Wie hoch ist die Betriebsrente bei Ford

Wie hoch Deine Betriebsrente einmal ausfällt, hängt unter anderem von der Höhe der Beiträge, der Laufzeit und – im Fall einer Direktversicherung – auch von den Kosten des Ren­ten­ver­si­che­rungsvertrages ab. Wie viel am Ende auf Deinem Konto landet, hängt zusätzlich von den Steuern und Sozialabgaben auf die spätere Rente ab. Je nach Vertragsschluss und der Höhe der Bruttorente können die Steuern und Sozialabgaben unterschiedlich hoch sein.

Wie viel Rente gibt es?

Klassische bAV-Rentenversicherung - In der Regel erhältst Du einmal im Jahr eine sogenannte Standmitteilung. Darin steht, wie hoch Deine Rente später ausfällt, solltest Du den Vertrag bis zum Renteneintritt mit dem bestehenden Beitrag weiter besparen. Oft ist die Rente angegeben, die Du garantiert erhältst, und die, die Du erhalten würdest, falls die Versicherung Überschüsse erwirtschaftet.

Beispiel: Über 30 Jahre fließen im Monat 100 Euro in Deine bAV-Lebensversicherung, beim Renteneintritt sind inklusive Verzinsung garantiert etwa 39.000 Euro zusammen. Eine gute Versicherung sollte Dir im aktuellen Zinsumfeld am Ende eine garantierte Bruttorente von etwa 120 Euro im Monat bieten.

Fondsgebundene bAV-Rentenversicherung - Wie bei der klassischen bAV-Rentenversicherung erhältst Du häufig einmal im Jahr eine Standmitteilung. Dort steht in der Regel, wie hoch das bereits angesparte Kapital ist und das mögliche Guthaben bei Renteneintritt. Die Rentenhöhe muss nicht zwangsläufig ausgewiesen sein. Viele Versicherer legen erst zum Rentenbeginn den sogenannten Rentenfaktor fest: Er gibt dann an, wie viel monatliche Rente Du für jede 10.000 Euro angespartes Kapital erhältst.

Beispiel: Im Jahr 2039 gehst Du in Rente und hast 50.000 Euro angespart. Aktuell rechnen Versicherer mit einem Rentenfaktor um die 28. Würde der in 20 Jahren noch gelten, hättest Du 50.000 * 28 / 10.000 Euro = 140 Euro Betriebsrente brutto im Monat.

Hinweis: Erhältst Du keine Standmitteilung, frage bei der Personalabteilung nach dem Stand Deiner Rentenansprüche.

Direkte Pensionszusage - Frage bei der Personalabteilung nach, wo Du den Stand Deiner Vorsorge nachschauen kannst. Oft stellen Firmen Informationen im Intranet bereit. Suche nach einer jährlichen Abrechnung, die den Stand des Vermögens zeigt. Am besten stellt Deine Firma Dir auch regelmäßig eine Hochrechnung für die spätere Rente zur Verfügung. Falls Du diese Hochrechnung nicht findest, frage nach, wie sich die spätere Rente aus dem Guthabenstand ableiten lässt.

So viel Netto-Betriebsrente bleibt übrig

Die spätere Brutto-Betriebsrente zu kennen, ist gut. Doch in aller Regel musst Du darauf Sozialabgaben und Steuern zahlen.

Sozialabgaben - Wer im Ruhestand in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung versichert ist, muss den vollen Kran­ken­kas­senbeitrag (2019 im Durchschnitt: 15,5 Prozent) und die Abgaben zur Pfle­ge­ver­si­che­rung (2019: 3,3 Prozent für Rentner ohne Kinder) auf seine Betriebsrente zahlen. Das ist erstmal viel.

Wirklich zahlen muss diese Abgaben nur, wessen Betriebsrente – neben anderen Versorgungsbezügen – rund 155 Euro im Monat übersteigt (Stand: 2019). Zu den Versorgungsbezügen gehören neben der Betriebsrente auch Ruhegeld aus einem früheren Beamtenverhältnis, Hinterbliebenenrenten oder Renten aus verminderter Erwerbsfähigkeit. Ob Du unter der Grenze bleibst, weiß in der Regel Deine Kran­ken­kas­se.

