Sozialbürgermeister u bürgermeister wo ist der unterschied

Dem Bürgermeister kommt im Zusammenhang mit der Verwaltung der Stadt eine zentrale Funktion zu. Er vertritt die Stadt nach außen und ist Vorstand des Magistrates und für dessen Geschäftsführung verantwortlich. Er erlässt mit Genehmigung des Stadtsenates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat. Dem Bürgermeister kommt auch ein Notentscheidungsrecht zu, sofern eine dringend erforderliche Entscheidung von Stadtsenat und Gemeinderat nicht rechtzeitig getroffen werden kann.

Der Bürgermeister führt sowohl im Gemeinderat als auch im Stadtsenat den Vorsitz und hat unter Heranziehung der übrigen Stadtsenatsmitglieder für die Vollziehung der Beschlüsse beider Kollegialorgane zu sorgen. Als Mitglied des Stadtsenates ist ihm wie den anderen Mitgliedern ein eigener Geschäftsbereich zugewiesen. Bei der Erfüllung all dieser Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich ist der Bürgermeister dem Gemeinderat verantwortlich.

Im Unterschied zu den übrigen Organen der Stadt hat der Bürgermeister nicht nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sondern auch alle Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches der Stadt wahrzunehmen. In diesen Angelegenheiten ist er an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes beziehungsweise des Landes gebunden und diesen Organen verantwortlich.

Sozialbürgermeister u bürgermeister wo ist der unterschied

Josef Hinkel

In Düsseldorf 1959 geboren

Bäckermeister, Betriebswirt des Handwerks, Unternehmer

Verheiratet, Vater von fünf Kindern

Mitglied der CDU seit 1998, Ratsmitglied seit 2020

Wahl zum 1. Bürgermeister am 5. November 2020

Mitglied im Haupt- und Finanzausschuss, im Gleichstellungsausschuss, im Kulturausschuss sowie im Ausschuss für Wirtschaftsförderung und internationale Zusammenarbeit

Vorsitzender Förderverein Düsseldorfer Karneval, stellvertretender Vorsitzender Altstadt Gemeinschaft

Schwerpunkte der Ratsarbeit: Unterstützung der Wirtschaft, vor allem des Mittelstands und des Handwerks, Förderung von Kunst und Kultur

2018 Auszeichnung mit dem Bundesverdienstorden

Träger der Jakob-Faasen-Plakette des St. Sebastianus Schützenvereins Düsseldorf-Bilk und der Kreissparkasse Düsseldorf

E-Mail: josef.hinkel@duesseldorf.de

Adresse: Rathaus, Marktplatz 1-2, 40213 Düsseldorf

Telefon: 0211-8993151

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Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. Die Amtszeit entspricht der Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates. Sie oder er bleibt bis zur Neuwahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister muss nicht dem Gemeinderat angehören, aber zu ihm wählbar sein. Zur Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind die vom Gemeinderat gewählten Vizebürgermeisterinnen oder Vizebürgermeister berufen.

Funktionen und Aufgaben

  • Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist auch Landeshauptfrau oder Landeshauptmann und damit Vorsitzende oder Vorsitzender der Landesregierung (entspricht der Doppelfunktion der Stadt Wien als Land und Gemeinde).
  • Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist weiters Vorstand des Magistrats und Vorgesetzte oder Vorgesetzter
    • der amtsführenden Stadträtinnen und amtsführenden Stadträte,
    • der Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher,
    • aller Bediensteten der Stadtverwaltung.
  • Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft den Gemeinderat sowie den Stadtsenat ein, hat Sitz in allen Gemeinderatsausschüssen, Unterausschüssen und Kommissionen und ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Stadtsenates.
  • Als Landeshauptfrau oder Landeshauptmann besorgt sie oder er die ihr oder ihm nach der Bundesverfassung zukommenden Aufgaben und wird dabei vom Amt der Wiener Landesregierung, dem Magistrat, unterstützt.
  • Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist für den so genannten "übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde" verantwortlich. Das sind Aufgaben, die durch Bundes- oder Landesgesetze der Gemeinde übertragen sind und die nach den Weisungen des Bundes bzw. Landes zu besorgen sind.
  • Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erlässt mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat.

Wie der Stadtsenat hat auch die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gewisse "Notkompetenzen". Ihr oder ihm kommen überdies umfangreiche Sistierungs- bzw. Arrogierungsrechte (§§ 92, 93 WStV) zu.

Notkompetenz

Die Notkompetenz ist das Recht, in dringlichen Fällen an Stelle eines anderen, primär zuständigen Organs zu entscheiden, wenn die Entscheidung dieses an sich zuständigen Organs ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann.

Arrogierungsrecht

Unter dem Arrogierungsrecht versteht man das Recht, Geschäftsstücke "an sich zu ziehen" und unter "eigener Verantwortung" zu erledigen.

Sistierungsrecht

Das Sistierungsrecht bedeutet, dass ein Organ den Beschluss eines anderen (Kollegial-)Organs vom Vollzug aussetzen kann bzw. bei Vorliegen wichtiger Gründe aussetzen muss, um eine neuerliche Beschlussfassung über den Gegenstand einzuholen.

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Die Regierende Bürgermeisterin ernennt zwei Senatoren zugleich zu Bürgermeistern. Sie vertreten die Regierende Bürgermeisterin im Falle ihrer Verhinderung oder Abwesenheit.

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