Wie viel Prozent Erbschaftssteuer muss ich bezahlen?

Ein unerwartetes Erbe kann für manche Menschen ein Segen sein. Doch auch wenn im Trauerfall finanzielle Fragen meist in den Hintergrund rücken, müssen Erben sich mit dem Thema Erbschaftssteuer auseinandersetzen. Dieser Erbschaftsteuer­rechner kann einen ersten Überblick über die fällige Steuer verschaffen.

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Grundsätzlich muss jeder, der ein kleines oder großes Vermögen erbt, hierfür Steuern bezahlen. Dies ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) von der Bundesregierung geregelt worden. Falls das Erbe aus Sachwerten besteht, wird deren finanzieller Wert geschätzt und für die Steuern herangezogen. Das sogenannte Ertragswert­verfahren wird zur Ermittlung der Werte herangezogen. Auch Schulden können vererbt werden, doch jedem Erben ist es freigestellt, ein Erbe auszuschlagen. Dies gilt jedoch nur ganz oder gar nicht. Der Staat gestattet es den Erben nicht, sich die Rosinen herauszupicken.

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Wer seinen Erben später die Zahlung hoher Steuern ersparen möchte, sollte rechtzeitig beginnen, sein Vermögen zu verschenken. Freibeträge für Schenkungen können alle zehn Jahre geltend gemacht werden. Liegt die letzte Schenkung also weniger als zehn Jahre zurück, werden diese Beträge auf die Freibeträge der Erbschaft angerechnet. Auch das beliebte Berliner Testament, bei dem ein Ehepartner grundsätzlich das ganze Vermögen erbt und die Kinder erst bei dessen Tod mit ihren Pflichtteilen bedacht werden, ist steuerlich meist ungünstig. Die Steuern müssen im ersten Erbfall auf das ganze Vermögen gezahlt werden und die Freibeträge der Kinder werden nur einmal berücksichtigt. Nutzen Sie gerne unseren Schenkungsteur-Rechner, dieser ersetzt aber keinen Steuerberater : Er kann im Einzelfall die besten Steuertipps nennen, so dass Sie auf Ihrem Steuerbescheid nach der Erbschaft oder der Schenkung keine böse Überraschung erleben.

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Der Erbschaftsteuerrechner berechnet die zu erwartende Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades zum Erblasser sowie der Art des geerbten Vermögens. Sowohl das Privatvermögen als auch Betriebsvermögen und Immobilien werden dabei enstprechend des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Rechner einbezogen. Neben dem persönlichen Freibetrag zur Erbschaftsteuer, werden ebenfalls der Versorgungsfreibetrag und die Erbfallkosten vom Erbschaftsteuerrechner kalkuliert. Darüber hinaus erfasst der Rechner auch für bestimmte Konstellationen den sogenannten Härteausgleich, der das sprunghafte Ansteigen der Erbschaftsteuer verhindert, wenn der steuerpflichtige Erwerb eine Progressionsstufe nur geringfügig überschreitet. Schließlich wird auch der Entlastungsbetrag berechnet, den Erben mit den Erbschaftsteuerklassen II und III (also grundsätzlich Personen mit etwas geringerem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser) beim Erbe von Betriebsvermögen erhalten.

Wie viel Prozent Erbschaftssteuer muss ich bezahlen?
Bitte wählen Sie aus, in welchem Ver­hält­nis Sie zum Verstorbenen stehen. Bis auf wenige Aus­nahmen gilt: Je höher der Verwandt­schafts­grad, umso höher sind die Frei­beträge zur Erbschaftsteuer und umso geringer sind die Steuer­sätze zur Besteuerung der Erbschaft.

Wie viel Prozent Erbschaftssteuer muss ich bezahlen?
Bitte geben Sie hier die Höhe des geerbten Privat­vermögens ohne Immobilien an. Folgende Positionen bzw. Beträge können Sie vor Eingabe eben­falls in Abzug bringen:

  • Hausrat bis 41.000 Euro für Ehe­gatten, Lebens­partner, Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Groß­eltern und Urgroß­eltern. Für alle anderen bis 12.000 Euro.
  • Andere bewegliche Güter bis 12.000 Euro für die erst­genannte Gruppe. Zu den beweg­lichen Gütern zählen z.B. Autos, Boote, Kunst­gegen­stände oder Sammlungen. Jedoch zählen nicht dazu: Zahlungs­mittel, Wert­papiere, Münzen, Edel­metalle, Edel­steine und Perlen.
  • Anteil am Zugewinn: Wenn Sie als Ehe­partner oder einge­tragener Lebens­partner im gesetz­lichen Güter­stand der Zugewinn­gemein­schaft mit dem Verstorbenen gelebt haben, können Sie Ihren Anteil am gemein­samen Zugewinn eben­falls hier abziehen.
  • Verbind­lich­keiten inkl. Immobilien­darlehen

Es ist auch die Eingabe eines negativen Betrags möglich.

