Ab wann darf man sex haben deutschland

Ab welchem Alter ist Sex eigentlich erlaubt, welche Altersgrenzen gibt es bei der Partnerwahl und gibt es Personen, mit denen man keinen Sex haben darf?

Ab welchem Alter ein junger Mensch überhaupt Sex haben darf, ist nicht geregelt. Das ist auch gut so, denn ein solches Verbot wäre ein grob verfassungswidriger Eingriff in die Grundrechte eines Menschen – mal abgesehen von der Frage, was man überhaupt alles unter dem Begriff Sex versteht: Selbstbefriedigung, heiße Gedanken, heavy petting oder doch erst der Vollzug des Geschlechtsverkehrs?

Ab welchem Alter man welchen Sex haben möchte, steht also im Belieben eines jeden Einzelnen, ob jung oder alt. Während der eine erst mit 18 loslegt und damit gut 4 Jahre über dem Bundesdurchschnitt liegt, verspürt vielleicht manch einer schon im Grundschulalter erste präpubertäre Lust: Kurz, es steht jedem frei.

Nur bei der Wahl seines Geschlechtspartners muss man dagegen höllisch aufpassen, will man sich nicht strafbar machen. Personen unter 14 Jahren gelten im deutschen Strafrecht als Kinder, jeglicher Sex mit ihnen ist strafbar. Eine Person über 21 macht sich zudem theoretisch strafbar, wenn sie Sex mit einer Person unter 16 Jahren hat. Theoretisch deswegen, weil dies nur gilt, soweit man die aus Unerfahrenheit resultierende fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung des oder der unter 16-Jährigen ausnutzt – was aber hierzulande dank präpubertärer Selbstaufklärung in Schule, Massenmedien und im Freundeskreis bei Personen über 14 Jahren quasi nie der Fall ist (zumal der bundesweite Durchschnitt (!) des ersten Geschlechtsverkehrs ohnehin schon bei 14 Jahren liegt). In der Praxis heißt das: Solange beide Sexualpartner 14 Jahre oder älter sind, spielt der Altersunterschied strafrechtlich keine Rolle mehr – abgesehen von ein paar Ausnahmen wie Prostitution oder Sex mit Erziehungsberechtigten.

Diese starren Altersgrenzen führen aber zu folgender Groteske: Lernen sich zwei 13-Jährige kennen und haben auch noch miteinander Sex, ist das eigentlich streng verboten, beide erfüllen strafrechtlich betrachtet den Tatbestand des Kindesmissbrauchs, weil der Sexualpartner ja 14 Jahre oder älter sein muss. Eigentlich darum, weil beide strafrechtlich betrachtet als unter 14-Jährige und damit noch als Kinder gelten und somit noch nicht strafmündig sind.

Noch einmal Glück gehabt, die beiden können also straflos – abgesehen vom vielleicht durch die entsetzten Eltern verhängten Hausarrest – so viel und so lange Sex haben wie sie wollen – bis einer von beiden 14 Jahre alt wird! Nehmen wir also an, dass bei einem fast gleichalten 13-jährigen Pärchen der eine von beiden einen Tag nach seiner ebenfalls 13-Jährigen Freundin Geburtstag hat: Würde nun die Freundin an ihrem 14. Geburtstag als frisch gebackene Jugendliche ein kleines Schäferstündchen mit ihrem nur einen Tag jüngeren Freund haben, würde sie sich des sexuellen Missbrauchs an ihm strafbar machen, mit einer Strafdrohung bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (bei Jugendlichen wenigstens begrenzt auf 10 Jahre – als kleiner Trost). Dabei spielt es für die Strafbarkeit überhaupt keine Rolle, ob die beiden schon lange zusammen sind und von wem die Initiative ausging – selbst wenn ihr nur äußerst unwesentlich jüngerer Freund das Mädchen anlässlich ihres Geburtstags mit Kerzen und Rosen zum Kuschelsex verführt hat, bleibt sie die Täterin. Alternativ könnte sie dagegen ganz legal mit dem 50-jährigen Vater des Freundes schlafen – der sich ab ihrem 14. Geburtstag ebenfalls nicht strafbar machen würde. So ist also das deutsche Gesetz: Schläft die 14-Jährige mit ihrem 13 Jahre und 364 Tage alten Freund, ist sie eine Verbrecherin; würde dagegen der 50-jährige Vater des Freundes mit der kraft Gesetz zwangsabstinenten 14-Jährigen schlafen, dann wäre das laut deutschem Gesetz völlig in Ordnung. Den Papa freut‘s.

