Im Folgenden werden die Grundzüge des Urlaubsrechts und die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Praxis dargestellt. Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener Urlaubsanspruch im Ausmaß von 30 Werktagen. Bei einer Dienstzeit von über 25 Jahren erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 36 Werktage. Grundsätzlich erfolgt die Berechnung des Urlaubsausmaßes in Werktagen. Darunter sind die Wochentage Montag bis Samstag zu verstehen. Wird der Arbeitnehmer regelmäßig nur 5 oder weniger Wochentage beschäftigt, ist der Urlaubsanspruch in die entsprechenden Arbeitstage umzurechnen.
Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich des Urlaubsausmaßes von Teilzeitbeschäftigten. Das Rahmenabkommen über Teilzeitarbeit (EG-RL 97/81/EG) hält fest, dass Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht diskriminiert werden dürfen. Das bedeutet, dass auch Teilzeitbeschäftigte einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von 5 bzw. bei einer entsprechenden Dauer des Arbeitsverhältnisses von 6 Wochen für jedes Arbeitsjahr haben. Der Urlaubsanspruch eines Teilzeitbeschäftigten steht jedoch im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit. Um den Jahresurlaub eines Teilzeitbeschäftigten zu berechnen, muss die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage mit dem gesetzlich zustehenden Urlaubsausmaß von 5 bzw. 6 Wochen multipliziert werden.
Vorsicht! Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung
konkret zu vereinbaren. Grundsätzlich hat der Verbrauch des Urlaubes bis zum Ende jenes Urlaubsjahres zu erfolgen, in welchem er entstanden ist. Das Gesetz hält weiters fest, dass der Urlaub in zwei Teilen verbraucht werden kann, wovon ein Teil mindestens sechs Werktage (= 1 Urlaubswoche) zu umfassen hat. Ein über Initiative des Arbeitnehmers vereinbarter Urlaubsverbrauch, der gegen dieses Teilungsverbot verstößt, ist dennoch rechtswirksam. So kann ein Arbeitnehmer auch tageweisen Urlaub beantragen.
Vorsicht! Oftmals kommt es während des aufrechten Arbeitsverhältnisses zu einer Änderung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage, wie beispielsweise im Zusammenhang mit einer Elternteilzeitvereinbarung oder einer kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarung. Zu klären ist die Frage, wie ein unverbrauchtes Urlaubsguthaben aus einer Teilzeitphase, das in die Vollzeitphase mitgenommen wird, zu bewerten ist. Nun mehr hat der Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung am 24.10.2012 ausdrücklich klargestellt, dass bei Inkrafttreten der Änderung des Arbeitszeitausmaßes ein noch unverbrauchtes Urlaubsguthaben aus der vorangegangenen Arbeitsphase den geänderten Arbeitszeitverhältnissen anzupassen ist. Dabei darf der dem Arbeitnehmer grundsätzlich zustehende Naturalurlaub von insgesamt 5 bzw. 6 Wochen nicht verringert werden. Der Oberste Gerichtshof hatte dabei den folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Die Klägerin war vom 12.7.2010 bis zum 1.7.2011 bei der Beklagten zunächst als Teilzeitbeschäftigte und danach als Vollzeitbeschäftige tätig. Die Verteilung ihrer Arbeitszeiten gestaltete sich wie folgt:
Am 1.7.2011 hat das Arbeitsverhältnis durch einvernehmliche Auflösung geendet. Während des knapp einjährigen Arbeitsverhältnisses konsumierte die Arbeitnehmerin 16 Urlaubstage. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt sie eine Urlaubsersatzleistung für 5,5 Arbeitstage. Der Oberste Gerichtshof stellte zunächst fest, dass der Klägerin für die Phase der Teilzeitbeschäftigung ein Urlaubsausmaß in Höhe von 1,35 Arbeitstagen zusteht. Dieser Urlaub aus der Teilzeitphase ist, wenn er nicht bis zum Ende der Teilzeitphase verbraucht wird, zum Zeitpunkt der Umstellung auf die Vollzeitbeschäftigung aufzuwerten und zwar dahingehend, dass die neue Tagesanzahl demselben Urlaubsausmaß in Wochen entspricht, wie das Guthaben vor der Umstellung. Der Urlaubsanspruch während der 2-Tages-Woche (Teilzeitphase) von 1,35 Arbeitstagen entspricht daher in der 5-Tages-Woche (Vollzeitphase) 3,38 Arbeitstagen. Für die Phase der Vollzeitbeschäftigung gebührt nach dem Obersten Gerichtshof ein Urlaubsausmaß in Höhe von 20,83 Arbeitstagen. Insgesamt errechnet sich somit ein Urlaubsanspruch von 24,21 Arbeitstagen, der sich aus 3,38 Arbeitstagen der Teilzeitphase und aus 20,83 Arbeitstagen der Vollzeitphase ergibt. Demgegenüber standen 16 verbrauchte Urlaubstage, die gewährte Urlaubsersatzleistung für 5,5 Arbeitstage sowie die geforderte Urlaubsersatzleistung für weitere 2,5 Arbeitstage, also insgesamt 24 Arbeitstage. Zur Aufwertung des Urlaubsverbrauches führt der Oberste Gerichtshof ergänzend aus: Geht man davon aus, dass die Klägerin während ihrer Teilzeitphase einen, ihr aliquot zustehenden Urlaub konsumiert hat, wäre auch dieser bei der Berechnung einer Urlaubsersatzleistung aufzuwerten. Ohne Aufwertung würde sich eine ungerechtfertigte Erhöhung des durchgehenden Urlaubsanspruches pro Jahr ergeben. Hätte daher die Klägerin beispielsweise einen Arbeitstag – und damit eine halbe Urlaubswoche bei einer 2-Tageswoche - in der Teilzeitphase verbraucht, so wäre nach der Umstellung auf eine Vollzeitbeschäftigung nicht nur ein Tag in Abzug zu bringen, sondern der aufgewertete Anspruch in der Höhe von 2,5 Arbeitstagen, der bei einer 5-Tageswoche einer halben Urlaubswoche entspricht. Beispiele zur Veranschaulichung der Entscheidung
Um den Unternehmern die Berechnung des aufgewerteten Urlaubsguthabens zu erleichtern, findet sich ein Urlaubsguthaben-Rechner auf der Seite des Fachverbands der Elektro- und Elektronikindustrie. |