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Bitte geben Sie hier die Höhe des geerbten begünstigten Betriebs­vermögens an. Mehr dazu erfahren Sie unter §§13a und §§13b ErbStG.

Wie viel Prozent Erbschaftssteuer muss ich bezahlen?
Falls Sie eine Immobilie geerbt haben, wählen Sie bitte die Art deren Nutzung aus. Ehe­gatten und Lebens­partner, die eine selbst­genutzte Wohn­immobilie erben, erhalten diese steuer­befreit, sofern sie die geerbte Immobilie selber mindes­tens 10 Jahre zu Wohn­zwecken nutzen. Voraus­setzung ist aller­dings, dass der Verstorbene die Wohnung entweder bis zu seinem Tode selbst bewohnt hat oder diese nur auf­grund seiner eigenen Pflege­bedürf­tig­keit nicht selbst bewohnen konnte.

Auch Kinder, die eine solche Wohnung erben, müssen keine Steuern für die Immobilie zahlen, sofern sie die geerbte Immobilie selber mindes­tens 10 Jahre zu Wohn­zwecken nutzen. Bei Kindern gilt hierbei aller­dings die Ein­schrän­kung, dass die Wohn­fläche 200 qm nicht über­steigen darf. Bei größeren Wohnungen muss der Wert der Immobilie ermittelt und anteilig für die über­schüssigen Quadrat­meter versteuert werden.

Die Erbschaft einer vermieteten Wohn­immobilie wird mit einem Anteil von 10 Prozent des Verkehrs­werts von der Steuer befreit. Die Erbschaft einer sonstigen Immobilien unterliegt in vollem Umfang der Besteuerung.

Eventuell bestehende Immobilien­darlehen berücksichtigen Sie bitte bei der einzutragenden Summe unter "Privatvermögen", wo auch eine nega†ive Summe eingegeben werden kann.

Wie viel Prozent Erbschaftssteuer muss ich bezahlen?
Bitte geben Sie die Ihnen als Erben entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Erbfall an. Diese steuer­mindernden Erbfallkosten können Sie in der Erbschaftsteuer­erklärung pauschal mit 10.300 Euro angegeben, ohne dass es eines Nachweises bedarf. Nur bei einem höheren Betrag lohnt sich die Vorlage der Einzel­nachweise. Haben mehrere Erben Erbfallkosten, so wird die Pauschale nach dem jeweiligen Erbanteil unter den Erben aufgeteilt. Zu den Erbfallkosten zählen

  • die Kosten der Bestattung des Erblassers. Dazu zählen auch alle Kosten im Zusammenhang mit der Beerdigung, wie Todesanzeigen, Überführung des Leichnams, übernommene Kosten für die Anreise von Verwandten, Danksagungen etc.)
  • die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal
  • die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer

Außerdem gehören zu den Erbfallkosten alle Kosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung, Erlangung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Dazu zählen u.a.

  • Kosten zur Erteilung eines Erbscheins
  • Eröffnung des Testaments
  • Gerichtskosten, Notariats- und Anwaltskosten für die gerichtliche und außergerichtliche Nachlassregelung
  • Kosten für eventuelle Rechts­streitig­keiten um den Nachlass
  • Einsatz eines Testament­voll­streckers
  • Aufwendungen an Steuerberater zur Erstellung der Erbschaft­steuer­erklärung

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Frau Schwarz erbt von Ihrem verstorbenen Mann sein privates Vermögen im Wert von 1,1 Millionen Euro sowie das gemeinsame Eigenheim, das sie mit ihrem Mann selbst genutzt hat. Die Beerdigungskosten belaufen sich auf insgesamt 12.000 Euro. Die Kosten für den Steuerberater zur Erstellung der Erbschaftsteuererklärung betragen rund 1.500 Euro. Frau Schwarz möchte nun anhand des Erbschaftsteuerrechners die Höhe ihrer Erbschaftsteuer berechnen.

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Frau Schwarz macht folgende Eingaben im Erbschaftsteuerrechner:

1.1 Angaben zum Verwandschaftsverhältnis zum Verstorbenen

Frau Schwarz wählt im Erbschaftsteuerrechner "Ehegatte" aus. Davon abhängig ist bei der weiteren Berechnung der Erbschaftsteuer z.B. der Freibetrag.

