Was ist der unterschied zwischen herstellergarantie und händlergarantie

Worum geht's?

Die Begriffe "Garantie", "Gewährleistung" und "Produkthaftung" spielen für Käufer und Verkäufer eine große Rolle. Allerdings werden die Begriffe immer wieder verwechselt, falsch verstanden oder nicht richtig angewendet. Gerade bei Käufen und Verkäufen im Internet ist es wichtig, den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleitung zu kennen. Hier besteht im Gegensatz zum stationären Handeln oft nicht die Möglichkeit, schnell mal beim Vertragspartner vorbeizugehen und auftretende Probleme zu lösen.
eRecht24 klärt Sie auf, worin der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung liegt und worum es sich bei der Produkthaftung handelt.

1. Was bedeutet Garantie?

Bei einer Garantie verpflichtet sich der Garantiegeber grundsätzlich zu einem bestimmten Handeln in einem bestimmten Fall. Nicht zu verwechseln ist diese mit der gesetzlichen verankerten Mängelgewährleistung. Die Erklärung einer Garantie ist freiwillig und dient dazu, das Vertrauen des Kunden in das Produkt oder die Herstellerfirma zu stärken.

Die Garantie beinhaltet also eine freiwillige Leistung des Herstellers oder (selten) des Händlers, die über den Kaufvertrag hinaus geht. Eine gesetzliche Garantie gibt es daher nicht. Es gibt dabei die unterschiedlichsten Formen von Garantien:

  • "Preisgarantie" (Rücknahme oder Preisangleichung, wenn die Konkurrenz billiger ist)
  • "Zufriedenheitsgarantie" (befristetes Rückgaberecht bei Unzufriedenheit mit dem Produkt)
  • "3 Jahre Garantie für ..." (Garantieumfang wird meist konkret genannt)
  • "Reparaturgarantie"
  • "Haltbarkeitsgarantie"
  • "Vor-Ort-Garantie" (Verkäufer oder Hersteller repariert vor Ort beim Käufer)
  • "Bring -In-Garantie" (Käufer muss Ware zur Reparatur zum Verkäufer bringen)

Diese ausgewählten Beispiele stellen die bekanntesten Formen von Garantien dar. Da die Wahl des Garantienamens jedoch nicht an bestimmte Regeln gebunden ist, muss der Käufer genau darauf achten, in welchen Fällen und in welchem Umfang der Schaden oder die Reparatur auch zum Garantiefall werden. Grundsätzlich existieren als übergeordnete Kategorien die Beschaffenheits- und die Haltbarkeitsgarantie.

Wirksamkeit der Garantie mittels Garantievertrag

Damit eine Garantie wirksam ist, muss diese zunächst erklärt werden. Durch die einseitige Erklärung der Garantie wird der Garantiegeber rechtlich an diese gebunden. Wichtig ist, dass Garantieansprüche unabhängig von gesetzlichen Mängelansprüchen bestehen. Oftmals werden Garantien deswegen auf bestimmte Teilbereiche beschränkt, da der Verbraucher durch seine Mängelrechte ausreichend geschützt ist.

Bei einer Haltbarkeitsgarantie besteht eine Vermutung zugunsten des Käufers. Wenn also der Garantiefall im Garantiezeitraum auftritt, wird automatisch die Garantie ausgelöst, ohne dass der Käufer dies nochmals gesondert nachweisen muss. Es wird vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe der Ware (Gefahrübergang) vorhanden war.

Ein Garantievertrag kann den Rahmen der Garantie abstecken. Der Garant, auch Garantieschuldner genannt, verspricht seinem Vertragspartner, dass er ihm den Schaden ersetzt, wenn die Leistung eines Dritten ausbleibt.

Hat der Garantiegeber immer eine Ersatzpflicht?

Um zu vermeiden, dass sich der Garantiegeber im Garantiefall von seiner Ersatzpflicht befreit, wurde in § 444 BGB festgelegt, dass ein Haftungsausschluss bei Erklärung einer Garantie nicht wirksam ist. Insbesondere bei eBay oder anderen Online-Marktplätzen führt der Verkäufer neben der Produktbeschreibung und den Modalitäten der Zahlungsabwicklung einen Haftungsausschluss an. Besteht gleichzeitig eine Garantie, ist dies rechtlich unwirksam.

Die Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie führt nach Erklärung zu einem vertraglichen Erfüllungsanspruch. Dieser verjährt nach überwiegender Meinung nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Fristbeginn ist der Schluss des Jahres, in dem der Käufer den Mangel entdeckt hat, beziehungsweise ihn hätte entdecken müssen.

2. Was bedeutet Mängelgewährleistung?

Im Unterschied zur Garantie entstammen Ansprüche des Käufers aus Mängelgewährleistung (Sachmängelhaftung) direkt aus dem Kaufvertrag selbst. Selbst wenn diese nicht gesondert im Vertrag aufgeführt sind: Gewährleistungsansprüche bestehen Kraft Gesetzes. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Mangel an der Sache vorhanden ist.

Wann liegt ein Mangel vor?

Die §§ 434, 435 BGB bestimmen beispielsweise für den Kaufvertrag, was ein Mangel (Sach- oder Rechtsmangel) ist. Ein Mangel liegt bspw. vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine zu geringe Menge geliefert wird.

Bislang galt eine Ware als mangelfrei, je nachdem was die Verkaufsparteien miteinander vereinbart haben. Ein Auto mit beispielsweise fehlendem Seitenspiegel war dementsprechend kein Sachmangel, wenn Verkäufer und Käufer dies so vereinbart haben. Nach der neuen EU-Richtlinie sieht das Gesetz seit dem 1. Januar 2022 allerdings vor, dass ein Produkt objektiv frei von Mängeln sein muss. Dies ist ein Auto mit fehlendem Seitenspiegel nicht. Auf Verkäufer kommt mit dem neuen Kaufrecht auch ein größerer Aufwand und gesteigerte Risiken hinzu.

Laut § 442 BGB ist die Vorschrift „Kauf in Kenntnis eines Mangels“ auch nicht mehr auf Verbraucherverträge anwendbar. Dementsprechend ist es seit Anfang 2022 unbedeutend, ob der Käufer vom Mangel weiß – „gekauft wie gesehen“ ist damit Geschichte! Es gilt eine vorvertragliche Informationspflicht, in welcher der Verkäufer den Käufer über die Mängel, auch alle offensichtlichen, in Kenntnis setzen muss. Zusätzlich müssen im Kaufvertrag dann alle Abweichungen von der objektiven Beschaffenheit der Ware aufgelistet und unterschrieben werden. Ein Verweis auf den Vorvertrag genügt nicht.

Liegt ein Sachmangel vor, so stehen dem Anspruchsinhaber verschiedene Mängelrechte zur Verfügung. Zunächst besteht gemäß der Gewährleistungsrechte ein sog. Vorrang der Nacherfüllung (§ 439 BGB). Dem Vertragspartner soll so die Möglichkeit gegeben werden, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache am Vertrag festzuhalten. Verweigert er dies oder schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB), vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr.2 BGB) oder kann Schadensersatz (§ 437 Nr.3 BGB) geltend machen.

Wann haftet der Verkäufer z. B. im Online Shopping für Mängel?

Der Verkäufer haftet grundsätzlich für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sog. versteckte Mängel, die bereits vorhanden waren, jedoch erst später entdeckt wurden.

Liegt ein Mangel vor, muss immer bei demjenigen reklamiert werden, bei dem man die Sache gekauft hat. Meist ist dies der Händler, bei dem Sie die Ware erworben haben. Falsch wäre es, Gewährleistungsrechte direkt beim Hersteller geltend zu machen.

In der Praxis geschieht es allerdings oft, dass der Verkäufer als Vertragspartner versucht, die Mängelhaftung mit Verweis auf eine Garantie auf den Hersteller abzuwälzen. Hierauf müssen Sie sich als Kunden in der Regel jedoch nicht einlassen.