Die Bundesregierung diskutiert seit 2018 über eine Reform der Abgaben auf die Betriebsrente. Betriebsrentner sollen entlastet werden.

Beispiel: Rechne vereinfachend mit einer Belastung an Sozialabgaben von 18,5 Prozent. Würdest Du als Rentner 180 Euro monatliche Betriebsrente beziehen, müsstest Du etwa 33 Euro monatlich an die Sozialkassen zahlen. Falls Du nur 120 Euro Rente aus einer Direktversicherung bekommst, müsstest Du dagegen keine Abgaben zahlen.

Einkommensteuer - Mit welcher Einkommensteuerbelastung Rentner in Bezug auf die Betriebsrente kalkulieren können, ist nicht ganz so einfach zu beantworten. Eine Näherung ist der Steuersatz, den Rentner auf ihr zu versteuerndes Einkommen im Alter bezahlen müssen. Dabei zählt die gesetzliche Rente erst im Jahr 2040 zu 100 Prozent ins zu versteuernde Einkommen hinein. Vorher gilt ein Freibetrag, 2019 sind zum Beispiel nur 78 Prozent der gesetzlichen Rente zu versteuern. 

Gesamtbelastung
Die Tabelle zeigt einige Musterfälle für Rentner, die 2040 den Ruhestand antreten. Bei einer gesetzlichen Jahresrente von 16.000 Euro geht von der Betriebsrente etwa ein Viertel an Steuern und Abgaben ab. Wer mehr verdient, muss mit Abzügen von mehr als 40 Prozent rechnen.

So viel bleibt von Deiner Betriebsrente (Rentenbeginn 2040¹)

Bruttoeinkommen im Jahr in €davon zu versteuern in €Durchschnitts- steuersatz in %Steuern und Sozialabgaben auf Betriebsrente in %Von je 100 € Betriebsrente verbleiben etwa
50.00044.29824,643,157 €
30.00026.53817,435,964 €
16.00014.1067,626,174 €

¹ Wer früher als 2040 in Rente geht, muss dank des Freibetrags auf die gesetzliche Rente in allen drei Fällen jeweils etwas weniger Steuern zahlen.
Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: 15. Dezember 2017)

Auch diese Rechnung stimmt nur, sofern Deine Betriebsrente – neben anderen Versorgungsbezügen – die kritischen gut 150 Euro pro Monat übersteigt. Wer eine geringere Betriebsrente bezieht, zahlt darauf nur Einkommensteuer. Bei einem Bruttoeinkommen von 16.000 Euro wären das um die 7 Prozent, bei einem Verdienst von 50.000 Euro etwa 25 Prozent.

Tipp: Eine Betriebsrente aus der Direktversicherung trägst Du in Deiner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung in die Anlage R in das Feld 31 ein. Betriebsrenten aus Verträgen, die vor 2004 geschlossen wurden, kommen ins Feld 36. Eine Pension aus einer direkten betrieblichen Zusage hingegen muss in die Anlage N, in das Feld 11. Sie zählt zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Ausnahme Altverträge: Erspartes ist steuerfrei

Hast Du vor 2005 begonnen, in eine bAV-Rentenversicherung einzuzahlen, sieht die Sache etwas anders aus. Sowohl Beiträge als auch die spätere Rente sind seit der Gesundheitsreform 2004 mit So­zial­ver­si­che­rungs­bei­träg­en belastet (sogenannte Doppelverbeitragung). Du zahlst also den Arbeitnehmeranteil für die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung auf Deine Beiträge in die bAV-Rentenversicherung und später auf die Rente sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil. Auch fallen in der Sparphase pauschal 20 Prozent Steuern auf die Beiträge an.

Das sind viele Abgaben auf einmal. Und nicht wenige Sparer sind verärgert, dass die Beiträge auf die spätere Rente erst nach Vertragsabschluss eingeführt worden sind. Der große Vorteil ist allerdings: Dein Erspartes ist steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Du Dir das Guthaben bei Rentenbeginn auf einen Schlag auszahlen lässt.