1.2 Angaben zum geerbten Privatvermögen

Zum geerbten Privatvermögen gehört neben dem Geldvermögen Ihres verstorbenen Mannes in Höhe von einer Million Euro auch sein Anteil am umfangreichen Hausrat im Wert von rund 100.000 Euro im gemeinsam genutzten Eigenheim. Frau Schwarz kann hinsichtlich der Erbschaftsteuer einen Betrag von 41.000 Euro für den Hausrat vom geerbten Privatvermögen abziehen.

Geerbtes Privatvermögen = 1.100.000 € − 41.000 € = 1.059.000 Euro

Demnach kann Frau Schwarz im Rechner unter "Privatvermögen" einen Betrag von 1.059.000 Euro angeben.

1.3 Angaben zu geerbten Immobilien

Frau Schwarz gibt das gemeinsame und selbstgenutzte Eigenheim an.

1.4 Angaben zu Erbfallkosten

Frau Schwarz Kosten im Zusammenhang mit dem Tod und dem Erbe Ihres verstorbenen Mannes liegen oberhalb der Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro

Erbfallkosten = 12.000 € Beerdigungskosten + 1.500 € Erbschaftsteuererklärung = 13.500 €

Frau Schwarz trägt im Erbschaftsteuerrechner unter Erbfallkosten diesen Betrag von 13.500 Euro ein.

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Das geerbte Vermögen setzt sich zusammen aus der Summe aller geerbten Ver­mögens­gegen­stände.

Das geerbte Vermögen von Frau Schwarz setzt sich zusammen aus dem geerbten Privatvermögen von 1.059.000 Euro und der selbstgenutzten Wohnimmobilie.

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Ehe­gatten und Lebens­partner, die eine selbst­genutzte Wohn­immobilie erben, erhalten diese steuer­befreit, sofern sie die geerbte Immobilie selber mindestens 10 Jahre zu Wohn­zwecken nutzen. Voraus­setzung ist aller­dings, dass der Verstorbene die Wohnung ent­weder bis zu seinem Tode selbst bewohnt hat oder diese nur aufgrund seiner eigenen Pflege­bedürf­tigkeit nicht selbst bewohnen konnte.

Auch Kinder, die eine solche Wohnung erben, müssen keine Steuern für die Immobilie zahlen, sofern sie die geerbte Immobilie selber mindestens 10 Jahre zu Wohn­zwecken nutzen. Bei Kindern gilt hierbei aller­dings die Ein­schränkung, dass die Wohn­fläche 200 qm nicht über­steigen darf. Bei größeren Wohnungen muss der Wert der Immobilie ermittelt und anteilig für die über­schüssigen Quadrat­meter versteuert werden.

100 Prozent der selbstgenutzten Wohnimmobilie sind für Frau Schwarz von der Erbschaftsteuer befreit.

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Der Wert der gesamten Erbschaft abzüglich aller Steuer­befreiungen bildet den soge­nannten Steuer­wert.

Der Steuerwert von Frau Schwarz Erbschaft beträgt 1.059.000 Euro.

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Die Höhe des persön­lichen Frei­betrags ist abhängig vom Verwandt­schafts­verhäl­tnis zum Verstorbenen. Bis auf wenige Aus­nahmen gilt: Je höher der Verwandt­schafts­grad, umso günstiger ist der Frei­betrag für die Besteuerung der Erbschaft. So gilt z.B. für Kinder dabei ein höherer Freibetrag als beispiels­weise für Enkel oder Neffen und Nichten. Folgende Tabelle gemäß § 16 des Erbschaftsteuergesetzes listet die Freibeträge auf.

Bei Erbschaften, welche ein Betriebsvermögen umfassen, gelten weitere Regelungen und Freibeträge, die dazu dienen, den Betrieb zu erhalten und nicht durch eine unerwartete Steuerzahlung in den Bankrott zu treiben.

Persönliche Freibeträge bei Erbschaft

Mehr zu den Freibträgen bei der Erbschaft erfahren Sie in unserem Ratgeber-Artikel zum Thema Erbschaftsteuerfreibetrag.

Der persönliche Freibetrag von Frau Schwarz beträgt als Gattin des Verstorbenen 500.000 Euro.

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Hinter­bliebene Ehe­gatten bzw. Lebens­partner sowie Kinder unter 27 Jahren erhalten zusätz­lich zum persön­lichen Frei­betrag einen Ver­sor­gungs­frei­betrag. Dieser dient der Sicher­stellung ihrer Ver­sor­gung nach dem Tod des Partners bzw. des Eltern­teils.

