Wo beantrage ich eine kur

Jede und jeder gesetzlich Krankenversicherte kann eine Kur oder Rehabilitation beantragen. Zwar wird ein Antrag von den Kostenträgern im ersten Anlauf öfters abgelehnt. Doch das ist kein Grund, den Kopf in den Sand zu stecken. „Legen Sie auf jeden Fall Widerspruch ein“, rät Brigitte Goertz-Meissner, Präsidentin des Deutschen Heilbäderverbandes e.V. „Die Erfolgsquoten sind hoch.“ Doch nun von Anfang an – und so geht’s:

Schritt 1: Mit dem Arzt sprechen

Wie steht es um meine Gesundheit? Bin ich „gestresst genug“ für eine Vorsorgekur, „krank genug“ für eine Rehabilitation? Welche Kurformen (siehe auch ganz unten auf dieser Seite) gibt es eigentlich? Und kommt für mich ein Moor-, See-, Thermal- oder Kneippheilbad in Frage? Welche Kurorte gibt es? Das sollten Sie in Ruhe mit Ihrem Hausarzt besprechen, der die Kur aus medizinischer Sicht befürworten muss. „Hausärztinnen und Hausärzte kennen die Krankengeschichte ihrer Patienten oft schon seit vielen Jahren, das kann von Vorteil sein“, so Goertz-Meissner. „Doch bei einem Bandscheibenproblem zum Beispiel ist es unter Umständen sinnvoller, den Orthopäden aufzusuchen, und bei Asthmaproblemen den Lungenfacharzt.“

Schritt 2: Gemeinsam den Antrag ausfüllen

Zusammen mit der Ärztin, dem Arzt legen Sie das Ziel der Kur, den Schwerpunkt der Behandlung und vielleicht auch gleich den Kurort fest. Gemeinsam stellen Sie auch den Antrag. Formulare gibt es bei der Krankenkasse oder bei der Deutschen Rentenversicherung. Der Arzt sollte möglichst präzise begründen, warum eine ambulante Vorsorge oder Rehabilitation medizinisch notwendig ist. Auch die Patientin, der Patient sollte sich nicht scheuen, einen detaillierten persönlichen Bericht zu schreiben.

Sprechen Sie persönlich mit dem Sachbearbeiter

Die Stiftung Warentest (Finanztest 7/2017) rät sogar, beim zuständigen Sachbearbeiter der Krankenkasse oder dem Rentenversicherer einen Termin auszumachen, um die eigene Situation persönlich schildern zu können. Übrigens: Erst in Kur fahren und dann den Antrag stellen, das funktioniert nicht. Die Kur muss vorher bewilligt sein.

Schritt 3: Den Antrag abschicken

Antrag ausgefüllt, alle Nachweise, wie etwa Röntgenbilder, zusammengetragen? Dann ab die Post – aber wohin? Geht der Antrag nun an die Krankenkasse (im Falle einer Vorsorgekur) oder an die Deutsche Rentenversicherung (im Falle einer Rehabilitation)? „Das muss letztlich der angeschriebene Träger klären“, sagt Goertz-Meissner. „Krankenkassen und Rentenversicherung sind verpflichtet, den Antrag innerhalb von 14 Tagen an den richtigen Träger weiterzuleiten.“ Generell gilt: Die Rentenversicherung hat das Interesse, Berufstätige wieder in den Beruf zurückzuführen. Bei Nicht-Berufstätigen ist in der Regel die Krankenkasse zuständig.

Schritt 4: Widerspruch einlegen

Krankenkasse oder Rentenversicherung sind verpflichtet, innerhalb von drei Wochen zu antworten. Bei Ablehnung heißt es: unbedingt widersprechen! Dafür haben Sie einen Monat Zeit.

Mehr als jeder 3. Widerspruch erfolgreich

Erklären Sie nochmals ausführlich Ihre gesundheitliche, berufliche und persönliche Situation. Machen Sie zum Beispiel deutlich, warum medizinische Maßnahmen am Wohnort nicht ausreichen. Bitten Sie auch noch mal Ihren Arzt um eine Stellungnahme. Oder wenden Sie sich an einen anderen Arzt. Von den 2015 entschiedenen Widersprüchen waren mehr als ein Drittel erfolgreich.

