung. Zuständig ist ein Rechtspfleger. Sie erklären, dass Sie Ihr Testament hinterlegen möchten. Sie können das Testament offen oder in einem verschlossenen Umschlag abliefern. Der Rechtspfleger prüft nicht den Inhalt Ihres Textes. Er verwahrt das Testament normalerweise in einem gesicherten Panzerschrank. Sie erhalten zum Nachweis der Hinterlegung einen Hinterlegungsschein. Darin bestätigt der Rechtspfleger, dass Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht hinterlegt haben.

Sie können auch eine Person Ihres Vertrauens mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen, das Testament in Ihrem Namen beim Nachlassgericht zu hinterlegen.

Welche Gebühren verursacht die Hinterlegung beim Nachlassgericht?

Die Gerichtskasse berechnet für die Hinterlegung eine pauschale Gebühr von 75 Euro. Handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament mit Ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, zahlen Sie dennoch nur pauschal 75 €. Dieser Betrag ist einmalig zu zahlen.

Ihr Testament ist dann zeitlebens hinterlegt.

Muss ich das Testament irgendwo registrieren lassen?

Wenn Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht hinterlegen, wird es von Amts wegen beim Zentralen Testamentsregister registriert. Das Register speichert Angaben zum Erblasser, zur Urkunde und zum Nachlassgericht, bei dem Sie Ihr Testament hinterlegt haben. Das Original Ihres Testamentes verbleibt beim Nachlassgericht. Auch wird der Inhalt des Testaments nicht im Testamentsregister erfasst. Das Zentrale Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer in Berlin geführt.

Die Registrierung kostet Sie 18 € Gebühren bzw. 36 €, wenn es sich um ein gemeinschaftliches Testament unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern handelt.

Für die Hinterlegung beim Nachlassgericht und die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister zahlen Sie also insgesamt 93 € Gebühren. Geht es um ein gemeinschaftliches Testament unter Ehepartnern, fallen insgesamt 111 € Gebühren an.

Kann ich mein Testament auch selbst beim Testamentsregister registrieren lassen?

Das Zentrale Testamentsregister erfasst nur in amtlicher (notarieller oder gerichtlicher) Verwahrung befindliche Urkunden. Sie selber haben also nicht die Möglichkeit, Ihr handschriftlich verfasstes Testament, das Sie zu Hause in Ihren Unterlagen aufbewahren, beim Testamentsregister registrieren zu lassen. Vielmehr müssen Sie Ihr Testament in amtliche Verwahrung geben. Nur dann wird es registriert.

Tipp – Testamentinhalt geheim halten

Nur Notare und Nachlassgerichte sind berechtigt, Auskünfte aus dem Zentralen Testamentsregister anzufordern. Ihre vermeintlichen oder potentiellen Erben sind nicht auskunftsberechtigt. Sofern Sie die Tatsache eines Testaments also für sich behalten wollen, haben Ihre Erben keine Möglichkeit, in Erfahrung zu bringen, ob Sie ein Testament verfasst haben oder nicht.

Kann ich das Testament nach Hinterlegung und Registrierung abändern oder widerrufen?

Auch wenn Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht hinterlegt und beim Zentralen Testamentsregister registriert haben, können Sie es jederzeit abändern und widerrufen. Dazu fordern Sie das Schriftstück vom Nachlassgericht zurück. Die Rückgabe darf nur an Sie persönlich oder beim Ehegatten-Testament nur an beide Partner gemeinsam erfolgen.

Sie können jederzeit ein neues Testament hinterlegen und registrieren lassen. Um den damit verbundenen Arbeitsaufwand des Gerichts und des Testamentsregisters abzugelten, fallen die benannten Gebühren erneut an.

Was passiert nach Hinterlegung und Registrierung, wenn ich versterbe?