Beweislastumkehr nach 12 Monaten

Die gesetzliche Verjährungspflicht beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB). Beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Gewährleistungsfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf 12 Monate verkürzt werden. Besonders wichtig ist, dass die Frist bei reinen Privatverkäufen komplett durch einen Haftungsausschluss ausgeschlossen werden kann.

Seit dem 1. Januar 2022 gilt ein neues Gewährleistungsrecht. Beim sogenannten Verbrauchergüterkauf gibt es nicht mehr wie zuvor für die ersten 6 Monaten, sondern für die ersten 12 Monate nach Übergabe eine Beweislastumkehr in § 476 BGB. Das bedeutet, dass im B2C Bereich bei Mängeln, die in den ersten 12 Monaten nach Übergabe auftreten, vermutet wird, dass der Mangel von Anfang an da war. Ergebnis: Der Kunde muss nicht beweisen, dass der Mangel „schon immer“ da war, der Händler haftet.

Die deutschen Verbraucherschützer forderten, die Beweislastumkehr auf die gesamte Gewährleistungszeit von zwei Jahren zu verlängern. Mit den 12 Monaten wurde daher ein Kompromiss geschlossen. Unternehmen sollten die gesetzliche Gewährleistung mit Verweis auf die alte 6-Monats-Frist nicht ablehnen. Hier drohen sonst Abmahnungen und Schadenersatzansprüche.

Beim Verkauf von lebendigen Tieren bleibt die bisherige Beweislastumkehr von sechs Monaten bestehen!

Aber was passiert nach den 12 Monaten?

Nun müsste der Kunde beweisen, dass die Ware einen Mangel hat und dieser Mangel schon von Anfang an da war. Es sein denn, so § 476 BGB, „diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“. In vielen Fällen behaupten Verkäufer nach 12 Monaten dann häufig, der Kunde hätte das gekaufte Produkt falsch bedient, deswegen sei es kaputtgegangen.

Hier muss dann der Kunde beweisen, dass das Gerät beispielsweise nach 14 Monaten den Geist aufgegeben hat, weil der Mangel schon bei Kauf des Geräts vorhanden war. Und nicht etwa, weil er es falsch bedient hat oder normaler Verschleiß vorliegt.

Das ist für den Kunden in der Praxis oft nicht so leicht zu beweisen. Helfen kann hier aber das Internet. Sind bestimmte Produkte bekannt dafür, dass diese regelmäßig nach kurzer Zeit (egal ob nach 3 oder nach 13 Monaten) kaputtgehen, spricht das für einen Planungs- oder Produktionsfehler. Der Händler kann sich dann nicht mit Verweis auf die Beweislastumkehr herausreden.

Neues EU-Kaufrecht: Aktualisierungspflicht für digitale Waren

Neben der Stärkung des Verbraucherschutzes soll auch die Nachhaltigkeit von der neuen Warenkaufrichtlinie profitieren. Händler müssen dementsprechend alle Waren mit digitalen Elementen kostenfrei aktualisieren. Dabei handelt es sich nicht nur um Apps, sondern z.B. auch um Pkw mit verbautem Navigationssystem oder generell um Autos mit updatefähigen Bauteilen.

Ein Ausschluss der Aktualisierungspflicht ist vor dem Kaufvertragsschluss möglich. Zusätzlich muss auf diesen Ausschluss im Kaufvertrag dann aber nochmals hingewiesen werden.

3. Was bedeutet Produkthaftung?

Bei der Mängelhaftung richtet man seine Ansprüche direkt an seinen Händler. Sie umfassen die mangelbedingte eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Sache. Die Produkthaftung dagegen umfasst weitere Schäden an Leben, Gesundheit, Eigentum und weiteren Rechtsgütern, die gerade durch die Mangelhaftigkeit der Sache entstanden sind. Hier bestehen Ansprüche direkt gegen den Hersteller oder Produzenten.

Bei privater Nutzung sieht das Produkthaftungsgesetz Schadensersatzansprüche vor. Liegt eine gewerbliche Nutzung vor, können diese aus § 823 BGB abgeleitet werden. Bei der Produkthaftung besteht im Gegensatz zu den Mängelgewährleistungsrechten nicht die Möglichkeit der Nachbesserung.

4. Fazit

Garantien, Mängelgewährleitungsrechte und Ansprüche aus Produkthaftung sind der Kern des Verbraucherschutzes im täglichen Wirtschaftsverkehr. Es ist im Einzelfall jedoch genau zu entscheiden, welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Gerade im Bereich des Online-Handels darf die Bedeutung von Mängelgewährleistung und Garantieansprüchen nicht unterschätzt werden. Doch auch die Produkthaftung spielt bspw. bei der Installation einer fehlerhaften Software, die am Computer Schäden hinterlässt, eine immer wichtigere Rolle. Um sicherzugehen und seine Verbraucherrechte effektiv ausüben zu können ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen.


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Worum geht's?

Corona hat das Land - trotz Lockerungen - weiter im Griff und ist noch immer nicht überstanden. Viele Händler haben seit Beginn der Pandemie begonnen zu digitalisieren und über den eigenen Onlineshop zu verkaufen, um wirtschaftlich zu überleben. Die eigenen AGB sind dabei die rechtliche Basis jedes Onlineshops. Beim Thema "AGB und Online Shops" gibt es für Händler  aber viele offene Fragen: Brauche ich als Onlineshop-Betreiber überhaupt AGB? Welche Klauseln sind erlaubt? Wo müssen die AGB im Shop eingebunden werden? Woher bekomme ich AGB für meinen Shop? Was kostet die Erstellung von Shop AGB durch einen Anwalt oder kann ich einfach kostenlos die Rechtstexte aus dem Internet übernehmen? Wir zeigen Shopbetreibern Schritt für Schritt, worauf Sie achten müssen.

1. Was sind AGB, wer braucht AGB?

AGB: Onlineshop rechtssicher machen

AGB sind der rechtliche Rahmen für alle Verträge, die Händler (in ihrem eigenen Onlineshop, als Händler bei Amazon oder als Dienstleister) mit Ihren Kunden abschließen. AGB ist die Abkürzung für "Allgemeine Geschäftsbedingungen". AGB bilden also den rechtlichen Rahmen für Geschäfte, die Sie mit Ihren Kunden über Ihren Onlineshop abschließen. Sie sind - im Gegensatz zu einmal und  individuell ausgehandelten Verträgen - vorformulierte Vertragsbedingungen, die Sie als Onlineshop-Betreiber für beliebig viele Verträge nutzen können.

Die gesetzliche Abstufung für Verträge sieht so aus:

  1. Individuell ausgehandelte Verträge
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen
  3. Gesetzliche Regelungen

Individualverträge

Individuell ausgehandelte Verträge haben immer Vorrang vor AGB oder den gesetzlichen Regelungen. In "normalen" Onlineshops spielen Individualverträge aber keine Rolle.

Wichtig ist aber: Wenn Sie Ihren Kunden etwa auf eine E-Mail-Anfrage hin etwas zusichern, ist das ebenfalls eine Individualabrede. Als Händler können Sie sich dann später nicht darauf berufen, dass in Ihren Onlineshop-AGB etwas anderes vereinbart war.

Gesetzliche Regelungen

Ohne AGB für Ihren Onlineshop hängen die Verträge, die Sie in Ihrem Shop abschließen, zwar theoretisch nicht im rechtsfreien Raum. Hat ein Shop keine AGB, würden die gesetzlichen Regelungen gelten. Praktisch müssen Sie aber trotzdem Geschäftsbedingungen bereithalten, wenn Sie in Ihrem Shop an Verbraucher verkaufen und nicht abgemahnt werden möchten. Denn Sie sind verpflichtet Verbrauchern bestimmte Informationen bereitzustellen.

Mit AGB können Sie dieser Pflicht nachkommen und dort Punkte wie Vertragsschluss, Vertragssprache oder Gewährleistung für Mängel regeln. Weitere Punkte wie Leistungen, Zahlung, Lieferung, Verzug des Kunden usw. können Sie dann mit aufnehmen.