Schritt 5: Bei einer Kur Urlaub einreichen, Kosten bedenken

Pferdefuß bei einer ambulanten Vorsorgekur: Im Gegensatz zur Rehabilitation können Sie sich nicht krankschreiben lassen, sondern müssen für die Zeit Urlaub beantragen. Die Krankenkasse übernimmt zwar die Kosten für den Kurarzt und 90 Prozent der Kurmittel, doch Unterkunft und Verpflegung müssen Sie selber zahlen. Die Krankenkasse kann hierfür jedoch einen Zuschuss von bis zu 16 Euro gewähren. Bei allen anderen Kurformen sind Sie krankgeschrieben und Krankenkasse oder Rentenversicherung übernehmen alle Kosten. Ein Eigenanteil von 10 Euro pro Tag (in der Regel insgesamt 21 Tage, also drei Wochen) bleibt in jedem Fall. Übrigens: Der Anspruch auf eine Vorsorgekur verfällt, wenn Sie sie nicht innerhalb von vier Monaten antreten. Buchen Sie also möglichst bald eine schöne Unterkunft und freuen Sie sich drauf!

Übersicht Kur- und Rehaformen

  • Ambulante Vorsorgekur: Der Kurgast muss nicht in eine Klinik. Er wählt sich die Unterkunft am Kurort selbst aus, muss allerdings auch für Übernachtung und Verpflegung selber aufkommen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für den Kurarzt und 90 Prozent der Kurmittel. Ein Zuschuss der Krankenkasse bis zu 16 Euro pro Tag ist möglich. Die Arbeitnehmer müssen Urlaub nehmen.

  • Stationäre Vorsorgekur: Der Kurgast wohnt in einer Kurklinik. Die Krankenkasse übernimmt neben den Kosten für die Behandlung auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die Arbeitnehmer sind krankgeschrieben. Diese Kurform gibt es in der Regel als Eltern-Kind-Kur oder als Vorsorgekur für pflegende Angehörige.

  • Ambulante Rehabilitation: Der Patient wohnt zu Hause und besucht entsprechende Einrichtungen vor Ort. Die Krankenkasse oder Deutsche Rentenversicherung zahlen die Kosten vollständig. Bei einer Reha ist der Arbeitnehmer immer krankgeschrieben.

  • Stationäre Rehabilitation: Der Patient wohnt in einer zertifizierten Reha-Einrichtung. Die Krankenkasse oder Deutsche Rentenversicherung zahlen die Kosten vollständig.

Autorin: Anke Nolte

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Viele Pflegekräfte sind reif für eine Kur oder Reha. Doch sie denken nicht daran, sie zu beantragen. Dabei muss man nicht schwerkrank sein und auch kaum dazu zahlen.

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Wichtig: Nur ein rechtzeitiger Widerspruch verhindert den rechtskräftigen Abschluss des Antragsverfahrens.

Ein begründeter Widerspruch hat gute Erfolgschancen. Lassen Sie sich daher vom Arzt, der die Verordnung ausgestellt hat, unterstützen! Oft hilft es auch, wenn Sie direkt mit einem Arzt vom ärztlichen Dienst der Krankenkassen (MDK) sprechen bzw. sich von ihm oder ihr untersuchen lassen. Dabei können Sie auch ganz gezielt Ihre Sichtweise einbringen und den Arzt des MDK von der Notwendigkeit der Reha überzeugen. Eine neuerliche Untersuchung ist aber nicht zwingend notwendig.

In vielen Fällen bekommen Sie schon auf Grund Ihres Widerspruchs die Rehabilitationsmaßnahme genehmigt.

Für den Fall, dass der Kostenträger auch nach Widerspruch die beantragte Maßnahme ablehnt, steht die Möglichkeit der Klage beim Sozialgericht offen. Auch hier ist eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides einzuhalten.

Das zuständige Gericht finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung. Für den Kläger fallen beim Sozialgericht keine Kosten an. Außerdem gehen die Gutachter- und Sachverständigenkosten in der Regel zu Lasten der Staatskasse.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht zwingend vorgeschrieben, kann aber empfehlenswert sein. Die Anwaltskosten müssen Sie allerdings selbst übernehmen, falls keine Rechtsschutzversicherung dafür aufkommt.