Versterben Sie, melden Ihre Angehörigen den Sterbefall beim Standesamt. Das Standesamt informiert das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer über Ihr Ableben. Das Testamentsregister prüft dann, ob Sie ein Testament hinterlegt haben. Ist dies der Fall, informiert das Testamentsregister von Amts wegen das Nachlassgericht, bei dem das Original Ihres Testamentes hinterlegt ist. Das Nachlassgericht wird Im Testament dann eröffnen und die in Betracht kommenden Erben über die Tatsache informieren, dass Sie ein Testament verfasst und hinterlegt haben.

Mit der Hinterlegungsregistrierung gewährleisten Sie, dass Ihr Testament nach Ihrem Ableben tatsächlich und zuverlässig aufgefunden wird. Sie verhindern damit jegliche Manipulationsversuche.

Befindet sich ein Testament mehr als 30 Jahre in amtlicher Verwahrung des Nachlassgerichts, ermittelt das Gericht nach Fristablauf von Amts wegen, ob der Erblasser und Verfasser des Testaments noch lebt. Sollte er verstorben sein, wird das Testament von Amts wegen eröffnet.

Wie erfolgt die Eröffnung des Testaments?

Wird das Nachlassgericht über das Zentrale Testamentsregister über ihren Tod informiert, wird es das beim Nachlassgericht hinterlegte Testament eröffnen. Ist das Testament komplex oder irgendwie zweifelhaft, kann es einen Eröffnungstermin bestimmen und dazu die gesetzlichen Erben sowie die im Testament bedachten Erben laden. Im Termin wird der Inhalt Testaments offenbart. Ist die Erbfolge unmissverständlich, wird das Nachlassgericht den Beteiligten eine Kopie des Testaments übersenden. Um die Erbfolge nachzuweisen, kann jeder Erbe nach Maßgabe des Testaments einen Erbschein beantragen.

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Sie können auch ein öffentliches Testament errichten

Möchten Sie absolut sichergehen, errichten Sie ein öffentliches Testament. Dazu gehen Sie zu einem Notar. Sie haben drei Optionen. So können Sie Ihr handschriftlich selbst verfasstes Testament in einem Briefumschlag verschließen und es dem Notar übergeben. Diese Option bietet sich auch dann an, wenn Sie den Text mit der Schreibmaschine geschrieben haben oder von einer anderen Person haben schreiben lassen. Da Sie das Schriftstück dem Notar persönlich übergeben, ist sichergestellt, dass der Text von Ihnen stammt. In der zweiten Option können Sie dem Notar das Schriftstück auch offen überreichen. Der Notar nimmt das Schriftstück dann als Ihr Testament entgegen.

Können Sie selbst nicht schreiben oder sind sich in der Formulierung des Textes unsicher, können Sie dem Notar Ihren letzten Willen auch in mündlicher Form vortragen. Der Notar protokolliert Ihre Erklärung, liest Ihnen den Text vor und Sie unterschreiben den Text. Diese Option kann empfehlenswert sein, wenn Sie gewährleisten wollen, dass die Erben nach Ihrem Ableben nicht Ihre Testierfähigkeit anzweifeln. Der Notar ist nämlich verpflichtet, zu prüfen, ob Sie psychisch in der Lage sind, Ihren letzten Willen zu äußern.

Für die Errichtung eines notariellen Testaments zahlen Sie bei einem Nachlasswert bis 10.000€ etwa 75€ Gebühren und bis 100.000€ etwa 73 € Gebühren.

Der Notar wird Ihr im Notariat abgeliefertes oder im Notariat verfasstes Testament von Amts wegen beim Zentralen Testamentsregister in Berlin registrieren lassen. Sie erhalten einen Ausdruck der Registrierungsbestätigung. Die Bundesnotarkammer vergibt eine Registrierungsnummer, die der Notar dem Nachlassgericht mitteilt.

Wird das Testamentsregister über das Standesamt über Ihren Tod informiert, informiert es wiederum das Nachlassgericht, so dass Ihr Testament vom Nachlassgericht eröffnet wird. Der Notar selbst ist für die Eröffnung des Testaments – anders als in Fernsehfilmen – nicht zuständig.