Bei Verträgen mit Verbrauchern (B2C) müssen Sie aufpassen, da hier viele Klauseln abgemahnt werden können, die gegenüber Unternehmern (B2B) problemlos erlaubt sind.

Beispiel: Verbraucher haben Ihnen gegenüber Rechte, wenn die Ware einen Mangel hat (z.B. auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Preises und Schadensersatz).
Hier gab es zum 1.1.2022 eine Änderung: Die Definition eines Mangels beim Kauf wurde neu geregelt.
Eine Sache hat nur dann keinen Mangel, wenn sie

1. den subjektiven Anforderungen entspricht

  • Was haben Sie mit dem Käufer im Kaufvertrag vereinbart?
  • Eignet sich die Sache für die Verwendung, die der Vertrag voraussetzt?

UND
2.  den objektiven Anforderungen entspricht

  • Was kann jeder Käufer objektiv erwarten?
  • Eignet sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung?
  • Ist der Zustand der Sache mit anderen derselben Art vergleichbar?

UND

3. den Montageanforderungen entspricht

  • Ist die Sache sachgemäß montiert?
  • Wenn nicht: Liegt es nicht an Ihnen oder der mitgegebenen Anleitung?

Nach der bisherigen Regelung lag schon kein Mangel vor, wenn die Sache den subjektiven Anforderungen des Kunden entsprach. Auf die objektiven Kriterien kam es dann nicht mehr an. Diese neue Regelung können Sie gegenüber Verbrauchern nicht per AGB ausschließen. Anders ist das, wenn Sie an Unternehmer verkaufen (B2B): Dann können Sie in den AGB festlegen, dass der objektive Mangelbegriff nicht gilt und es nur auf die Vereinbarung mit Ihrem Käufer ankommt.

Sie suchen preiswerte und abmahnsichere AGB für Ihren Online-Shop? Wir bieten bei eRecht24 Premium verschiedene Rechtstexte wie AGB, Impressum und Datenschutzerklärung inklusive regelmäßigem Update-Service an. 

2. Gibt es eine Pflicht, AGB für Onlineshops zu verwenden?

Es gibt - eigentlich - keine gesetzliche Pflicht, in einem Onlineshop eigene Geschäftsbedingungen zu verwenden. Weder im Internet noch in der Offline-Welt können Sie also abgemahnt werden, weil Sie keine AGB haben. Indirekt gibt es aber doch eine AGB-Pflicht für Webshops, wenn Sie über Ihren Shop (auch) an private Kunden verkaufen, also im B2C-Bereich tätig sind.

Hier gibt es nämlich zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene Belehrungs- und Informationspflichten. Diese können sinnvoll aber dann nur in den Geschäftsbedingungen umgesetzt werden.

Einige dieser Pflichtangaben sind etwa:

  • Wie genau erfolgt der Vertragsschluss?
  • Gibt es Regelungen zur Rücksendung oder Kulanzregelungen?
  • Wie kann gezahlt werden?
  • Wie wird geliefert?
  • Vertragssprache
  • Gewährleistung für Mängel

Deshalb ist es vor allem bei Shops, die an Privatkunden verkaufen (also B2C Shops), indirekt doch notwendig, eigene AGB zu verwenden. Vor allem in diesem Bereich ist oft eine Rechtsberatung zu AGB & Widerruf nötig, da das Fernabsatzrecht sehr kompliziert ist und Fehler und Rechtsverstöße  oft zu teuren Abmahnungen führen. 

3. B2B oder B2C: Gewerbliche Kunden oder Endverbraucher?

Die Entscheidung, ob Sie in Ihrem Onlineshop an Verbraucher (B2C), Unternehmer (B2B) oder beide Vertragspartner verkaufen liegt natürlich allein bei Ihnen.

Für die AGB und den Aufbau des Shops ist diese Unterscheidung aber sehr wichtig:

  1. Wenn Sie auch an private Kunden verkaufen unterliegt Ihr gesamter Onlineshop den zahlreichen und sehr strengen Vorschriften des Fernabsatzrechts (Widerruf, Buttonlösung, Preisangaben& Co.). Wenn Sie diese Regeln nicht umsetzen, laufen Sie Gefahr, dass Sie teuer abgemahnt werden, z.B. von Verbraucherverbänden.
  2. Viele Klauseln, die gegenüber Unternehmern erlaubt sind können abgemahnt werden, wenn diese Klauseln in den Geschäftsbedingungen verwendet werden, die auch für private Endkunden genutzt werden.

Hintergrund ist der strenge Verbraucherschutz in der EU, der sich auch auf die inhaltlichen Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auswirkt. Es gibt zahlreiche unzulässige Bestimmungen im B2C-Bereich, die aus diesem Grund massenhaft abgemahnt werden.

Wichtig ist also, dass Sie sich vor dem Erstellen der Geschäftsbedingungen darüber klar sein müssen, ob Sie diese nur für Unternehmer, nur für Verbraucher oder für beide Gruppen verwenden wollen.

Bei reinen B2B Shops reicht es übrigens nicht, einfach "Wir verkaufen nur an Unternehmer" auf die eigene Internetseite zu schreiben. Hier sind noch einige andere Abgrenzungen zu Verträgen mit Verbrauchern nötig.

4. Was ändert sich 2022 bei AGB für Online Shops?

Im Jahr 2022 gibt es wichtige Änderungen im Bereich AGB für Onlineshops.

1. Warenkaufrichtlinie:

Mit der „Warenkaufrichtlinie“ ändern sich zum 1.1.2022 zahlreiche Dinge für Sie, wenn Sie Waren über einen Onlineshop verkaufen. Dazu gehören insbesondere folgende Änderungen:

  • Sachmangelbegriff: Für die Frage, ob eine Sache frei von Mängeln ist, kommt es neben der konkreten Vereinbarung im Kaufvertrag auch darauf an, was der Käufer objektiv erwartet und wie die Sache montiert ist.

Beispiel: Sie betreiben einen Online-Buchshop, in dem Sie u. a. Mängelexemplare verkaufen (z.B. mit fehlerhaft bedruckten Titelseiten o.Ä.). Nach der neuen Rechtslage genügt es nicht mehr, einfach nur “Mängelexemplar” zu schreiben oder diesen Hinweis gar in den AGB zu verstecken. Sie müssen in der Produktbeschreibung vielmehr ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um ein Mängelexemplar handelt und was für ein Mangel vorliegt. Diese Information sollte hervorgehoben werden (z.B. Fettdruck). Der Käufer sollte das Vorliegen der Mangeleigenschaft außerdem durch eine  Checkbox bestätigen. Die Checkbox darf nicht vorangekreuzt sein.

  • Beweislastumkehr: Wenn die Kaufsache innerhalb eines Jahres einen Mangel hat, wird vermutet, dass Sie dem Kunden die Ware bereits mangelhaft übergeben haben. Vorher war es nur ein Zeitraum von 6 Monaten.
  • Verjährung: Die Ansprüche wegen Sachmängeln haben Verbraucher für 2 Jahre. Diese Frist können Sie bei gebrauchten Sachen wie bisher auch schon auf ein Jahr verkürzen. NEU: Diese Verkürzung müssen Sie mit Ihrem Kunden ausdrücklich vertraglich vorab vereinbaren. Eine Vereinbarung in den Geschäftsbedingungen reicht nicht aus.
  • Garantie: Garantien müssen Sie Ihrem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.
  • Rücktritt und Schadensersatz: Wenn Sie sich weigern, eine neue Sache zu liefern und die alte zu reparieren (Nacherfüllung) und das für den Käufer offensichtlich ist, sowie in weiteren Fällen gilt: Ihr Kunde braucht Ihnen keine Frist zu setzen, sondern kann schneller vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
  • Updatepflicht für Waren mit digitalen Inhalten: Wenn Sie Waren mit digitalen Inhalten anbieten, haben Sie die Pflicht, hierfür Updates bereitzustellen. Waren mit digitalen Inhalten sind „normale“ Waren, die eine digitale Komponente enthalten.
    Beispiele:
    • Waschmaschine
    • Smart-TV
    • Saugroboter
    • Wlan-Router
    • Digitaler Sprachassistent („Alexa“)

Doch welche Änderungen müssen Sie in diesem Zusammenhang in Ihren Geschäftsbedingungen vornehmen? Wichtig sind hier vor allem zwei Punkte:

  1. B2C: Wenn Sie gegenüber Verbrauchern gebrauchte Waren anbieten, können Sie die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzen. Nehmen Sie diesen Punkt in Ihre AGB auf.
    Beispiel: Onlineshop für gebrauchte Bücher 
  2. B2B: Wenn Sie Unternehmern Waren verkaufen, können Sie vom neuen Mangelbegriff abweichen. Sprich: Sie dürfen festlegen, dass es für einen Mangel nur darauf ankommt, was Sie mit dem Käufer vereinbaren. Sollte es zu Auseinandersetzungen kommen, kommt es dann nicht mehr darauf an, was ein Kunde objektiv erwarten durfte.