Fühlen Sie sich vom Alltag geplagt? Ihnen wird alles zu viel und Sie merken, wie gesundheitliche Beschwerden zunehmen? Dann verzagen Sie nicht: Sie können doch einfach eine Kur beantragen! Kuren gibt es bereits seit dem Mittelalter, denn bereits vor hunderten von Jahren schätzten die Menschen die besondere Kombination medizinischer Betreuung mit einer erholsamen Lokalität, die vor natürlichen Heilmitteln und Naturheilverfahren nur so strotzt. Hier schaffen Sie es, die lebenswichtige Balance zwischen Ihrem Körper und Ihrem Geist wiederherzustellen und verbessern gleichzeitig Ihr Wohlbefinden. Perfekt auf Sie angepasste Präventionsangebote helfen dabei, Krankheiten vorzubeugen und eine gesunde Lebensweise zu erlernen. Themen wie Bewegung, Ernährung und Stressbewältigung spielen hierbei ebenso eine Rolle wie das Auskurieren einer Krankheit oder die Rehabilitation nach medizinischen Eingriffen oder einem Unfall. Egal, ob Sie zur Vorsorge oder zur Nachsorge eine Kur besuchen wollen, eine Kur tut einfach gut. Damit Ihrem Kurbesuch nichts mehr im Wege steht, haben wir für Sie die wichtigsten Fragen beantwortet:

  1. Wer hat einen Kuranspruch?
  2. Wer erhält meinen Kurantrag?
  3. Welche Kurarten gibt es?
  4. Welche Kurorte erwarten mich?

Wo beantrage ich eine kur

Abb. 1: Einzigartig ist beispielsweise eine Kur im Schweizer Städtchen Davos – auf einer Höhe von 1600 Metern.

Quelle: pixelio.de © Horst Schröder

Wer hat einen Kuranspruch?

Grundsätzlich kann jeder einen Kurbesuch durchführen. Sie können, sofern Sie gesetzlich versichert sind bzw. eine Privatsicherung mit entsprechender Zusatzversicherung besitzen, sogar Zuschüsse von Ihrer Krankenkasse geltend machen. Sie sollten jedoch bedenken, dass lediglich medizinisch dringend notwendige Kuraufenthalte bzw. Rehabilitationsmaßnahmen von den Krankenkassen noch vollständig bezahlt werden. Denn entgegen der mittelhochdeutschen Bedeutung von „Kur“, als „Wahl“ zu übersetzen, sind Ihnen gegebenenfalls beim Kurantrag die Hände gebunden. Sie sollten bedenken, dass eine Kurmaßnahme nur dann möglich ist, wenn Sie vor Ort sämtliche möglichen Maßnahmen zur Prävention und Regeneration bereits ausgeschöpft haben. Haben Sie einen oder mehrere Klinikaufenthalte hinter sich und sind Sie vom Hausarzt bzw. von verschiedenen Fachärzten bereits medikamentös und therapeutisch, ohne eintretende Gesundung, betreut worden oder haben Sie gar eine Operation oder einen Unfall hinter sich? Dann haben Sie womöglich „grünes Licht“ für einen Kurbesuch. Um einem freien Kopf zu behalten und möglichst stressfrei in die verdiente Urlaubsphase zu starten, kann Ihnen eine Packliste für Ihren Kuraufenthalt helfen. Doch vergessen Sie nicht: Eine Kur bedeutet nicht unbedingt drei bis vier Wochen Urlaub. Schließlich wird in einer Kur an den eigenen körperlichen bzw. seelischen Beschwerden sehr intensiv gearbeitet.

Wer erhält meinen Kurantrag?

Für Ihren Kurantrag benötigen Sie zunächst ein Attest von einem Facharzt oder Ihrem Hausarzt, welches auch sogleich eine Empfehlung für die geeignete Kurmaßnahme bereithalten wird. Dieses Attest wird gegebenenfalls nochmals vom Amtsarzt überprüft. Nun gilt es, den fertigen Antrag an den Kostenträger zu übermitteln. Wer die Kosten für Ihre Kurmaßnahme letztendlich übernimmt, hängt davon ab, welchem Zweck diese dient. Die Krankenkassen übernehmen dabei nur in wenigen Fällen – lediglich bei Erwerbslosen, Schwerkranken und Senioren – die Kosten aus dem einfachen Grund, dass sie hierfür häufig nicht zuständig sind. Beantragen Sie Kur aufgrund eines Arbeitsunfalls oder wegen Krankheiten, deren Ursachen im Beruf liegen, übernehmen Berufsgenossenschaften für gewöhnlich die Kosten. Soll eine Kurmaßnahme jedoch die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen, so sind die Rentenversicherungsträger hierzu verpflichtet. Unabhängig davon, an welchen Rehabilitationsträger Sie sich schließlich wenden, Ihr Antrag muss von dort aus an die jeweils zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen weitergeleitet werden. So regelt es das Gesetz. Folgende Leistungsträger haben Sie zur Auswahl:

  • Bundesagentur für Arbeit
  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Gesetzliche Rentenversicherung + Alterssicherung der Landwirte
  • Gesetzliche Unfallversicherung
  • Kriegsopferfürsorge und Kriegsopferversorgung
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Träger der öffentlichen Sozialhilfe

Welche Kurarten gibt es?