Im Drang, Kinder möglichst umfassend vor dem Einfluss Pädophiler zu schützen, hat der Gesetzgeber also schlicht versäumt, eine Ausnahmeklausel für jugendtypische Beziehungen einzuführen. Zusammengefasst: Bis 14 Jahren werden Kinder in Hinblick auf ihre Sexualität strafrechtlich extrem umfangreich auch vor nur unwesentlich Älteren geschützt; ab 14 Jahren gelten die Jugendlichen dagegen als voll sexualmündig und sind damit, zumindest was ihren rechtlichen Schutz angeht, quasi Freiwild für auch 4-mal so alte Sexualpartner.

Wobei: Nicht mehr geschützt sind die Jugendlichen nur vor „echtem“ Sex. Wehe aber, jemand erdreistet sich, einem 17-Jährigen einen Pornofilm zu zeigen! Dann macht sich der Täter sofort strafbar wegen „Verbreitung pornographischer Schriften“ an Minderjährige. Wenn also der 17-jährige Johnny mit seinem gleichaltrigen Kumpel Peter nach der Schule ein paar Pornofilme austauscht, machen sich alle beide strafbar.

Insgesamt gilt im deutschen Strafrecht rund um das Thema junge Leute und Sex anscheinend die Regel: „Je weniger, desto strafbarer“. So dürfte nämlich die 18-jährige Jenny mit ihrem 17 Jahre alten Freund Walter den härtesten Sex haben, sämtliche Praktiken aus „50 Shades of Grey“ rauf und runter exerzieren und das ganze sogar filmen – solange dies einvernehmlich geschieht. Wenn sie ihrem minderjährigen Freund aber anschließend die Videoaufnahmen dieser gemeinsamen sexuellen Handlungen vorführt, dann macht sie sich strafbar.

Ebenso strafbar macht sich auch dieser 17-jährige Walter, wenn er auf einer von den Eltern erlaubten Hausparty mit Schulfreunden seinem 15-jährigen Freund Timmy sein Zimmer zur Verfügung stellt, damit diese dort seine Freundin flachlegen kann! Denn strafbar macht sich, wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren „durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet“, und zwar mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Zum Geschlechtsverkehr muss es dabei nicht einmal gekommen sein, denn unter Strafe gestellt ist dabei auch die Förderung sexueller Handlungen ohne Körperkontakt – was man auch immer darunter verstehen mag.

Da hätte der kleine Walter mal lieber selber bei Timmys Freundin Hand angelegt, das wäre komplett erlaubt gewesen – und zwar auch mit sehr viel Körperkontakt.

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Kanzlei Stevens-Betz-Müller-Zenger GbR

Kernpunkt unserer Erfolgsstrategie – sowohl in der Strafverteidigung, als auch bei den Rechtsmitteln – ist unsere extrem enge Spezialisierung. Nicht nur sind wir ausschließlich auf das Strafrecht spezialisiert, jeder unserer Anwälte konzentriert sich darüber hinaus auf einzelne Teilbereiche des Strafrechts mit zentralen Schlüsselqualifikationen: So arbeiten in unserer Kanzlei neben Fachanwältefür Strafrecht und einem ehemaligen Staatsanwalt vor allem in der Wissenschaft tätige Anwälte (u. a. deutsche Richterakademie), um gerade für die komplexen Spezialgebiete des Strafrechts optimal aufgestellt zu sein.