Beispiel: Sie verkaufen Küchengeräte an Unternehmen, bei denen teilweise Elemente wie Mixereinsätze fehlen. Da Gastrobetriebe oftmals Altgeräte haben, aus denen sie Einzelteile entnehmen können, suchen diese oft nicht unbedingt nach vollständigen Geräten. Sie müssen in Ihren Geschäftsbedingungen und in der Produktbeschreibung aber darauf hinweisen, dass bei Geräten Teile fehlen können. Auf eine gesonderte Checkbox oder auf eine besondere Hervorhebung dieser Information können Sie beim B2B-Kauf aber verzichten.

2. Laufzeiten von Verbraucherverträgen:

Zudem gibt es im Jahr 2022 eine Änderung zur Laufzeit von Verträgen, wenn Sie Verbrauchern regelmäßig Waren liefern bzw. regelmäßig Dienst- oder Werkleistungen erbringen. Beispiel: Handyverträge, Mitgliedschaften in Fitnessstudios.

Hier ist es nun schwieriger, den Vertrag einfach so zu verlängern, ohne Ihre Kunden darüber zu informieren ("stillschweigende Vertragsverlängerung"). Dies ist nur noch unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Sie regeln dies ausdrücklich in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
  1. Sie verlängern den Vertrag unbefristet und
  1. Sie geben Ihrem Kunden das Recht, den verlängerten Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Artikel "Rabatte, Kündigungsbutton und Widerruf: Die wichtigsten Gesetzesänderungen im Sommer 2022".

5. Einbinden von AGB im Onlineshop

Ein weiteres häufiges Missverständnis:

Es ist nicht ausreichend, AGB einfach irgendwo im eigenen Webshop online zu stellen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn sie wirksam nach den gesetzlichen Vorgaben in diesen Vertrag einbezogen werden. Wirksam einbezogen sind die Geschäftsbedingungen nach § 305 II BGB, wenn der Verwender:

  • bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweist und
  • der Vertragspartner die Möglichkeit hat, von diesen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

Achten Sie außerdem darauf, dass Sie in B2C-Shops die AGB dem Verbraucher in der Bestätigungs-E-Mail oder spätestens mit der Warenlieferung zur Verfügung stellen müssen.

Dies gilt natürlich auch für AGB und Verträge, die über das Internet geschlossen werden. 

Wie binde ich AGB in meinem Online-Shop korrekt ein?

Der Hinweis auf die Geschäftsbedingungen muss so deutlich gestaltet sein, dass auch ein Durchschnittskunde den Hinweis beim flüchtigen Lesen nicht übersehen kann und nicht auf die Suche danach gehen muss. Versteckte oder unklare Hinweise können dazu führen, dass die AGB im Zweifel nicht einbezogen werden. Folge: Es gelten die für den Händler oft ungünstigeren Regelungen das BGB und im schlimmsten Fall können Sie sogar abgemahnt werden.

Am sichersten für die Einbeziehung der Bedingungen ist es, den Käufer vor Abschluss der Bestellung zwingend mit den Internet AGB zu konfrontieren. Dies kann dadurch geschehen, dass der Käufer vor der Bestellung die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seinem Bildschirm zu Gesicht bekommt oder  sie bestätigen muss, etwa per Checkbox.

Möglich ist auch, dass der Käufer eine Bestellung erst dann absenden kann, nachdem er die Geschäftsbedingungen komplett durchgescrollt hat. Dies ist heute aber kaum noch üblich.

Muss ich bei der Einbindung von AGB eine Checkbox/ ein Häkchen setzen?

 Das Gesetz sagt, bei der Einbeziehung muss:

  • der Händler den Kunden auf die AGB hinweisen,
  • der Kunde muss sie einsehen können,
  • der Kunde mit der Geltung der Geschäftsbedingungen einverstanden sein.

Eine gesetzliche Pflicht, die AGB per Häkchen oder Checkbox bestätigen zu lassen, gibt es also nicht.

Auch ein deutlicher Hinweis im Bestellprozess wie etwa "Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen" verbunden mit einem direkten Link  reichen für die wirksame Einbeziehung aus.

Der Vorteil der Checkbox-Lösung ist aber, dass man sich später eventuell Diskussionen mit den Käufern darüber erspart, ob es auf der Internetseite überhaupt AGB gab und ob diese deutlich genug dargestellt wurden. Im Endeffekt ist dies also eher eine reine Geschmacksfrage. Da die Nutzer aber daran gewöhnt sind die Geschäftsbedingungen per Checkbox zu bestätigen spricht zumindest nichts dagegen. 

Ist ein Download der AGB möglich, können auch umfangreichere Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen werde. Nicht ausreichend ist aber die bloße Erwähnung dieser im Hauptmenü einer Website.

Benötigen Sie abmahnsichere und preiswerte AGB für Ihren Online-Shop, können Sie sich diese als eRecht24 Premium Mitglied individuell nach Ihren Bedürfnissen anpassen lassen.

Was sagen die Gerichte?

Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren eine Reihe von Vorgaben zur Einbindung und Darstellung von AGB aufgestellt:

  • sie müssen auf dem Bildschirm lesbar sein, das Lesen darf keine Lupe beim Lesen des Textes erfordern
  • der Text muss sprachlich und inhaltlich klar sein
  • sie müssen deutlich und sinnvoll gegliedert sein und müssen ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit aufweisen
  • sie dürfen nicht zu lang sein

Die von einigen Gerichten (LG Ravensburg CR 1992, 1473; LG Aachen NJW 1991, 2160) anfangs vertretene Auffassung, wegen der Flüchtigkeit der Darstellung und der schlechten Lesbarkeit am Bildschirm dürfen AGB dort nur aus wenigen Sätzen bestehen, ist veraltet. Zum einen hat sich der Käufer bewusst dafür entschieden, das Internet für Bestellungen zu nutzen. Zum anderen ist es auch problemlos möglich, die AGB auszudrucken oder zu speichern. Außerdem müssen Onlinehändler mittlerweile umfassende Informations- und Mitteilungpflichten beachten: Diese Informationen lassen sich nicht mehr in wenigen Sätzen abbilden. Allerdings haben Gerichte auch entscheiden, dass eine Lesedauer von 80 Minuten (!) nicht dazu führen, dass der Rechtstext unwirksam ist.

Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Erstellung von AGB beauftragen, sollten Sie also auch immer darauf achten, dass der Anwalt Sie auch in Bezug auf die wirksame Einbeziehung berät. Denn die schönsten Geschäftsbedingungen nutzen nichts, wenn diese nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sind.

6. In welcher Sprache müssen AGB verfasst sein?

Ein weiteres Problem bei allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Sprache, in denen diese abgefasst sind. Grundsätzlich müssen sie in einer dem Nutzer verständlichen Sprache zur Verfügung stehen. Das ist zumindest für die Muttersprache der Käufer immer der Fall. 