Um eine Kur beantragen zu können, müssen Sie auch wissen, welche unterschiedlichen Kurarten es gibt. Grundsätzlich wird zwischen ambulanten und stationären Kuren differenziert. Während ambulante Kuren meistens in der Nähe des eigenen Wohnorts stattfinden, wohnen Sie bei stationären Kuren in einer anerkannten Kureinrichtung. Unterschieden wird ferner zwischen:

  • Ambulante Rehabilitationskur
  • Ambulante Vorsorgekur
  • Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur
  • Stationäre Rehabilitationskur
  • Stationäre Vorsorgekur

Während Sie bei ambulanten Vorsorgekuren für gewöhnlich keine Krankschreibung erhalten, gelten stationäre Kuraufenthalte bzw. Rehabilitationskuren generell als Sonderurlaub. Ferner besteht dann für den Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlungspflicht Ihnen gegenüber. Erst wenn alle möglichen ambulanten Maßnahmen als unzureichend deklariert werden oder besondere körperliche Beeinträchtigungen vorliegen, wird eine stationäre Rehabilitations- oder Vorsorgekur bewilligt. Beim Spezialfall Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Kur lernen Eltern, aufgrund von außergewöhnlichen Belastungssituationen und Krisen, ihren Kindern besser gerecht zu werden. Dabei geht es neben der ganzheitlichen Vereinbarkeit von Beruf, Haushalt und Kinder, auch um das körperliche und geistige Wohlbefinden der Beteiligten. Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren können dabei als sogenannte „Begleitkinder“ oder als selbst kurbedürftige Patienten mitgenommen werden. Schulpflichtigen Kindern wird dabei für gewöhnlich eine besondere Betreuung angeboten, sodass diese anstehenden Unterrichtsstoff auch in der Kur bearbeiten können. Wird Ihr Antrag auf Kur bewilligt, begleichen die Leistungsträger bei einer stationären Kur den Großteil Ihrer anfallenden Kosten, allerdings müssen Sie üblicherweise eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag noch beisteuern – es sei denn, Sie sind sehr einkommensschwach. Bei einer ambulanten Vorsorgekur entrichten Sie jedoch selbst den Großteil der Kosten.

Welche Kurorte erwarten mich?

Bei uns in Deutschland werden insgesamt vier Kategorien von Kurorten differenziert, welche sich jeweils für die Behandlung unterschiedlicher Erkrankungen besonders gut eignen. Die jeweils regionalen Besonderheiten wie Luftqualität, Meer und Mineralien werden dabei bewusst in den Heilungsprozess integriert:

  • Heilklimatische Kurorte bzw. Luftkurorte
  • Kneippheilbäder und Kneippkurorte
  • Mineral- und Moorheilbäder
  • Seebäder und Seeheilbäder

Nahezu alle diese Kurorte eignen sich sehr gut für Atemwegserkrankungen, Burnoutproblematiken, Hauterkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Schwächezustände, Stoffwechselerkrankungen und Suchterkrankungen. Der Name „Kneipp“ führt auf den berühmten Pfarrer Sebastian Kneipp zurück, welcher eine Therapie entwickelt hat, die Mensch und Natur in Einklang bringen soll.

Bei einer Kur steht Ihre Gesundheit im Mittelpunkt. Sobald Ihr Kurantrag bewilligt wurde, sollten Sie Ihre zugesprochene Auszeit innerhalb von vier Monaten antreten, um nicht den Anspruch darauf zu verlieren. Generell haben Sie alle vier Jahre Anspruch auf eine Kur und bei ambulanten Vorsorgemaßnahmen sogar alle drei Jahre. Falls es medizinisch notwendig ist, können diese Zeitvorgaben unter Umständen sogar noch unterschritten werden. In diesem Sinne: Viel Spaß in der Kur! Es wird Ihnen gefallen!

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