Welche rechtliche wirkung hat eine Verspätete oder abgeänderte Annahme

Der Vertrag wird regelmäßig durch Angebot und Annahme geschlossen.
Beides sind Willenserklärungen.

Merke: Ein Angebot im rechtlichen Sinne ist kein Angebot im wirtschaftlichen Sinne.

a) Das Angebot

Ein Angebot ist stets bindend § 145 BGB. Die Bindung an das Angebot (auch Antrag) kann aber ausgeschlossen werden (durch Floskeln, wie "freibleibend", "ohne obligo"). Die Bindungswirkung besagt, dass der Empfänger des Angebotes jederzeit durch eine einseitige Annahmeerklärung einen Vertrag zustande kommen lassen kann. Das Angebot kann nicht mehr zurückgenommen werden.

Vom Angebot zu Unterscheiden ist die invitatio ad offerandum (Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes). Die invitatio ad offerandum ist ein Angebot, welche sich nicht an eine bestimmte Person richtet, sondern an einen vorher noch nicht bestimmten Personenkreis.
Beispiel:

In einem Schaufenster der X steht ein Schild "Sonderangebot: Konzertkarten für die Smashing Pumpkins nur 25,00 €". Dieses Schild ist für alle vorbeikommenden gut lesbar. Die X hat nur noch 2 Karten, als die Kunden A, B, und C den Laden betreten und jeweils zwei Karten haben wollen. Wäre das Schild im Schaufenster ein bindendes Angebot gewesen, so wären damit drei Verträge zustande gekommen. Die X müsste also 6 Karten verkaufen. Das kann nicht sein, deshalb kann X das Angebot im Schaufenster nicht als Bindendes Angebot gemeint haben. Es hat keine Bindungswirkung. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot macht und der Verkäufer dieses annimmt.
Dem Anbieter bleibt die freie Wahl des Vertragspartners also noch offen. Hier liegt deshalb noch kein Angebot im Sinne des § 145 BGB vor. Die Bindungswirkung ist daher nicht gegeben.

Beispiele:

  • Auslage im Schaufenster,
  • Annonce in der Zeitung,
  • Rufe eines Marktschreiers,
  • Internetseiten


Ein Angebot erlischt, wenn es nicht rechtzeitig angenommen wird oder wenn es abgelehnt wird, jedoch nicht beim Tod einer der Vertragsparteien. Ob die Annahme rechtzeitig erfolgte oder nicht ist aus den Umständen zu entnehmen. Wenn Sie die Rechtzeitigkeit beurteilen müssen, stellen Sie sich die Frage, ob der Anbietende zum Zeitpunkt der Annahme noch mit einer Annahmeerklärung rechnen musste.
Eine Annahme unter Anwesenden ist regelmäßig schneller vorzunehmen, als unter Abwesenden (Lesen Sie § 147 BGB).

Erhält ein Anbieter eine Antwort verspätet, und konnte er erkennen, dass der Annehmende diese rechtzeitig abgesandt hat, so erlischt der Antrag nur, wenn der Anbieter den verspäteten Zugang den Annehmenden gegenüber sofort anzeigt.

Eine Annahmefrist kann durch den Antragenden festgelegt oder zwischen den Parteien vereinbart werden.

b)  Die Annahme

Eine Annahme ist nur möglich, wenn Sie rechtzeitig und im wesentlichen inhaltsgleich zum Antrag erfolgt.
Die Abändernde oder verspätete Annahme ist ein neuer Antrag.

Die Annahme ist in der Regel empfangsbedürftig. Ausnahmen werden jedoch in § 151 BGB geregelt.

Aus der Formulierung "ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht" ist zu folgern, dass nicht die Erklärung der Annahme entbehrlich ist. Es kann nur darauf verzichtet werden, dass diese Erklärung beim Antragenden zugeht. Da der Antragende jedoch im Regelfall gerne wissen möchte, ob sein Antrag angenommen worden ist, ist die fehlende Empfangsbedürftigkeit daher die Ausnahme. Sie ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Deshalb muss eine Annahme nicht zugehen, wenn der Antragende darauf verzichtet hat oder dies nach der Verkehrssitte nicht erwartet wird.
Beispiel:

Alois bucht bei Chaos-Tours eine Reise nach Mallorca für 799,00 €. Bei der Berechnung des Reisepreises hat Alois jedoch übersehen, dass die Reise in der Nachsaison stattfinden soll. Deshalb wird durch Chaos-Tours der Reisepreis neu berechnet und in der Buchungsbestätigung mit 649,00 € ausgewiesen. Eigentlich stellt diese Buchungsbestätigung wegen der Änderung ein neues Vertragsangebot dar, welches Alois annehmen müsste. Diese Annahmeerklärung muss dem Veranstalter jedoch nicht zugehen, da nach der Verkehrssitte ein Einverständnis des Alois mit dieser günstigeren Änderung vorausgesetzt wird.
Es besteht auch keine Pflicht zur Annahme von Angeboten. Jeder ist in der Annahme seiner Angebote frei.(Privatautonomie)

Ausnahmsweise kann jedoch eine Pflicht zur Annahme vorliegen,

  • wenn der Annehmende eine Monopolstellung inne hat (z.B. früher bei BEWAG, Deutsche Bahn, Deutsche Post bei Briefsendung ... inzwischen ist deren Monopolstellung aufgehoben),
  • ein Vorvertrag vorhanden ist, der zur Annahme verpflichtet.


Die Annahme kann auch durch sozialtypisches Verhalten von statten gehen. (z.B. Einsteigen in den Bus - hier wird automatisch ein Beförderungsvertrag geschlossen, selbst wenn der Einsteigende laut gegen den Vertragsschluss protestiert)

Schweigen gilt regelmäßig nicht als Annahme.
Etwas anderes gilt,

  • wenn dies vorher vereinbart war, oder
  • bei einem Schweigen eines Kaufmannes auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben (vorausgehende mündliche Verhandlungen sind erforderlich).

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.


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Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.


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Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.


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Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.


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(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.


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Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.


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Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.


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(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.


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Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.


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(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.

(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.


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(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.


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(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.


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Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.


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(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.


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Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.


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(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.


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(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.


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Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.


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Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.


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Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.


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(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.


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(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.


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Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.


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Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.


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Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.