Problem 1: Jedes Land beurteilt diese Frage anders. Zumindest die deutschen Gerichte sind immer häufiger der Auffassung, dass AGB, Widerrufsbelehrung, Impressum, Datenschutz & Co. auch in deutscher Sprache angeboten werden müssen, wenn Webshops (auch) an deutsche Käufer verkaufen.

Problem 2: Eine andere Frage als die Frage der Sprache (also der bloßen Übersetzung der deutschen AGB) ist die Frage des anwendbaren Rechts. Wenn Sie als Shopbetreiber im Rahmen der Internationalisierung einen Webshop für französische Nutzer aufsetzen, dann kann es sein, dass Ihre AGB nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltlich dem französischen Recht entsprechen müssen. Das sind aber Ausnahmefälle. In der Regel kommen die meisten Onlineshops mit einer Übersetzung ihrer deutschen AGB auch im internationalen Handel klar.

Wenn Sie eine Internationale Ausrichtung Ihres Shops planen fragen Sie dazu im Zweifel besser einen Anwalt. Sie finden ein Angebot meiner Kanzlei für eine umfassende Shopprüfung hier:

AGB für B2C Shops:
https://www.e-recht24.de/mitglieder/check-online-shop-b2c-agb/

AGB für B2B-Shops:
https://www.e-recht24.de/mitglieder/check-online-shop-b2b-agb/

7. Kopieren fremder AGB

Von der Übernahme fremder AGB durch Copy & Paste raten wir dringend ab. Aus folgenden Gründen:

  • Sie können für den Klau vom Verwender der AGB abgemahnt werden: Der Betreiber der Internetseite oder des Webshops, von dem Sie die AGB übernommen haben, kann wettbewerbsrechtliche Ansprüche, etwa über eine Abmahnung, geltend machen.
  • Es ist nicht gesagt, dass die fremden AGB rechtssicher sind: Unter Umständen wurden diese ebenfalls per copy & paste zusammenkopiert. Solche AGB geben Ihnen keine Rechtssicherheit und werden Ihnen nichts nutzen. Sie riskieren aber trotzdem, dass Sie für fehlerhafte Formulierungen in diesen verantwortlich gemacht werden. Selbstgemachte oder selbstgeklaute AGB schaden oft mehr als sie nutzen.
  • Sie können vom Verfasser der AGB abgemahnt werden:  AGB unterliegen dem rechtlichen Schutz des  Verfassers. Wenn Sie fremde AGB einfach übernehmen, müssen Sie damit rechnen, vom Verfasser (in der Regel einem Anwalt) kostenpflichtig auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Und einem Anwalt seine geistige Arbeit zu klauen ist nicht die beste Idee für den Start in die Selbständigkeit.
  • Es ist nicht sicher, dass die AGB zu Ihrem Geschäft passen: Wurden die fremden AGB von Rechtsanwälten erstellt, beziehen sich diese auf ein konkretes Geschäftsmodell eines anderen Unternehmens. Gerade im Bereich neuer Geschäftsmodelle im Internet reicht es nicht aus, auf bestehende AGB zurückzugreifen, diese müssen auf den jeweiligen Anbieter abgestimmt und auf seine Bedürfnisse angepasst werden. Selbst kleine Unterschiede im Geschäftsmodell können aus rechtlicher Sicht große Auswirkungen haben.
  • Sie können nicht sicher sein, dass die AGB rechtlich aktuell sind: Wenn Sie AGB irgendwo abschreiben, wissen Sie nicht, aus welchem Jahrhundert diese stammen. Dabei kann es immer wieder rechtliche Änderungen geben, an die Sie diese anpassen müssen: Zum Beispiel treten am 1.1.2022 zahlreiche Änderungen im Zusammenhang mit der Warenkaufrichtline in Kraft. Wissen Sie, ob die „geklauten“ AGB schon daraufhin angepasst sind? Wenn nicht, kann es teuer werden.

8. Muster-AGB

Oft fragen uns Mandanten nach neuer Vorlage, "Muster-AGB" oder Generatoren für ihre Website oder ihr Unternehmen. Es gibt aber keine allgemeingültigen Vorlagen und Muster-AGB, die für alle Geschäftsmodelle anwendbar sind.

In den AGB eines Providers müssen grundsätzlich andere Regelungen enthalten sein als in denen eines Onlineshops, wenn der Shop-Betreiber Handys oder iPads verkauft. Die AGB eines Webdesigners unterscheiden sich ebenfalls in wesentlichen Punkten von denen eines Suchmaschinenoptimierers oder einer Werbeagentur. Aus einer Vorlage oder einem Muster die richtigen Regelungen heraus zu finden ist für Nichtjuristen oft unmöglich.

Aber wie finden Sie heraus, was für AGB Sie benötigen?

Was müssen Sie zu Ihren AGB vorher bedenken?

AGB müssen immer auf Ihr Geschäftsmodell abgestimmt sein. Als Grundgerüst sollten Sie folgende Einordnung vonehmen:

1. Was bieten Sie an?

  • AGB für den Vertrieb von Waren und/oder
  • AGB für den Vertrieb digitaler Inhalte und/oder
  • AGB für Dienstleistungen

Diese sehen dann im Detail jeweils unterschiedliche Regelungen vor. Wenn Sie digitale Inhalte anbieten, dann benötigen Sie natürlich andere Klauseln als für den Verkauf von T-Shirts oder für einen Handwerksbetrieb. Wenn Sie mehrere Punkte zusammen umsetzen wollen, kommen Sie meist nicht um eine Rechtsberatung durch einen Anwalt herum. 

2. Unternehmer, private Endnutzer oder beide Gruppen?

Die Unterscheidung zwischen Onlineshops für private Endkunden (B2C), Unternehmer (B2B) oder beide Gruppen hat wichtige Auswirkungen auf den Inhalt der AGB. Viele Regelungen aus Unternehmer-AGB sind in Verbraucher-AGB unzulässig und können abgemahnt werden. Hier haben Sie also schon 6 mögliche verschiedene Varianten:

  • B2C AGB für den Verkauf von Waren
  • B2B AGB für den Verkauf digitaler Inhalte
  • B2B AGB für Dienstleistungen
  • B2B AGB für den Verkauf von Waren
  • B2C AGB für den Verkauf digitaler Inhalte
  • B2C AGB für Dienstleistungen

Damit Ihre AGB individuell auf Ihr Geschäftsmodell angepasst ist, können Sie sich bei eRecht24 Premium AGB professionell und preisgünstig erstellen lassen.

3. Alles in einem Onlineshop: Waren, digitale Produkte und Dienstleistungen

Oft ist es so, dass in einem Onlineshop nicht nur "echte" physische Waren verkauft werden, sondern gleichzeitig auch Software oder digitale Medien. In vielen Bereichen werden auch Waren und Dienstleistungen angeboten. Hier haben Sie dann unzählige mögliche Varianten, die Sie mit den jeweils passenden Regelungen abmahnfähig umsetzen müssen. Und für digitale Produkte und Dienstleistungen gelten dann wieder ganz andere bzw. zusätzliche Regeln. So treten mit der Digitale-Inhalte-Richtline am 1.1.2022 Regelungen in Kraft, die speziell für Sie gelten, wenn Sie digitale Produkte verkaufen. Welche das sind, lesen Sie in unserem Artikel „Digitale Produkte verkaufen: Das ändert sich bei AGB & Co.“. 

Daran sehen Sie auch, warum copy & paste bei AGB keine gute Idee ist. Und vom internationalen Vertrieb haben wir noch gar nicht gesprochen...

Was muss in Verkaufs – AGB inhaltlich geregelt werden?