Versorgungsfreibetrag bei Erbschaft § 17 ErbStG

Versorgungs­freibeträge bei Erbschaft
Ehegatten und Lebenspartner256.000 €
Kinder bis zu 5 Jahre52.000 €
Kinder älter als 5 bis zu 10 Jahre41.000 €
Kinder älter als 10 bis zu 15 Jahre30.700 €
Kinder älter als 15 bis zu 20 Jahre20.500 €
Kinder älter als 20 Jahre bis zum 27. Geburtstag10.300 €

Aller­dings wird der Ver­sor­gungs­frei­betrag um den kapitali­sierten Wert von Ver­sor­gungs­bezü­gen gekürzt, die nicht der Erb­schaft­steuer unter­liegen (z.B. Hinter­blie­benen­renten aus der gesetz­lichen Sozial­ver­sicherung oder Betriebs­renten). Der Wert der Hin­ter­blie­benen­rente wird anhand der voraus­icht­lichen Dauer ihrer Bezüge ermittelt. Bei­spiels­weise wird der Ver­sor­gungs­frei­betrag einer 66-jährigen Witwe, die 800 Euro Hin­ter­blie­benen­rente bezieht, um rund 120.000 Euro gekürzt.

Der Versorgungsfreibetrag von Frau Schwarz (sie erhält keine Witwenrente) beträgt als Gattin des Verstorbenen 256.000 Euro.

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Die angegebenen Erbfallkosten werden steuermindernd auf die Erbschaftsteuer angerechnet.

Frau Schwarz hatte Erbfallkosten in Höhe von insgesamt 13.500 Euro.

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Nach Abzug aller Steuer­befreiungen, Frei­beträge und Erbfallkosten vom geerbten Vermögen ergibt sich der steuer­pflich­tige Erwerb. Dieser wird auf volle Hundert abge­rundet.

Frau Schwarz steuerpflichtiger Erwerb beträgt 1.059.000 € − 500.000 € − 256.000 € − 13.500 € = 289.500 €.

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Die Höhe des Steuer­satzes, also der Prozentsatz, mit dem die Erbschaft besteuert wird, ist abhängig vom Ver­wandt­schafts­verhält­nis zum Verstorbenen und vom Umfang des steuer­pflichtigen Erwerbs. Bis auf wenige Aus­nahmen gilt: Je höher der Ver­wandt­schafts­grad, umso güns­tiger ist der Steuer­satz für die Besteuerung der Erbschaft. Und: je größer der steuer­pflichtige Erwerb, umso höher der Steuer­satz.

Die Erben werden dazu gemäß § 15 des Erbschaftsteuergesetzes in eine von drei Steuerklassen eingeordnet, so dass man den Steuersatz aus der zugehörigen Tabelle ablesen kann. Diese Steuerklassen sind übrigens nicht mit den Lohnsteuerklassen zu verwechseln.

Steuerklassen bei Erbschaft nach § 15 ErbStG

Verwandtschaft zum ErblasserSteuer­klasse
Ehegatte und LebenspartnerStkl. I
Kinder und StiefkinderStkl. I
Enkel und UrenkelStkl. I
Eltern und GroßelternStkl. I
GeschwisterStkl. II
Nichte oder Neffe (nicht angeheiratet)Stkl. II
StiefelternStkl. II
SchwiegerkinderStkl. II
SchwiegerelternStkl. II
Geschiedener Ehegatte oder Lebenspartner bei aufgehobener LebenspartnerschaftStkl. II
Alle übrigen Erben (z.B. Lebensgefährte, Freunde)Stkl. III

Nach Zuordnung der Steuerklasse wird anhand der folgenden Tabelle gemäß § 19 Erbschaftsteuergesetz der Steuersatz abhängig von der Höhe der steuer­pflichtigen Erbschaft bestimmt.

Erbschaftsteuersatz nach § 19 ErbStG

Wert des steuer­pflichtigen Erwerbs bisErbschaftsteuersatz in Steuerklasse
IIIIII
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Mehr zu den Steuersätzen sowie den Steuerklassen erfahren Sie in unserem Ratgeber-Artikel zum Thema Erbschaft­steuersätze und Steuerklassen bei der Erbschaft.

Frau Schwarz als Gattin des Verstorbenen ist damit in Steuerklasse I und hat bei ihrem steuerpflichtigen Erwerb von 289.500 Euro einen Steuersatz von 11 Prozent.

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Frau Schwarz Erbschaftsteuer beträgt 11 Prozent von 289.500 € = 31.845 €.

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Die Erbschaft von Frau Schwarz beträgt schließlich 1.059.000 € − 31.845 € = 1.027.155 €.

Nachdem sie aber bereits bei der Eingabe zum Privatvermögen 41.000 € als Freibetrag vom Hausrat abgezogen hatte, beträgt das eigentliche Erbe nach Abzug der Erbschaftsteuer 1.068.155 €.