Dabei hat es sich unsere Kanzlei zur Aufgabe gemacht, sich unter keinen Umständen staatlichem Handeln unterzuordnen, sondern zu kämpfen, wenn nötig mit allen hierfür zur Verfügung stehenden strafprozessualen Mitteln: Denn in keinem anderen Rechtsgebiet hat ein Richter so viele Freiheiten und Ermessensspielräume wie im Strafrecht, hält man sich allein die weit gefassten Rechtsfolgen und Strafrahmen vor Augen, die das Strafverfahren vorsieht: von einer Verfahrens-Einstellung mit oder ohne Geldauflage, bis hin zu Freiheitsstrafen von wenigen Monaten bis zu vielen Jahren – mit oder ohne Bewährung; dass dann bei der Rechtsfindung große Freiräume bestehen, ist unbestritten – Mit unserer Erfahrung und Qualifikation sowie konfrontativen Prozessanwälten nebst ehemaligem Staatsanwalt erzielen wir regelmäßig überdurchschnittliche Ergebnisse.

https://verteidigung-strafrecht.de/erfolge


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Am 30.06.2013 ist das „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs" (StORMG) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz werden Änderungen in der Strafprozessordnung und auch im Gerichtsverfassungsgesetz vorgenommen.

Wichtigste Änderung ist die Verlängerung der Verjährungsfrist. Bisher ruhte die Verjährung bei Sexualstraftaten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Opfers. Nunmehr ist es so, dass die Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Opfers ruht. Relevant ist dies bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, §§ 174 - 174 c, 176 - 179 StGB. Im Extremfall tritt eine Verjährung nun mit der Vollendung des 61. Lebensjahres des/der Geschädigten ein.

Zugleich gibt es auch einige Änderungen im Strafprozessrecht. Es sollen sogenannte Mehrfachvernehmungen vermieden werden und frühzeitige richterliche Vernehmungen der Geschädigten erfolgen. Diese sollen dann auf Video aufgenommen werden und in die mündliche Hauptverhandlung eingeführt werden.

Weiterhin hat sich die Regelung bezüglich der Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes („Opferanwalt") geändert. Vor der Gesetzesänderung war es so, dass bei einigen Taten im Sexualstrafrecht die Bestellung eines Beistandes nur möglich war, wenn der/die Geschädigte zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine 18 Jahre alt war. Nunmehr ist es so, dass es auf den Zeitpunkt der Tat ankommt. Wer zum Zeitpunkt der Tat noch keine 18 Jahre alt war, bekommt nun in der Regel einen Anwalt als Beistand bestellt.

Die Änderungen rufen bei Strafverteidigern erhebliche Kritik hervor. Zwar ist es nachvollziehbar, dass dem Opfer einer Straftat belastende Mehrfachvernehmungen erspart werden sollen. Zur Wahrheitsfindung ist eine Mehrfachvernehmung jedoch oftmals notwendig. Gerade in Sexualstrafsachen steht häufig Aussage gegen Aussage, sodass der Vernehmung des/der vermeintlich Geschädigten besondere Bedeutung zukommt. Die Konstanz der Aussage muss gegebenenfalls durch mehrere Vernehmungen überprüft werden.

Auch die Verlängerung der Verjährung gibt Anlass zur Kritik. Hier wird der sonst geltende Grundsatz der Rechtssicherheit, den die Verjährung sicherstellen soll, durchbrochen. Zudem wird die Aufklärung eines Sachverhaltes nach langer Zeit oft kaum möglich sein. Je länger eine Tat zurückliegt, desto schwerer wird es naturgemäß, sichere Feststellungen über das Geschehen zu treffen.

Fazit 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Situation für Beschuldigte einer Sexualstrafrecht erneut verschärft hat. Wer von dem Vorwurf einer Sexualstrafrecht gegen sich Kenntnis hat, sollte so schnell als möglich einen Strafverteidiger beauftragen. Auf keinen Fall sollten Sie als Beschuldigter selbst Angaben gegenüber der Polizei machen.

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin


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Kürzlich wurde die Reform des Sexualstrafrechts im Bundestag beschlossen. Was die Verschärfung der Vorschriften bringt, wird die Zukunft und die höchstrichterliche Rechtsprechung erst noch zeigen müssen. Doch welche Änderungen im Strafgesetzbuch gibt es?

