Wo bekomme ich einen antrag auf reha

Um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder Vorsorge über die Krankenkasse zu erhalten, müssen Patienten gesetzlich krankenversichert sein und einen entsprechenden Reha-Antrag bei der zuständigen Krankenkasse einreichen. Weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen bestehen nicht. Darüber hinaus sollte bereits eine Behandlung der Krankheit durch einen Facharzt erfolgt sein. Das bedeutet, die Leistung muss medizinisch notwendig sein. Auch bei einer Schwächung der Gesundheit in absehbarer Zeit kann eine Vorsorgeleistung notwendig sein. Als Leistungen können stationäre oder ganztägig ambulante Maßnahmen in Betracht kommen. Es gilt dabei jedoch immer: Ambulant vor stationär.

Sobald der Reha-Antrag bei der Krankenkasse eingegangen ist, wird überprüft, ob nicht ein anderer Kostenträger vorrangig zuständig ist, beispielsweise die gesetzliche Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall. Ist dies nicht der Fall und die Krankenversicherung ist zuständig, wird evaluiert, ob durch die Rehabilitationsmaßnahme eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abgewendet, beseitigt oder ausgeglichen werden kann. Auch die Prävention einer chronischen Erkrankung oder die Milderung der Folgen können Gründe für die Bewilligung einer Reha durch die Krankenkasse sein. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn diese Ziele nicht durch andere Leistungen der Krankenkasse erreicht werden können, z. B. Versorgung durch den Hausarzt oder die Verordnung von Krankengymnastik etc..

Bei einer Reha über die Krankenkasse müssen Rehabilitanden die Antragsformulare bei ihrer zuständigen Kasse anfordern. Darüber hinaus sollten sie sich immer an ihren behandelnden Arzt wenden, der die Notwendigkeit der Rehabilitation mit dem Formular 61 “Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers” verordnen muss. Das Formular füllt der Arzt meist gemeinsam mit dem Patienten aus. Um die medizinische Notwendigkeit der Reha nachdrücklich zu verdeutlichen, ist es sinnvoll, neben der ärztlichen Verordnung auch alle relevanten ärztlichen Befundberichte mit dem Antrag für die Reha bei der Krankenkasse einzureichen. Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Reha bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen, haben gemäß Wunsch- und Wahlrecht (SGB IX) einen Anspruch darauf, bei der Wahl der Klinik mitzuentscheiden. Rehabilitanden, die eine Rehabilitation in einer bestimmten Reha-Einrichtung wünschen, sollten daher den Wunsch in einem persönlichen Schreiben an die Krankenkasse darlegen.

Wichtig: Sollte der Arzt die Rehabilitationsmaßnahme nicht ausreichend begründen, kann es vorkommen, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) den Patienten selbst begutachten möchte, um die Notwendigkeit der Maßnahme noch einmal zu überprüfen.

Jede Krankenkasse hat ihre eigenen Antragsformulare. Den TK Reha-Antrag erhalten Versicherte zum Beispiel bei der Ansprechstelle für Rehabilitation. Den AOK Reha-Antrag können Patienten bei der zuständigen Geschäftsstelle vor Ort abholen oder sich zusenden lassen. Das gilt ebenso für den DAK Rehaantrag, den der Versicherte bei seiner DAK vor Ort erhalten kann.

Bei länger bestehender Krankheit kann die gesetzliche Krankenversicherung den Patienten in einem Eilantrag auffordern, einen Reha-Antrag bei seiner Rentenversicherung zu stellen. Wird diesem Ersuchen seitens des Betroffenen nicht nachgekommen, kann die Krankenkasse im schlimmsten Falle mit dem Verlust des Krankengeldes drohen. Dabei gibt es natürlich einen großen Unterschied zwischen den Interessen des Versicherten und denen der Krankenkasse. Während der Patient versucht, seinen Krankengeldanspruch auszuschöpfen, ist die Krankenkasse gesetzlich verpflichtet, den Bezug von Krankengeld so früh wie möglich zu beenden und damit zu begrenzen. Für den Patienten bedeutet allerdings eine Frühverrentung erhebliche Einkommenseinbußen.

Dennoch ist die Krankenkasse nicht dazu gezwungen, Patienten zur Reha-Antragstellung aufzufordern. Vielmehr liegt es im Ermessen der Kasse. Trotzdem sollten Patienten der Aufforderung nach Möglichkeit nachkommen. Da in einem solchen Falle der Kostenträger wechselt, ist der Versicherte nicht dazu verpflichtet, das Antragsformular der Krankenkasse zu nutzen. Der Reha-Antrag kann mit den Formularen der Rentenversicherung erfolgen.

Wer ein Antragsformular für die Reha bei der Krankenkasse einreicht, muss bei der richtigen Zuständigkeit und wenn kein Gutachten benötigt wird, maximal 3 Wochen auf den Bescheid warten. Sollte die Krankenkasse nicht zuständig sein, leitet sie den Antrag spätestens 2 Wochen nach Einreichung an den zuständigen Kostenträger weiter, der dann innerhalb von 3 Wochen über den Reha-Antrag entscheiden muss. Sofern kein medizinisches Gutachten durch den MDK notwendig ist, kann somit die Bearbeitungsdauer des Reha-Antrags über die Krankenkasse maximal 5 Wochen betragen. Falls ein Gutachten notwendig ist, verlängert sich die Bearbeitungszeit.