  • Verwender
  • Geltungsbereich
  • Vertragsschluss
  • Zahlung
  • Zahlungsverzug
  • Annahmeverzug
  • Eigentumsvorbehalt
  • Nutzungsrechteübertragung
  • Lieferungen, Lieferbeschränkungen
  • Gewährleistung
  • ggf. Garantien
  • Haftung
  • Datenschutz (gemäß DSGVO)
  • shopspezifische Details
  • Gerichtsstand
  • anwendbares Recht
  • ggf. salvatorische Klausel (aber Vorsicht bei der Formulierung)

9. Woher bekommen Shopbetreiber passende AGB?

Wenn Sie rechtlich abgesichert sein wollen, sollten Sie Ihre Selbständigkeit also nicht mit geklauten AGB beginnen. Shopbetreiber haben 2 Möglichkeiten:

1. Individuelle AGB vom spezialisierten Rechtsanwalt

Eine individuelle Erstellung der notwendigen Rechtstexte (AGB, Widerruf, Impressum usw.) inklusive einer anwaltliche Shopprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist natürlich die sicherste und beste Lösung.

Vorteile der Onlineshop-AGB Erstellung durch einen Anwalt:

  • 100% passend für Ihren Onlineshop
  • Sie können individuelle Regelungen treffen
  • Ihr Shop wird tatsächlich durch einen Rechtsanwalt geprüft
  • rechtssicher und mit Haftung des Anwalts

Zur Erstellung durch einen Rechtsanwalt einige Tipps:

  • AGB-Recht ist schwierig. Klären Sie, ob der Rechtsanwalt, den Sie mit der Erstellung beauftragen, wirklich fit ist im Bereich Online Shops.

  • Das hängt mit allem zusammen. Wenn möglich sollten AGB Erstellung und Prüfung des Online Shops/ der Bestellprozesse vom selben Rechtsanwalt durchgeführt werden.

  • Damit es keine bösen Überraschungen gibt: Vereinbaren Sie mit Ihrem Anwalt möglichst einen Festpreis für AGB Erstellung und Shopprüfung. 

  • up to date bleiben: Fragen Sie ob es einen Update-Service für den Fall von Rechtsänderungen gibt und was dieser kostet. 

2. Automatisierte Lösungen für Rechtstexte

Wenn Sie keine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt benötigen oder wenn anwaltliche Rechtsberatung gerade in der Gründungsphase zu teuer ist, können Sie auch auf automatisierte Lösungen für Rechtstexte zurückgreifen.

Vorteile:

  • schnell
  • preiswert
  • oft mit Schnittstellen und automatischer Aktualisierung

Wir bieten dafür ebenfalls eine preiswerte und professionelle Lösung. Als Shopbetreiber können Sie sich auf eRecht24 Premium informieren.

Selbstverständlich gibt es nicht nur die Kanzlei Siebert Lexow und nicht nur die Rechtstexte, die wir über eRecht24 anbieten. Sie werden aber sicher verstehen, dass wir hier nicht unbedingt Werbung für unsere Wettbewerber machen wollen. Vor allem da wir wirklich gut sind ;-) . 

3. Prüfen vorhandener AGB

Oft kommen Mandanten zu mir und fragen ob ich als Anwalt bestehende AGB prüfe.

Die Idee dahinter: Wenn ich mir als Shopbetreiber schon mal selbst AGB zusammenstelle, kann das Prüfen durch einen Rechtsanwalt dann ja nicht so teuer werden.

Das stimmt aber in 99% der Fälle nicht.

1. Das Prüfen von AGB ist oft viel aufwändiger als das neu Erstellen. Das Problem dabei: Der Rechtsanwalt muss jeden Satz und jedes Wort prüfen. Auch wenn ein Anwalt nur einen Satz in den AGB verändert, haftet er für die gesamten Rechtstexte. Da aber jeder Anwalt „seine“ AGB und seinen Aufbau hat, ist da neu Erstellen dann oft schneller und preiswerter erledigt als das Prüfen und Ändern eines jeden Satzes. 

2. "Ich habe mir schonmal AGB erstellt" heißt, der Mandant hat die AGB wild im Internet bei anderen Onlineshops, auch denen anderer Mitbewerber, zusammen kopiert. Als Anwalt ist es dann aber natürlich gefährlich, geklaute AGB zu bearbeiten. Auch hier ist das neu Erstellen dann oft die bessere Vorgehensweise.

10. Checkliste AGB für Online Shops

Diese 6 Punkte sollten Sie für Ihre AGB beachten

1. AGB oder keine AGB?

AGB sind das rechtliche Rückgrat Ihres Onlineshops. Auch wenn es keine direkte „AGB-Pflicht“ gibt, indirekt gibt aufgrund der zahllosen Vorgaben des Fernabsatzrechts doch eine solche Pflicht.

Jeder Shopbetreiber sollte neben korrekten Widerrufstexten eigene AGB nutzen.

2. B2C oder B2B?

Die erste wichtige Unterscheidung: Verkaufen Sie nur an Unternehmer (B2B Shop) oder auch an Verbraucher (B2C)?

Wenn Sie auch an Verbraucher verkaufen sind viele Klauseln aus dem B2B Bereich tabu. Hier besteht Abmahn-Gefahr!

3. Kopieren Sie keine fremden AGB

Es gibt keine „Muster-AGB“ die für alle passen. Zahlung, Verzug, Versand & Lieferung und viele anderen Punkte müssen auf Ihren Onlineshop angepasst sein. Und: Mit der Übernahme fremder AGB riskieren Sie, vom Verfasser abgemahnt zu werden.

Die AGB müssen für Ihren Onlineshop passen.

4. Die richtige Einbindung der AGB

AGB einfach irgendwo in Ihren Onlineshop einstellen reicht nicht aus.  AGB müssen wirksam in den Vertrag mit den Kunden einbezogen werden. Sonst ist es so als hätten Sie keine AGB.

Fügen Sie auf Ihrer Bestellseite einen Hinweis „Es gelten unsere AGB“ ein und verlinken Sie auf Ihre AGB.

5. Checkbox oder nicht?

Das ist eine Frage des Geschmackes. Es gibt keine Pflicht, das AGB explizit per Checkbox und Häkchen bestätigt werden müssen. Und jeder Klick mehr geht natürlich zulasten der Usability. Andererseits haben sie die Käufer längst an das Abhaken der Bedingungen im Warenkorb eines Shops gewöhnt.

Wer auf Nummer sicher gehen will lässt die Nutzer per Checkbox zustimmen.

6. Aktualität der AGB

Nichts ändert sich schneller als Verbraucherrecht im Internet. Klauseln die jahrelang in Ordnung waren können von einem Tag auf den anderen von Gerichten als unzulässig eingestuft werden. Dann gehen alle Shops, die diese AGB Klauseln verwenden, das Risiko einer Abmahnung ein.

Sorgen Sie dafür dass Ihre AGB regelmäßig aktualisiert werden. Einen individuellen Check Ihres Online-Shops erhalten Sie auf eRecht24 Premium. Als Premium Mitglied können Sie nicht nur Ihre Webseite rechtlich überprüfen lassen, sondern profitieren auch von einer persönlichen Beratung und Betreuung der Kanzlei Siebert Lexow.

11. AGB für Webworker, Agenturen und Webdesigner

Für Dienstleister wie Agenturen und Webdesigner gelten was AGB und Rechtstexte angeht, andere Regeln. Die Geschäftsmodelle unterscheiden sich so wesentlich, dass man Onlineshop AGB keinesfalls für eine Agentur verwenden darf und umgekehrt.

Kaufvertrag vs. Dienstleistung und Werkvertrag

Online Shops schließen Kaufverträge ab. Agentur- und Webdesignerverträge sind rechtlich keine Kaufverträge, sondern Werk- oder Dienstverträge. Wenn Sie also das Erstellen von Webseiten, Hosting oder Beratungsleistungen anbieten haben diese Leistungen nichts mit dem Verkauf von Waren zu tun. AGB in einem Online Shop benötigt inhaltlich also völlig andere Regelungen als die einer Webagentur.

Agenturen sind häufig im B2B Bereich tätig

AGB für Verbraucher (B2C) und jene, die für Unternehmer genutzt werden (B2B) unterscheiden sich inhaltlich maßgeblich.

Dienstleister und Agenturen benötigen neben AGB andere Rechtstexte als Shops

Während Agenturen und Webdesigner neben den AGB häufig zum Beispiel einen AV-Vertrag mit Ihren Kunden abschließen müssen und Wert auf eine rechtssichere Abnahme legen spielen viele Pflichtinformationen für Verbraucher wie die Widerrufsbelehrung hier oft keine Rolle.