Bisher regelte § 177 StGB die Straftatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung. Mit der Neuregelung soll der Grundsatz „Nein heißt nein“ noch mehr untermauert werden. So wird mit § 177 Abs. 1 StGB als auffälligste Änderung ein einheitlicher Paragraph für den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung als Grundtatbestand eingeführt, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren vorsieht für die Vornahme oder das vornehmen lassen von sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers. Der Wille des Opfers muss dabei nicht zwingend laut durch ein einfaches „Nein“ verbal kommuniziert werden, es genügt auch ein entsprechendes Verhalten wie beispielsweise Weinen oder eine Abwehrhaltung. Die Vorschrift des § 177 Abs. 2 StGB betrifft Fälle des Missbrauchs willensunfähiger Personen, wenn der Täter ausnutzt, dass das Opfer nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Die Regelung geht dabei über die alte Vorschrift hinaus und erfasst nicht nur Fälle seelischer oder körperlicher Behinderung, sondern auch Konstellationen, in denen der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt oder Drohungen anwendet. In besonders schweren Fällen – Vergewaltigung – beträgt die Mindeststrafe weiterhin 2 Jahre, bei Zuhilfenahme von Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen mindestens 5 Jahre.

Neu eingeführt wurden auch die Vorschriften der §§ 184i und 184j StGB – die Strafbarkeit der sexuellen Belästigung, basierend auf den sogenannten „Antanzfällen“ aus der Kölner Silvesternacht. Nach § 184i ist strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Der Strafrahmen hierfür beträgt Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Erforderlich ist eine Belästigung, die das Opfer in seinem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigt. Nach § 184j StGB ist strafbar, wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zum Beispiel bedrängt und begrapscht. Juristisch gesprochen ist dabei eine Gruppe von mindestens 3 Personen erforderlich, die eine andere Person bedrängt, in dem diese Person von der Gruppe mit Nachdruck an der Ausübung seiner Bewegungsfreiheit oder seiner sonstigen freien Willensbetätigung gehindert wird. Die Täter müssen dabei mit einer gewissen Hartnäckigkeit vorgehen, ein einfaches Versperren des Weges oder Einschüchterung durch lautes Gegröle reicht beispielsweise nicht. Hintergrund dieser Neuregelung ist schlichtweg die Tatsache, dass den einzelnen Beteiligten einer Gruppe im Nachhinein nur schwer gesonderte Straftaten zugeordnet werden können und daher die Beteiligung an einer Gruppe, die solche Taten begeht, bereits unter Strafe gestellt werden soll. Es droht in solchen Fällen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.

Fazit: das Sexualstrafrecht soll härter reguliert und die Opfer besser geschützt werden. Inwieweit sich dies rechtlich durchsetzen lässt, muss sich noch zeigen – das Problem liegt weiterhin in der Beweisbarkeit und der Einführung einer sogenannten Zufallshaftung in § 184j StGB.


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Selten, nein nie, gab es solch eine radikale Änderung im Strafrecht, insbesondere bei Sexualdelikten!

Der neue § 177 Abs.1 StGB setzt im Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs das Prinzip des „ Nein heißt Nein“ des Opfers um. Es ist daher nicht mehr erforderlich, dass der Täter Gewalt oder Nötigung zur Erfüllung des Tatbestands einsetzt, vielmehr geht es nur noch um die Überwindung des „erkennbaren Willens“ des Opfers. Hier braucht das Opfer noch nicht einmal explizit, also ausdrücklich den entgegenstehenden Willen zu äußern, es genügt das „konkludente“ (stillschweigende) Aufzeigen des entgegenstehenden Willens. Dies bedeutet, dass, wie wir Juristen sagen, ein „objektiver unbeteiligter Dritter“ den Willen, hier die Ablehnung, hätte erkennen können. Dass der Täter selbst für sich beschlossen haben muss, sich gegen diesen Willen zu verhalten, also die Tat zu begehen, sei nur am Rande erwähnt.

Diese an sich opferfreundliche und gut gemeinte Änderung bringt erhebliche juristische Fragestellungen mit sich. Auch wenn wir uns in der Kanzlei seit vielen Jahren mit diesem Thema auf Opferseite beschäftigen, sehen wir hier doch das auftauchende Problem, wie es so typisch für schnellgestrickte Gesetze auf Politikerseite ist, die der öffentlichen Meinung gerecht werden wollen.

Was heißt denn „gegen den erkennbaren Willen“?