Die Antragstellung einer Medizinischen Reha sollte zweckmäßigerweise der Arzt gemeinsam mit dem Patienten stellen. Der Antrag ist an den zuständigen Träger zu richten. Der Leistungsumfang bei Rehamaßnahmen liegt im Ermessen des Trägers und wird aufgrund medizinischer Erfordernisse festgelegt. Unter Umständen wird der MDK zur Prüfung der medizinischen Notwendigkeit herangezogen.

Hier finden Sie allgemeine Hinweise zur Verordung einer medizinischen Rehabilitation.

1. Arztbescheinigungen

Dem Reha-Antrag müssen Bescheinigungen des behandelnden Arztes über die Art der Erkrankung und die Notwendigkeit der Reha beigefügt werden. Erforderlich sind eine ärztliche Bescheinigung, Arztbericht(e) und ein eigenes, persönliches Schreiben – je ausführlicher desto besser. Diese sollten neben der Diagnose und der Therapie auch die Einschränkungen des Patienten im Alltag im Vergleich zu gleichaltrigen Personen beschreiben. Das erspart Nachfragen und erhöht die Chance auf Genehmigung der Leistungen.

2. Kostenträger

  • Krankenkassen sind zuständig bei Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation, so weit es um den Erhalt oder die Wiederherstellung der Gesundheit geht und wenn nicht andere Sozialversicherungsträger solche Leistungen erbringen.
  • Rentenversicherungsträger erbringen Leistungen zur Medizinischen und Beruflichen Reha (Teilhabe am Arbeitsleben), wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder schon gemindert ist und durch die Rehamaßnahme wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
  • Unfallversicherungsträger sind bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für die gesamte Rehabilitation verantwortlich.

3. Antragstellung

Erkennt der behandelnde Arzt die Notwendigkeit einer Reha, so muss er das Formular 61 „Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers“ der Krankenkasse ausfüllen und den dafür vorgesehenen Durchschlag an die Krankenkasse schicken. Das Formular 60 ist seit dem 01.04.2016 nicht mehr notwendig.

Die Verordnungsvordrucke 61 und 56 sowie Ausfüllhinweise finden Sie hier.

Falls der Antrag bei einem anderen Kostenträger (z.B. Berufsgenossenschaft, Rentenversicherungsträger) gestellt werden muss, wird dies von der Krankenkasse in die Wege geleitet. Seit dem 01.04.2016 können alle Vertragsärzte der Krankenkassen eine Rehabilitation beantragen.

Sollte der Antrag abgelehnt werden, dann hat der Patient die Möglichkeit innerhalb eines Monats einen schriftlichen Widerspruch bei dem Kostenträger einzureichen.

4. Allgemeine Informationen zur Deutschen Rentenversicherung

Hier finden Sie alles Wissenswerte über die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Bereich der medizinischen und beruflichen Rehabilitation und der Erwerbsminderungsrente. So erhalten Sie schnell und übersichtlich Antworten auf Ihre Fragen.
www.rehainfo-aerzte.de

Hier erhalten Sie zehn wichtige Tipps zu dem Thema Rehabilitation durch die Rentenversicherung.

5. Antragspaket Medizinische Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung

Hier finden Sie alle notwendigen Formulare für eine medizinische Rehabilitation. Formulare speziell für Ärzte (zum Beispiel Gutachtenvordrucke und Befundberichte) sind hier erhältlich.

6. Richtlinien des Gemeinsamen Bundes Ausschusses GBA (Krankenkassen)

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Medizinischen Rehabilitation sogenannte Rehabilitations-Richtlinien erstellt, diese finden Sie hier.

7. Wahl der Reha-Einrichtung

Der Patient kann bei einer medizinischen Reha (§ 40 SGB V) eine zugelassene und zertifizierte Reha-Einrichtung selbst wählen. Die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie und die religiösen Bedürfnisse der Betroffenen sollten bei der Wahl berücksichtigt werden. Sind die Kosten bei der Krankenkasse höher als bei deren Vertragseinrichtungen, zahlt der Patient die Mehrkosten.

8. Reha-Kliniken

Adressen von Reha-Kliniken finden Sie hier.
(Reha- und Vorsorgeeinrichtungen mit mehr als 1.500 Reha-Kliniken)

9. Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen

Für Kinder und Jugendliche mit chronischen Krankheiten, insbesondere bei zusätzlichen Risikofaktoren und Komorbiditäten, bietet die Deutsche Rentenversicherung eine für Kinder und Jugendliche ausgestaltete stationäre Rehabilitation an. Wichtige Informationen rund um das Thema Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen finden Sie hier.

Ob eine stationäre, teilstationäre oder ambulante Reha von Nöten ist, hängt vom Krankheitsbild ab. Generell genehmigt die gesetzliche Rentenversicherung eine stationäre Reha erst dann, wenn die ambulanten Leistungen nicht ausreichen, um das Reha-Ziel zu erreichen.

Der Patient kann den Wunsch über die Behandlung in einer spezifischen Reha-Einrichtung äußern, aber die letztendliche Entscheidung über die Rehaklinik trifft die Rentenversicherung in Abhängigkeit von wirtschaftlichen und medizinischen Aspekten. 

Zuzahlungen sind von beiden Seiten zu leisten. Ein Versicherungsnehmer muss zum Beispiel bei einer stationären Behandlung im Rahmen einer Reha 10 € pro Tag zuzahlen, aber nicht länger als 28 Tage. Die bisher geleistete Krankenkassenzuzahlung wird berücksichtigt. Generell kann man sich von der Zusatzzahlung nicht befreien lassen, Zuschüsse in Form einer Kostenerstattung sind jedoch möglich.