Nach welchem Prinzip werden Medizinprodukte aufbewahrt

Das BfArM als zuständige Bundesoberbehörde ist beauftragt, zur Verhütung einer Patienten- oder Anwendergefährdung die bei der Anwendung von Medizinprodukten in Deutschland auftretenden Risiken zentral zu erfassen, auszuwerten und zu bewerten. Ziel dieses Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystems ist es, die Sicherheit der Produkte zu erhöhen. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf die geltenden Bestimmungen der MPSV zur Aufbewahrungspflicht von Medizinprodukten hin:
Nach § 12 Abs. 4 MPSV haben Anwender und Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass die Medizinprodukte, die im Verdacht stehen, an einem Vorkommnis beteiligt zu sein, nicht verworfen werden, bis die Untersuchungen abgeschlossen sind. Ergänzend weist das BfArM darauf hin, dass Medizinprodukte grundsätzlich nicht an das BfArM gesendet werden sollen. Bei etwaigen Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Abteilung Medizinprodukte Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3 53175 Bonn

Telefax: +49 (0)228 99 307-5300

Telefon: +49 (0)228 99 307-5384 (Aktive Medizinprodukte) Telefon: +49 (0)228 99 307-5382 (Nichtaktive Medizinprodukte) Telefon: +49 (0)228 99 307-5360 (In-vitro-Diagnostika)

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