Kann selbst ein apathisches Opfer noch den Willen zeigen? Wie soll die Beweiswürdigung des Gerichts erfolgen? Bedeutet „gegen den erkennbaren Willen“, dass der Täter quasi auch schon wegen fahrlässigen Nichtbeachtens verurteilt werden kann? Wie wird es zu beurteilen sein, wenn das Opfer ein ambivalentes Verhalten zeigt oder wenn es sich bei zunächst einvernehmlichem Sex zwischendurch anders überlegt? Wie muss es dies zeigen, wie wird die Meinungsänderung aufgefasst? Wie die Beweisschwierigkeiten in Partnerschaften überwinden?

Diese wenigen aufgeführten Fragen zeigen schon einmal auf, welche Probleme wir noch zu erwarten haben, welche Schwierigkeiten auf die Gerichte zukommen werden und wie problematisch es für die Opfer werden wird, ihren erkennbar entgegenstehenden Willen darzulegen. Es geht also immer wieder um die Frage des schon bei Kommunikationsexperten häufig diskutierten Problems zwischen Sender und Empfänger (non-)verbaler Signale. Das im Nachhinein, vielleicht nach Jahren, in einem Prozess zu untersuchen und letztendlich zu beweisen, wird ein schwieriges, wenn nicht gar unmögliches Unterfangen, was auch eine erhebliche Bedeutung für den Stresspegel des Opfers hat. Letztendlich wird es nämlich an ihm liegen, das (unmissverständliche) Ausstrahlen entgegengesetzter Signale darzulegen und zu beweisen.

Weitere einschneidende Änderungen bei den Sexualstraftaten sind:

  • Die Ausnutzung der absoluten Unfähigkeit des Opfers, den entgegenstehenden Willen zu äußern (woraus die Unfähigkeit entsteht, ist nicht definiert, beinhaltet Menschen mit und ohne Behinderung).
  • Strafverschärfung, wenn diese Unfähigkeit auf Krankheit oder Behinderung beruht.
  • Das Ausnutzen der erheblichen Einschränkung der Willensbildung oder -äußerung.
  • Überrumpelung des Opfers, sodass dieses sich überhaupt nicht wehren konnte.
  • Bedrohung mit einem empfindlichen Übel für das Opfer oder andere Personen als ausreichendes Element für ein Sexualdelikt.
  • Sexuelle Belästigung (alles unter einer sexuellen Handlung, aber körperliche Berührung muss erfolgen).
  • Straftaten aus Gruppen heraus, bei denen jeder aus dieser Gruppe für die Tat eines anderen mitbestraft werden soll.

Hier wird das Bundesverfassungsgericht noch viel zu tun bekommen, wird sich seiner alten Rechtsprechung bezüglich der Beleidigung von Polizeibeamten aus Gruppen heraus sicherlich anschließen: Je größer die Gruppe, desto geringer das vorwerfbare individuelle Verschulden. Oder anders herum gefragt: Kann es tatsächlich dem Individuum einer Gesellschaft/Gruppe vorgeworfen werden, wenn ein Dritter (vielleicht unbemerkt) Übergriffe begeht?

Dieser Überblick ist bewusst kurz gefasst, kann nur einer ersten Information dienen, kann und soll eine richtige Beratung nicht ersetzen. In jedem Fall sollte wegen der Details fachmännischer Rat eingeholt werden, wenn es um eine Strafanzeige oder ein laufendes Verfahren geht.

Noch ein Hinweis auf die Verjährung von Sexualstraftaten:

Seit dem 26. Januar 2015 gilt bei Vergewaltigung und schwerem Missbrauch von Kindern eine 20-jährige Verjährungsfrist, die aber erst mit dem 30. Geburtstag des Opfers zu laufen beginnt. Damit sind also unter bestimmten Voraussetzungen Strafanzeigen bis zum 50. Lebensjahr möglich. Allerdings ist diese Rechtsnorm so nicht rückwirkend, also für alte Fälle pauschal anwendbar.

Bei der zuvor geltenden Rechtsnorm vom 31.7.2013 bis 26.1.2015 lief die Verjährung bereits ab dem 21. Lebensjahr, davor sogar ab dem 18. Weitere Verjährungs- und Anzeigeeinschränkungen gab es zuvor, müssen alle im Fall einer zurückliegenden Tat juristisch gewürdigt, also zeitlich zu den jeweils geltenden Fristen richtig zugeordnet werden.