Und keine Sorge: Wenn Du entscheidest, Dir das Ersparte als Einmalbetrag auszahlen zu lassen, musst Du nicht sofort ein knappes Fünftel davon an die Kran­ken­kas­se abführen. Die fälligen Beiträge werden stattdessen über zehn Jahre gestreckt und der Kran­ken­kas­se monatlich zugeführt.

Weitere Details zur Steuer bei der Direktversicherung und zu den Auszahlungsmöglichkeiten liest Du in den entsprechenden Ratgebern.

München (tö). Gute Nachricht für Arbeitnehmer, die für eine spätere Betriebsrente Geld zurücklegen: Von 2022 an müssen Arbeitgeber auch für Altverträge eigene Zuschüsse zahlen. Bei der künftigen genauen Gestaltung ihrer Verträge sollten sich die Vorsorgesparer aber beraten lassen. Dazu rät der Bundesverband der Rentenberater.

Seit 2002 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) per Gehaltsumwandlung. Nutzen sie diesen Anspruch, überweisen Arbeitgeber einen Teil des Lohns oder Gehalts in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung, und zwar maximal bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitnehmer profitieren davon, weil sie später eine Betriebsrente erhalten, die Arbeitgeber wiederum müssen dadurch weniger Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Diese Ersparnis müssen sie seit 2019 an ihre Mitarbeiter weiterreichen. Seitdem sind sie verpflichtet, die Ersparnis für neu abgeschlossene Verträge als Zuschuss in den Vertrag einzuzahlen.

Zum Ende des Jahres 2021 läuft nun eine Übergangsfrist ab: Danach müssen Arbeitgeber auch für Altvereinbarungen Zuschüsse für Einzahlungen in Pensionsfonds, Pensionskassen- und Direktversicherungen lockermachen.

Die betriebliche Altersvorsorge ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Unabhängig davon haben Beschäftigte das Recht, einen Teil ihres Lohns oder Gehalts zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge umzuwandeln, um später eine Betriebsrente zu erhalten (Entgeltumwandlung). Durch das zum 1.1.2018 in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde die betriebliche Altersversorgung (bAV) verbessert. Dieses Gesetz soll nicht zuletzt helfen, die Betriebsrente auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten. So wird der Kreis der Betriebsrentner immer größer. Und alle hoffen, dass sich ihre Rente von Jahr zu Jahr erhöht. 

Eine betriebliche Altersversorgung kann durch Zusage des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern in deren Arbeitsverträgen, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag gemacht werden. Von einer Entgeltumwandlung spricht man, wenn der Arbeitnehmer die Beiträge, die der für ihn Arbeitgeber einzahlt, selbst durch einen (Bar-)Lohnverzicht finanziert.Durch die betriebliche Altersversorgung werden Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt.

Mit der Versorgungszusage hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Zur Erfüllung der Zusage existieren fünf Durchführungswege: Direktzusagen, Unterstützungskassen, Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Bei jedem Durchführungsweg kann die betriebliche Altersversorgung allein durch den Arbeitgeber, allein durch den Arbeitnehmer oder durch beide gemeinsam finanziert werden.

Die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung an die Lebenshaltungskosten soll den Wert der Rente erhalten. Das Betriebsrentengesetz verpflichtet gem. § 16 BetrAVG die Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei müssen insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Die Verpflichtung zur Anpassung der laufenden Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmensim Prüfungszeitraum. Arbeitgeber können sich aber auch verpflichten, die Betriebsrenten jährlich um ein Prozent anzupassen. Dann muss er nicht alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung vornehmen.

