Welche Massen sind für die Berechnung der höchstzulässigen Anhängelast hinter einem Lkw

Wird das zulässige Gesamtgewicht überschritten, so ist wegen des Gewichts des Schwertransports eine Erlaubnis bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Daher ist es in Deutschland wichtig, das zulässige Gesamtgewicht des Transportfahrzeuges nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu kennen. Welches zulässige Gesamtgewicht darf ein Lkw in Deutschland aufweisen?


Zulässiges Gesamtgewicht
Kfz mit nicht mehr als zwei Achsen18,00 t
Anhänger mit nicht mehr als zwei Achsen18,00 t
Kfz mit mehr als zwei Achsen25,00 t
Anhänger mit mehr als zwei Achsen24,00 t
Fahrzeugkombinationen mit weniger als vier Achsen28,00 t
Züge mit vier Achsen36,00 t
Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen40,00 t

In diesem Artikel sind die oben genannten Fahrzeugkombinationen bebildert und die zulässigen Gesamtgewichte weiterer Fahrzeuge behandelt – darunter:

  • Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen
  • Autokräne
  • Landwirtschaftliche Fahrzeuge
  • und viele mehr …

Das zulässige Gesamtgewicht wird oftmals auch als zulässige Gesamtmasse bezeichnet.

Kraftfahrzeuge mit 2 Achsen

Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von 18,00 t aufweisen (§ 34 Absatz 5 Nummer 1 StVZO).

Das bedeutet, dass die maximale zulässige Gesamtmasse eines Standard-Lkw mit zwei Achsen 18,00 t beträgt.

Das maximal zulässige Gesamtgewicht eines Gülleausbringer mit zwei Achsen, wie beim unten abgebildeten Claas Xerion 4000 von Zunhammer, beträgt 18,00 t.

Feldhäcksler mit zwei Achsen, wie der unten abgebildete Jaguar 940 von Claas, dürfen ebenfalls ein maximal zulässiges Gesamtgewicht von 18,00 t aufweisen.

Das maximale Gesamtgewicht eines Mähdreschers mit zwei Achsen beträgt 18,00 t.

Oben ist ein Mähdrescher Modell CR 8.80 des Herstellers New Holland abgebildet.

Anhänger mit 2 Achsen

Anhänger mit nicht mehr als zwei Achsen dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 18,00 t aufweisen (§ 34 Absatz 5 Nummer 1 StVZO).

Anhänger mit zwei Achsen, die zur Gülleausbringung verwendet werden dürfen demnach eine zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 18,00 t haben.

Kraftfahrzeuge mit 3 Achsen

Kraftfahrzeuge mit mehr als zwei Achsen dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 25,00 t aufweisen (§ 34 Absatz 5 Nummer 2 StVZO).

Autokräne mit drei Achsen dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 25,00 t aufweisen.

Kraftfahrzeuge mit mehr als zwei Achsen und einer Doppelachse mit einem Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, bei denen

  • die Antriebsachse mit Doppelbereifung oder 
  • die Antriebsachse mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder 
  • jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird,

dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 26,00 t aufweisen (§ 34 Absatz 5 Nummer 2 StVZO).

Die zulässige Achslast der oben genannten Doppelachse darf bis zu 19,00 t betragen (§ 34 Absatz 4 Nummer 2 StVZO).

Der unten abgebildete Lkw-Aufbaukran hat vier Achsen und eine Doppelachse auf den letzten beiden Achsen.

Der Lkw-Aufbaukran hat allerdings weder

  • eine Antriebsachse mit Doppelbereifung noch
  • eine Antriebsachse mit einer als gleichwertig anerkannten Federung.

Das zulässige Gesamtgewicht darf demnach bis zu 25,00 t betragen.

Anhänger mit 3 Achsen

Anhänger mit mehr als zwei Achsen dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 24,00 t aufweisen (§ 34 Absatz 5 Nummer 2 StVZO).

Kraftfahrzeuge mit 4 Achsen

Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen und zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m entfernt sind, dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 32,00 t aufweisen (§ 34 Absatz 5 Nummer 3 StVZO).

Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen und

  1. zwei gelenkten Achsen,
  2. einer Höchstbelastung zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse von bis zu 5,00 t je Meter sowie
  3. einer Doppelachse mit einem Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m und
  • die Antriebsachse mit Doppelbereifung

  • oder einer Antriebsachse mit einer gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII StVZO ausgerüstet ist

  • oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird,

dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 32,00 t aufweisen (§ 34 Absatz 5 Nummer 3 StVZO).

Die zulässige Achslast der oben genannten Doppelachse darf bis zu 19,00 t betragen (§ 34 Absatz 4 Nummer 2 StVZO).

Kraftfahrzeuge mit 5 Achsen

Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen und zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m entfernt sind, dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 32,00 t aufweisen (§ 34 Absatz 5 Nummer 3 und 4 StVZO).

Das bedeutet, dass beispielsweise der unten abgebildete Autokran mit fünf Achsen ein maximal zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 32,00 t haben darf.

Der obere Autokran hat zwei Doppelachsen, deren Mitten 5,0 m voneinander entfernt sind.

Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen und

  1. zwei gelenkten Achsen,
  2. einer Höchstbelastung zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse von bis zu 5,00 t je Meter sowie
  3. einer Doppelachse mit einem Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m und
  • die Antriebsachse mit Doppelbereifung
  • oder einer Antriebsachse mit einer gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII StVZO ausgerüstet ist
  • oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird,

dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 32,00 t aufweisen (§ 34 Absatz 5 Nummer 3 und 4 StVZO).

Die zulässige Achslast der oben genannten Doppelachse darf bis zu 19,00 t betragen (§ 34 Absatz 4 Nummer 2 StVZO).

Zulässiges Gesamtgewicht Fahrzeug­kombinationen

Fahrzeugkombinationen mit weniger als vier Achsen dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 28,00 t aufweisen (§ 34 Absatz 6 Nummer 1 StVZO).

Züge mit 4 Achsen

Die maximal zulässige Gesamtmasse von Züge mit zweiachsigem Kraftfahrzeug und zweiachsigem Anhänger darf bis zu 36,00 t betragen (§ 34 Absatz 6 Nummer 2 StVZO).

Andere Fahrzeugkombinationen mit 4 Achsen

Andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen, und einem Kraftfahrzeug mit einem maximal zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 25,00 t, dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 35,00 t aufweisen (§ 34 Absatz 6 Nummer 4 StVZO).

Andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen und einem Kraftfahrzeug mit einer Doppelachse mit einem Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, bei dem

  • die Antriebsachse mit Doppelbereifung oder 
  • die Antriebsachse mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder 
  • jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird,

dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 36,00 t aufweisen (§ 34 Absatz 6 Nummer 4 StVZO).

Fahrzeugkombinationen mit 5 Achsen

Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 40,00 t aufweisen (§ 34 Absatz 6 Nummer 5 StVZO).

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