Als Dienstleister können sich Sie in unserem Beitrag „AGB für Agenturen und Webdesigner“ ausführliche zur Frage, wie diese zum Beispiel für Webdesigner aussehen müssen informieren.


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Was ist der unterschied zwischen herstellergarantie und händlergarantie

Zahlreiche Informationspflichten – Hosen runter für Wettbewerber

Ein hohes Abmahnrisiko stellen die neuen umfangreichen Informationspflichten dar, die sich das UWG größtenteils aus dem Fernabsatzrecht entleiht und künftig eine gezielte Irreführung des Verbrauchers unterbinden soll.

Konkrete Angebote eines Wettbewerbers sind somit grundsätzlich mit Angaben über dessen Identität und Anschrift zu versehen. Handelt dieser im Auftrag eines anderen, so ist nun auch dessen Name und Anschrift anzugeben. Auch hier hat der Gesetzgeber einen kleinen Klauselkatalog angefügt. Anzugeben sind zum Beispiel:

  • Endpreise und Zusatzkosten (Fracht, Lieferung, Zölle etc.)
  • Die vollständige Identität des Anbieters
  • Zustellkosten
  • Zahlungs-, Liefer-, und Leistungsbedingungen
  • Verfahren zum Umgang mit Beschwerden

Unterlässt ein Wettbewerber diese und andere Angaben und stellt sie somit dem Verbraucher nicht zur Verfügung, kann grundsätzlich von einer Irreführung und damit auch von einer Abmahnfähigkeit ausgegangen werden.

Klare Worte – Dinge die ein Wettbewerber künftig unterlassen sollte

Ebenfalls neu ist ein Klauselkatalog, der insgesamt dreißig grundsätzlich unlautere Geschäftspraktiken umfasst. Dass es dem Wettbewerbsrecht künftig auch nicht mehr nur um den Wettbewerb alleine geht, macht eine weitere, begriffliche Änderung deutlich. Denn statt "unlauterer Wettbewerb" heißt es nun "unlautere geschäftliche Handlung" und setzt damit auch ein deutliches Zeichen in Richtung des Konsumentenschutzes, erweitert es den Wirkungsbereich des Gesetzes doch erheblich und gilt somit nun auch für das Verhalten eines Wettbewerbers während des Vertragsschlusses und seiner Abwicklung.

Mit einer "schwarzen Liste" gibt der Gesetzgeber dem Wettbewerb deshalb nun dreißig unmissverständliche Todsünden vor, welche es in Zukunft zu vermeiden gilt. Ein Blick darauf sollte zumindest jeder Shop-Betreiber wagen, schon alleine um künftige Abmahnungen zu vermeiden. Denn – und das ist ebenfalls neu – auch unerhebliche Beeinträchtigungen des Verbrauchers sind jetzt grundsätzlich als unlauter anzusehen und somit abmahnfähig. Sowohl für Betreiber von Online-Shops als auch für Verbraucher ein Grund mehr sich die neue "Giftliste" im Anhang zu § 3 Abs. 3 noch einmal genau anzuschauen.

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Auf einige der wichtigsten Punkte der neuen "schwarzen Liste" des UWG wollen wir an dieser Stelle besonders hinweisen:

Täuschung über Verhaltenskodexe

Gleich zwei Klauseln nehmen sich dem unwahren angeben von Verhaltenskodexen an. So ist nun sowohl die Täuschung über die angebliche Befolgung eines Kodexes unlauter, wie auch die unwahre Angabe, dass ein eigener Kodex von einer öffentlichen oder sonstigen Stelle (bspw. Ministerium, Verbraucherschutz etc.) überprüft und gebilligt wurde.

Lock-, Vorwand- und Druck-Angebote

Auch so genannte Lock-, Vorwand und Druck-Angebote sind mit der Novelle grundsätzlich wettbewerbswidrig und können folglich abgemahnt werden.

Wer beispielsweise Waren oder Dienstleistungen bewirbt, jedoch hinreichend Gründe zur Annahme hat, dass die beworbenen (bzw. gleichwertige) Waren oder Dienstleistungen, nicht über einen angemessenen Zeitraum hinweg, in angemessenen Stückzahl und zum genannten Preis angeboten werden können und den Kunden hierüber nicht ausreichend aufklärt, dem kann eine Abmahnung durch einen Mitbewerber drohen.

Gleiches gilt für "Vorwands-Angebote", bei denen zwar eine bestimmte Ware günstig beworben wird, stattdessen jedoch eine andere Ware oder Dienstleistung abgesetzt werden soll.

Auch Druck-Angebote, bei denen mit dem unwahren werben einer begrenzten Verfügbarkeit einer Ware oder Dienstleistung ein besonderer Druck auf den Käufer erzeugt werden soll, sind nun eindeutig unzulässig.

Unrechtmäßige Verwendung eines Gütezeichens

Gleiches gilt für das unzulässige Verwenden eines nicht vergebenen Güte-, Qualitäts- oder ähnlichem Zeichens oder Siegels, wie beispielsweise dem "Trusted-Shops"-Siegel oder dem BIO-Siegel der EG-Öko-Verordnung. Auch hier ist eine unrechtmäßige Verwendung laut dem Klauselkatalog des UWG nun grundsätzlich abmahnfähig.

Finanzierte Werbung

Betreiber von Web-Shops oder Telemediendiensten sollten sich Nr. 11 der "Giftliste" genauer ansehen. Denn wer als Unternehmer über finanzierte Werbung hinwegtäuscht, handelt laut dem neuem UWG ebenfalls unlauter. Um dies zu vermeiden, sollte deshalb grundsätzlich eine deutliche Trennung zwischen eigenen Inhalten und Werbung vorliegen.

Ein kurzer Hinweis mit der Überschrift "Anzeige" oder "Werbung" ist deshalb prinzipiell nicht verkehrt und hilft gleichfalls Abmahnungen zu vermeiden. Hier sollte auch die Rechtssicherheit einer Webseite vor Schönheit und Design gehen.

Schneeball-Systeme

Immer wieder finden sich auch Anbieter die versuchen, mit Schneeball- oder Pyramidensystem ihren Absatz zu fördern, indem sie vorgeben, dass allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das Spiel-System eine Vergütung erlangt werden könne. Auch dies ist nun eindeutig als unzulässig geregelt.

Angebliche Geschäftsaufgabe

Auch im Katalog enthalten, ist die Bewerbung eines Räumungsverkaufs, obwohl tatsächlich weder eine Schließung, noch ein Umzug des Geschäfts ansteht. Denn nicht selten versuchen Verkäufer so Kunden mit angeblichen Schnäppchen zu locken und zu einer schnellen, meist unüberlegten, Kaufentscheidung zu bewegen.

Gesteigerte Gewinnmöglichkeiten bei Warenkauf / Täuschung über Gewinn

Eine ebenso beliebte Methode ist das Verknüpfen eines Produktkaufes mit einer gesteigerten Gewinnchance bei einem Glücksspiel. Auch dies ist nun allgemein untersagt, denn die Gewinnchance darf grundsätzlich nicht vom Kauf einer Ware abhängig gemacht werden, sondern muss für alle Teilnehmer immer gleich groß sein.

Auch das ist Täuschen eines Verbrauchers über einen nicht existenten Gewinns, zum Beispiel durch Werbung oder durch Erwecken eines Eindrucks eines angeblichen Gewinns, ist nun grundsätzlich unzulässig.

Gratis-Angebote

Auch an den Ärger mit so genannten Abo-Fallen hat der Gesetzgeber gedacht und die hier übliche Praxis – bewerben eines angeblichen Gratis-Angebots – in die "schwarze Liste" aufgenommen und damit als wettbewerbswidrig deklariert.