Eine regelgebundene Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der Einkommen, so wie bei der gesetzlichen Rente, ist bei der Betriebsrente nicht gegeben. Maßstab für die Betriebsrentenanpassung ist entweder die Nettolohnentwicklung der im Unternehmen beschäftigten Personen oder der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherindex. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss der Arbeitgeber auf Basis der wirtschaftlichen Ergebnisse der vergangenen drei Jahre prognostizieren, ob in den nächsten drei Jahren die Rentenerhöhungen aus den laufenden Gewinnen des Unternehmens finanziert werden können, ohne dass dadurch Arbeitsplätze gefährdet werden. Die Betriebsrentenanpassung kann abgelehnt werden, wenn das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und dessen Wettbewerbsfähigkeit gefährdet wird. Die Beweislast trägt dafür der ehemalige Arbeitgeber. Er hat substantiiert darzulegen, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtumfang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Im Streitfall hat er darüber hinaus sein Gesamtkonzept zu erläutern. Ferner muss er dartun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde. Doch erfahrungsgemäß ist die Anpassung der Betriebsrente, also ihre Erhöhung, der Regelfall, die Nicht-Anpassung dagegen die Ausnahme.

Die Anpassung der Betriebsrenten ist eine Holschuld. Das heißt, wenn der Rentner der Ansicht ist, dass er Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente hat und der ehemalige Arbeitgeber die Rente nicht angepasst hat, muss er dies gegen ihn geltend machen. Unterlässt er dies, verzichtet er auf mehr Rente. Schlimmstenfalls können seine Ansprüche auf Betriebsrentenanpassung durch Inaktivität sogar verjähren bzw. verwirkt sein.

Bei unzureichender Anpassung muss der Betriebsrentner gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und diesen begründen. Unterlässt er dies, geht ihm der Nachholanspruch wegen „stillschweigender“ Zustimmung verloren. Eine drohende Verjährung des Anspruchs - drei Jahre mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist - kann durch eine Klage beim Arbeitsgericht unterbrochen werden. Die Arbeitsgerichte überprüfen dann, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat.

Auch wenn die Betriebsrente an den Arbeitgeber gebunden ist, gehen die Beschäftigten bei einem Konkurs des Arbeitgebers nicht leer aus. In Abhängigkeit vom jeweiligen Durchführungsweg existieren verschiedene Schutzmechanismen. So sichert z.B. der Pensions-SicherungsVerein (PSV) die Rentenanwartschaften bzw. die laufenden Betriebsrenten ehemaliger Mitarbeiter ab, wenn der Arbeitgeber ohne Einschaltung eines Versorgungsträgers eine Betriebsrente versprochen hat. Der PSV zahlt bei einer Insolvenz die Betriebsrente dann weiter.

Grundsätzlich sollte man auf seine Betriebsrente nicht verzichten. Und Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie ihren Versorgungsbegünstigten keine Verzichtserklärungen in Bezug auf die Rentenleistungen und/oder ihre Erhöhung aufgrund einer Anpassung nach § 16 BetrAVG zur Unterschrift vorlegen. Denn nach § 19 Abs. 3 BetrAVG sind auch einvernehmliche Vereinbarungen über einen Verzicht des Versorgungsbegünstigten auf die Anpassung seiner Versorgungsleistungen gem. § 16 BetrAVG unwirksam. Ein Verzicht kann nur dann wirksam vereinbart werden, wenn ein auf das Betriebsrentenverhältnis anwendbarer Tarifvertrag diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht.

Lassen Sie Ihre Betriebsrente nicht aus den Augen. Prüfen Sie regemäßig deren Höhe. Wird Ihre Betriebsrente nicht angepasst, fordern Sie Ihren Arbeitgeber zur Anpassung auf!

Wir prüfen für Sie kostenfrei, ob Ihr Arbeitgeber von der Anpassungsprüfung befreit ist oder ob er Ihre Betriebsrente überprüfen und erhöhen muss.Kommen wir zu dem Ergebnis, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber der Prüfpflicht unterliegt, teilen wir Ihnen das mit. Wir sagen Ihnen auch, ob er möglicherweise für die in der Vergangenheit unterbliebene Anpassung nachleisten muss und wie hoch Ihr aktueller Rentenanspruch ist. 

Hinweis: Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir kostenfrei die Deckungsanfrage.