Denn wer ein Angebot für eine Ware oder Dienstleistung fortan als "gratis”, "umsonst”, "kostenfrei” oder dergleichen kennzeichnet, wenn hierfür gleichwohl Kosten anfallen, handelt nach Nr. 21 des Klauselkataloges unzulässig. Dies gilt jedoch nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleitungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind.

Ist ein Angebot kostenpflichtig, sollte folglich auch ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Auf ein "verstecken", zum Beispiel in der Fußzeile die erst durch drehen am Mausrad zu sehen ist, sollte schon prinzipiell verzichtet werden.

Verheimlichung der Unternehmereigenschaft

Einer weiteren Problematik die sich der Gesetzgeber mit der Novelle angenommen hat, ist das hinwegtäuschen über die Unternehmereigenschaft auf Portalen wie beispielsweise eBay. Denn gerade beim Warenkauf – aber auch beim Verkauf - bringt die Verbrauchereigenschaft erhebliche rechtliche Vorteile mit sich, wie beispielsweise den Wegfall der sofortigen Prüfpflicht. So war es in der Vergangenheit nicht selten, dass sich Unternehmer als Verbraucher ausgaben. Damit ist nun Schluss, denn die unwahre Angabe oder bereits das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig, ist seit Beginn des Jahres eine unzulässige geschäftliche Handlung und somit ebenfalls abmahnfähig.

Deshalb gilt: Wer im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit oder von Berufswegen gewerblich tätig wird, sollte ausdrücklich darauf hinweisen.

Beeinflussung von Kindern

Als letzter wichtiger Punkt soll noch auf das Verbot der Beeinflussung von Kindern durch Werbung genannt werden. Denn auch das ist fortan unzulässig, wenn die Werbung Kinder dazu veranlasst, die beworbene Ware zu kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder der ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen.

Fazit:

Online-Händler und Anbieter von Telemediendiensten sollten – sofern noch nicht geschehen – ihr Angebot penibel auf die seit dem 30.12.2008 geltenden Anforderungen hin prüfen. Besonders Online-Shops sollten ihre bisherigen Angaben auf Vollständigkeit überprüfen, denn gerade Nachlässigkeiten bei Informationspflichten führen häufig zu Abmahnungen durch Mitbewerber.

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Worum geht's?

Der Einkauf im Internet bietet dem Kunden einen Vorteil, den er beim Shoppen in einem Ladengeschäft nicht hat: das Widerrufsrecht. Im Ladengeschäft kann der Kunde defekte Waren zurückgeben. Bei Produkten hingegen, die in Ordnung sind, ist der Kunde in der "Offline-Welt" auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen.

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Was ist der unterschied zwischen herstellergarantie und händlergarantie

Im Gegensatz dazu besteht das Widerrufsrecht im Onlinehandel für private Käufer (das Gesetz nennt sie "Verbraucher") auch dann, wenn die Ware vollkommen in Ordnung ist. Kauft der Kunde beispielsweise in einem Kaffee-Onlineshop eine Espressomaschine zur Zubereitung des heimischen Cappuchino, kann er den Vertrag einfach durch eine Erklärung widerrufen, der Online-Händler muss diese dann zurück nehmen. Das Widerrufsrecht im Internet ist somit für den Kunden eine prima Sache, kann er doch die Ware 14 Tage bzw. sogar einen Monat ausprobieren und diese bei Nichtgefallen einfach zurück senden. Dem Betreiber eines Onlineshops entstehen durch den Widerruf hingegen immense Kosten.

Die Frage, welche Versandkosten der Händler konkret erstatten muss, ist immer noch nicht abschließend geklärt. Für die Kosten der Hinsendung liegt diese Frage gerade dem Europäischen Gerichtshof vor. Für die Rücksendekosten kann der Händler diese dem Kunden nur dann vertraglich auferlegen, wenn der Warenwert 40 Euro nicht übersteigt. Zudem stellt sich für den Inhaber eines Webshop immer wieder die Frage, was geschieht, wenn die Ware mit deutlichen Gebrauchsspuren zurück gesendet wurde.

Ausschluss des Widerrufsrechts möglich?

Da verwundert es nicht, dass Händler immer wieder versuchen, das für sie ungünstige Widerrufsrecht soweit irgendwie möglich auszuschließen. Die unzulässige Einschränkung des gesetzlichen Widerrufsrechts stellt jedoch einen Wettbewerbsverstoß dar. Tausende Onlineshop-Betreiber wurden bereits wegen selbst formulierter "Ausschlussklauseln" in den AGB und der Widerrufsbelehrung abgemahnt. Das Widerrufsrecht gegenüber privaten Kunden können Shopbetreiber nur in den Fällen umgehen, die das Gesetz selbst in § 312 d BGB vorsieht. Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer die Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers schon vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher die Ausführung der Leistung selbst veranlasst hat.

Bei Kaufverträgen in einem Onlineshop sind vor allem die Nr. 1-3 in § 312d Abs. 4 BGB interessant. In diesen Fällen besteht nämlich gar kein Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht besteht (…) nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten. Die Punke 2 und 3 sind dabei relativ eindeutig. Wurden CDs oder Software entsiegelt, kann der Vertrag nicht widerrufen werden, da es um digitale Informationen handelt, die vom Kunden nach dem Entsiegeln beliebig kopiert werden können. Auch der beste Kopierschutz kann hieran in der Praxis nichts ändern. Auch die Ausnahme für Zeitschriften ist logisch. Wer eine Zeitschrift geliefert bekommt, kann diese auch lesen und soll diese nicht nach dem Lesen zurücksenden können. Deutlich umstrittener sind die in § 312d Abs.4 Nr.1 BGB benannten Fälle. Hier geht es um: 1. Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind,

2. Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder

3. Waren, die schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Im Einzelnen ist hier noch vieles ungeklärt. Greifen wir als praktisches Beispiel noch einmal einen Online-Shop auf, der sich auf den Versand von Kaffee, Kaffeemaschinen und Kaffeezubehör spezialisiert hat. Für den Kaffeeautomat ist ein Ausschluss des Widerrufsrechts gegenüber Verbrauchern nicht möglich.

Beim Kaffee selbst könnte man überlegen, ob Kaffee als Lebensmittel nicht grundsätzlich vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist und deshalb in die Gruppe "auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet" fällt. Das wird man aber so pauschal nicht sagen können. Kaffee in Fertigpackungen, Kapseln oder Pads kann ohne Probleme wieder zurück gesendet werden und vom Anbieter auch wieder verkauft werden. Ein Grund, das Widerrufsrecht auszuschließen, liegt aber im Fall c) vor, nämlich dann, wenn das Verfallsdatum des Kaffees über den Widerrufszeitraum überschritten wird. Auch bspw. Espressobohnen, deren Verfallsdatum zwar nicht überschritten wird, die aber einen wesentliche Teil ihres Aromas einbüßen würden, können unter Fallgruppe c ("schnell verderblich") eingeordnet werden. Spätestens dann, wenn der Kunde die aromaschützende Vakuumverpackung geöffnet hat, kommt in der Regel kein Widerruf mehr in Betracht. Wird dem Kunden im Shop zudem die Möglichkeit gegeben, seine eigene persönliche Mischung von Kaffeesorten und Röststufen zusammen zu stellen, ist sicherlich der Fall a) gegeben. Die Mischung wurde allein für diesen einen Kunden erstellt, es wird sich wahrscheinlich kein zweiter Kunde finden, der exakt dieses Verhältnis von Kaffeesorten kaufen würde. Und schließlich kann man die Kaffeebohnen als Händler auch schlecht wieder trennen.

Fazit:

Shop-Betreiber, egal ob Kaffee-, Wein- oder Müslihändler, sollten von selbst verfassten Ausschlüssen des Widerrufsrechts absehen, die Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen ist dabei sehr hoch. Die zulässigen Ausnahmen sind im Gesetz selbst definiert, weitere Einschränkungen sind kaum möglich.

In Fällen, die das Gesetz für ein Erlöschen oder einen Ausschluss des Widerrufsrechts vorsieht, sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt mit der Anpassung der Widerrufsbelehrung sowie der AGB betraut werden.

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